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Entscheidung 3 Ob 189/49×

Entscheidung 3 Ob 189/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob189/49

Entscheidungsdatum

15.06.1949

Norm

Gesetz über die bedingte Verurteilung §1
Gesetz über die bedingte Verurteilung §2
Jugendgerichtsgesetz §2
Jugendgerichtsgesetz §11
Jugendgerichtsgesetz §25
JN §44
JN §109
Strafgesetz §54
Strafgesetz §171
Strafgesetz §173
Strafgesetz §174 II lita
Strafgesetz §178

Kopf

SZ 22/93

Spruch

Das Vormundschaftsgericht kann nur dann Verfügungen nach Paragraph 2, JGG. treffen, wenn das Strafgericht mit dem Straffalle überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.

Entscheidung vom 15. Juni 1949, 3 Ob 189/49.

römisch eins. Instanz: Jugendgericht Graz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat als Jugendschöffengericht den mj. O. P. mit Urteil vom 4. Jänner 1949, 2 römisch fünf r 2355/48, des Verbrechens des Diebstahles nach Paragraphen 171, 173, 174, römisch zwei a StG. schuldig erkannt und gemäß Paragraph 178, StG. unter Anwendung von Paragraph 54, StG. und Paragraph 11, JGG. zu vier Monaten strengen Arrest verurteilt.

Gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wurde die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.

Das Jugendgericht Graz hat als Pflegschaftsgericht auf Antrag des Jugendamtes mit Beschluß vom 1. März 1949, 1 P 10/49, die Einweisung des Minderjährigen in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Kaiserebersdorf angeordnet.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß aufgehoben und dem Jugendgerichte die Vornahme weiterer Erhebungen aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des Revisionsrekurses des Jugendamtes die Entscheidungen beider Untergerichte aufgehoben und den Antrag des Jugendamtes, gemäß Paragraph 2, JGG. die Einweisung des Minderjährigen in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu verfügen, dem Landesgerichte für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht überwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Paragraph 25, JGG. überträgt die Befugnis, vormundschaftsbehördliche Verfügungen zu treffen, von dem nach der Jurisdiktionsnorm örtlich zuständigen Gerichte an das Gericht, bei dem das Strafverfahren geführt wird (s. Kadecka, Kommentar zum JGG., S. 145).

Unter dem Worte "Sache" ist die Strafsache, nicht die Entscheidung über eine Verfügung nach Paragraph 2, JGG. zu verstehen. Wenn das Strafgericht mit dem Straffalle befaßt ist, hat es die Verfügungen im Sinne des Paragraph 2, JGG. zu treffen, solange das Strafverfahren nicht beendet oder im Falle eines Strafurteiles die Strafe nicht vollzogen oder nachgelassen ist. Damit wird die Zuständigkeit des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes zwingend ausgeschlossen.

In den Erläuterungen Kadeckas zu Paragraph 25, JGG. wird erwogen, daß der Gedanke nahe läge, die in Rede stehenden Verfügungen auch bei Straffälligen dem Vormundschaftsrichter zu überlassen; der genannte Autor weist aber darauf hin, daß eine solche Zerlegung der Entscheidung unerwünscht wäre, da das ganze Verfahren dann zweimal durchgeführt werden müßte. Auch der Erlaß vom 21. März 1929, JABl. Nr. 13, spricht aus, daß die Entscheidung dem Pflegschaftsgerichte nur zustehe, wenn das Strafgericht mit der Sache überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.

Der Oberste Gerichtshof hatte daher die Unzuständigkeit des Jugendgerichtes von Amts wegen wahrzunehmen und unter Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 44, JN. mit einer Überweisung des Antrages vorzugehen.

Anmerkung

Z22093

Schlagworte

Jugendliche, vormundschaftsbehördliche Verfügungen, Zuständigkeit, Unzuständigkeit vormundschaftsbehördliche Verfügungen, Verfügung vormundschaftsbehördliche, Zuständigkeit, Vormundschaftsbehördliche Verfügungen, Zuständigkeit, Zuständigkeit zu vormundschaftsbehördlichen Verfügungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00189.49.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19490615_OGH0002_0030OB00189_4900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung