Begründung:
§ 25 JGG. überträgt die Befugnis, vormundschaftsbehördliche Verfügungen zu treffen, von dem nach der Jurisdiktionsnorm örtlich zuständigen Gerichte an das Gericht, bei dem das Strafverfahren geführt wird (s. Kadecka, Kommentar zum JGG., S. 145).Paragraph 25, JGG. überträgt die Befugnis, vormundschaftsbehördliche Verfügungen zu treffen, von dem nach der Jurisdiktionsnorm örtlich zuständigen Gerichte an das Gericht, bei dem das Strafverfahren geführt wird (s. Kadecka, Kommentar zum JGG., S. 145).
Unter dem Worte "Sache" ist die Strafsache, nicht die Entscheidung über eine Verfügung nach § 2 JGG. zu verstehen. Wenn das Strafgericht mit dem Straffalle befaßt ist, hat es die Verfügungen im Sinne des § 2 JGG. zu treffen, solange das Strafverfahren nicht beendet oder im Falle eines Strafurteiles die Strafe nicht vollzogen oder nachgelassen ist. Damit wird die Zuständigkeit des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes zwingend ausgeschlossen.Unter dem Worte "Sache" ist die Strafsache, nicht die Entscheidung über eine Verfügung nach Paragraph 2, JGG. zu verstehen. Wenn das Strafgericht mit dem Straffalle befaßt ist, hat es die Verfügungen im Sinne des Paragraph 2, JGG. zu treffen, solange das Strafverfahren nicht beendet oder im Falle eines Strafurteiles die Strafe nicht vollzogen oder nachgelassen ist. Damit wird die Zuständigkeit des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes zwingend ausgeschlossen.
In den Erläuterungen Kadeckas zu § 25 JGG. wird erwogen, daß der Gedanke nahe läge, die in Rede stehenden Verfügungen auch bei Straffälligen dem Vormundschaftsrichter zu überlassen; der genannte Autor weist aber darauf hin, daß eine solche Zerlegung der Entscheidung unerwünscht wäre, da das ganze Verfahren dann zweimal durchgeführt werden müßte. Auch der Erlaß vom 21. März 1929, JABl. Nr. 13, spricht aus, daß die Entscheidung dem Pflegschaftsgerichte nur zustehe, wenn das Strafgericht mit der Sache überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.In den Erläuterungen Kadeckas zu Paragraph 25, JGG. wird erwogen, daß der Gedanke nahe läge, die in Rede stehenden Verfügungen auch bei Straffälligen dem Vormundschaftsrichter zu überlassen; der genannte Autor weist aber darauf hin, daß eine solche Zerlegung der Entscheidung unerwünscht wäre, da das ganze Verfahren dann zweimal durchgeführt werden müßte. Auch der Erlaß vom 21. März 1929, JABl. Nr. 13, spricht aus, daß die Entscheidung dem Pflegschaftsgerichte nur zustehe, wenn das Strafgericht mit der Sache überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach vollständigem Abschluß des Strafverfahrens herausstellt.
Der Oberste Gerichtshof hatte daher die Unzuständigkeit des Jugendgerichtes von Amts wegen wahrzunehmen und unter Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen gemäß § 44 JN. mit einer Überweisung des Antrages vorzugehen.Der Oberste Gerichtshof hatte daher die Unzuständigkeit des Jugendgerichtes von Amts wegen wahrzunehmen und unter Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 44, JN. mit einer Überweisung des Antrages vorzugehen.