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Entscheidung 3 Ob 19/02v×

Entscheidung 3 Ob 19/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob19/02v

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthäus B*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Veronika B*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 4. Juli 2001, GZ 55 R 196/00w-128, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Abtenau vom 21. August 2000, GZ C 53/96h-116, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,84 EUR (darin enthalten 166,81 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben am 18. Oktober 1975 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen zwei Kinder, und zwar der bereits selbsterhaltungsfähige Alexander, geboren am 22. September 1974, und die mj Eva, geboren am 18. Jänner 1982, für die der Kläger unterhaltspflichtig ist.

Der Kläger brachte am 22. November 1993 zu AZ C 292/93a des Erstgerichts die Klage auf Scheidung dieser Ehe aus dem Verschulden der Beklagten ein; nach dem Klagsvorbringen ist die Ehe wegen des Verhaltens der Beklagten so tief zerrüttet, dass mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist. Für den Fall des tatsächlichen Vorliegens einer geistigen Störung der Beklagten - wie sie von ihr im Scheidungsverfahren behauptet wurde - stützte der Kläger das Scheidungsbegehren in eventu auf Paragraph 50, EheG, weil dadurch die Ehe so tief zerrüttet sei, dass eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden könne.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sollte die Scheidung gemäß Paragraph 50, EheG ausgesprochen werden, werde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG der Antrag gestellt auszusprechen, dass den Kläger ein Verschulden trifft. Sollte die Scheidung nach Paragraph 49, EheG oder auf Grund sonstiger Verschuldenstatbestände ausgesprochen werden, werde die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers beantragt. Das Verschulden des Klägers bestehe in ständigen Beschimpfungen, Demütigungen, Vernachlässigungen Beziehungen zu anderen Frauen, Verschaffung von Vermögensvorteilen zum Nachteil der Beklagten (Verfälschung eines Anmeldeformulars betreffend Veranlassung der Änderung des Zulassungsbesitzers) und Lieblosigkeit.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14. September 1994 stellten die Parteien außer Streit, dass sie seit Weihnachten im selben Haus getrennt wohnen, und zwar die Beklagte im ersten Stock, der Kläger in der Ferienwohnung im Erdgeschoss.

Die Parteien schlossen in dieser Tagsatzung einen Vergleich, wonach sich der Kläger zur Zahlung einstweiligen Unterhalts an die Beklagte von monatlich 6.500 S verpflichtete, und zwar beginnend mit dem 1. August 1994, jeweils im Vorhinein, spätestens zum 6. des jeweiligen Monats.

Auf Grund dieses Vergleichs bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 7. Februar 1996, AZ E 584/95a, der (nunmehrigen) Beklagten gegen den (nunmehrigen) Kläger zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände für die Zeit Jänner bis Oktober 1995 von insgesamt 35.600 S und zur Sicherung des künftig ab 6. November 1995 von 6.500 S monatlich fällig werdenden Unterhalts die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO.

Der Kläger begehrte das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus diesem Vergleich sei erloschen. Seine Einwendungen für den Zeitraum ab August 1995 begründete der Kläger damit, die Beklagte unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis zu Anton L*****. So habe sei seit Sommer 1995 wöchentlich zwei- bis dreimal von etwa 21.00 Uhr bis 02.00 Uhr Anton L***** in seinen Wohnräumlichkeiten in A*****, aufgesucht und die Zeit dort mit ihm verbracht. Die Beklagte sei mit Anton L***** von Silvia Z***** "in flagranti ertappt" worden. Durch diese schwere Eheverfehlung, die der Beklagten auch vorwerfbar sei, sei der Unterhaltsanspruch verwirkt. Die Pflicht zur ehelichen Treue bestehe nämlich während der gesamten Dauer der Ehe und müsse daher von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden. Auch wenn die Ehe schon einen gewissen Zerrüttungsgrad erreicht habe, sei die eheliche Treue noch einzuhalten. Der Kläger habe daher ab August 1995 seine Unterhaltszahlungen eingestellt.

Die Beklagte bestritt dieses ehebrecherische Verhältnis. Nach den Behauptungen des Klägers im Scheidungsverfahren sei die Ehe völlig zerrüttet; deswegen strebe er schließlich auch die Scheidung an. Wenn die Beklagte mit Anton L***** persönlich verkehre, stelle dies keine Eheverfehlung dar. Wenn der Kläger von der Beklagten verlange, diesen persönlichen Kontakt einzustellen, bedeute dies eine schwere Eheverfehlung seitens des Klägers; er versuche damit, die persönliche Bewegungsfreiheit seiner zwar noch nicht geschiedenen, aber immerhin von ihm getrennt lebenden Gattin derart einzuschränken, dass dies verfassungsgemäß gewährleisteten Rechten widersprechen würde.

Im ersten Rechtsgang erklärte das Erstgericht mit Urteil vom 27. August 1996 den Anspruch, soweit zu dessen teilweiser Hereinbringung in Ansehung des rückständigen Unterhalts für die Zeit vom August bis Oktober 1995 von monatlich 6.500 S (zusammen 19.500 S) und gänzlicher Hereinbringung in Ansehung des laufenden Unterhalts ab November 1995 von monatlich 6.500 S mit Beschluss des Bezirksgerichts Abtenau vom 7. Februar 1996 zu AZ E 584/95 die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO bewilligt wurde, zur Gänze erloschen. Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unterhielt die Beklagte seit August 1995 fortgesetzt ehewidrige Beziehungen zu Anton L*****. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, die Beklagte habe damit ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.

Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 11. Dezember 1996 der Berufung des Klägers nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Urteile mit Beschluss vom 26. Februar 1997, 3 Ob 48/97y, auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Da die Beklagte ausdrücklich vorgebracht habe, die Ehe sei schon nach Ansicht des Klägers völlig zerrüttet, obliege es dem Gericht, konkrete Feststellungen zu den Ursachen und Umständen der Zerrüttung zu treffen. Erst dann könne beurteilt werden, ob der unterhaltspflichtige Kläger den ihm obliegenden Beweis für die den Rechtsmissbrauch begründenden Ehewidrigkeiten erbracht habe.

Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger in der Tagsatzung am 27. Mai 1997 vor, ihn treffe kein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe. Die Beklagte habe den Zerfall der Ehe ausschließlich ihrem eigenen Verhalten und ihren langandauernden groben Eheverfehlungen zuzuschreiben; sie habe schon früher zu anderen Männern ehewidrige Beziehungen gehabt.

Die Beklagte wendete ein, dem Kläger sei ihr krankheitsbedingtes Verhalten, das ihr nicht als Verschulden zuzurechnen sei, bereits vor Überreichung der Scheidungsklage bekannt gewesen.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. Juni 1999 brachte der Kläger vor, die Beklagte habe 1989 eine außereheliche Beziehung mit Klaus S***** gehabt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. Dezember 1999 brachte der Kläger weiters vor, die Beklagte unterhalte seit Beginn der 90er Jahre fortgesetzt ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen; er führte sechs ihm bekannte Männer namentlich an.

Die Beklagte wendete ein, dieses Vorbringen wäre auf Grund der Eventualmaxime bereits bei Einbringung der Oppositionsklage geltend zu machen gewesen; es sei präkludiert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil nach den Klagebehauptungen keine Tatsachen vorlägen, die nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind. Der Kläger habe nämlich vorgebracht, dass die Beklagte seit Beginn der 90er Jahre fortgesetzt ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Sein weiteres Vorbringen, die Beklagte habe sich auch dadurch grob ehewidrig gegenüber dem Kläger verhalten, dass sie ihn als "Drecksau" bezeichnet und verhöhnt, ihm den Tod gewunschen, ihn körperlich attackiert und geschlagen habe, übermäßige Ausgaben für den Haushalt veranlasst, Ladendiebstähle verübt und Eigentum des Klägers entwendet, gemeinsame Einrichtungsgegenstände zerstört und weggeworfen habe, verstoße gegen die Eventualmaxime; alle diese Vorwürfe seien dem Kläger bereits bei Abschluss des Vergleichs im September 1994 bekannt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei wegen Vorliegens iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierter Rechtsfragen in formeller und materieller Hinsicht zulässig. Sowohl zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, wie weit die Vorinstanzen im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen der Streitteile noch an die vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 26. Februar 1997, 3 Ob 48/97y, ausgesprochene Rechtsansicht gebunden waren, als auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Frage einer relevanten Umstandsänderung bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen fehle eine richtungsweisende Rsp des Höchstgerichts zu der hier vorliegenden Fallkonstellation, die nicht als untypisch angesehen werden könne.

Nach Beweisergänzung stellte die zweite Instanz ergänzend fest:

Der Kläger brachte am 22. November 1993 beim Erstgericht gegen die Beklagte die Ehescheidungsklage ein. Neben den in der Klage relevierten Eheverfehlungen der Beklagten war eigentliches Motiv des Klägers für die Einbringung der Scheidungsklage, dass er ehewidrige Beziehungen seiner Gattin vermutete, wobei der Kläger zunächst die Namen jener Männer, die angeblich mit seiner Frau ehewidrige Beziehungen unterhalten hätten, nicht gewusst haben will. Um diesen Vermutungen auf den Grund zu gehen, hörte er sich bereits vor Einbringung der Scheidungsklage im Bekanntenkreis um, zumal er als Kraftfahrer tätig war und es daher nach seiner Auffassung für seine Frau relativ leicht möglich gewesen wäre, während seiner berufsbedingten Abwesenheit ehewidrige Beziehungen zu unterhalten.

Bereits 1989 hatte der Kläger jedenfalls eine konkrete Vermutung über eine ehewidrige bzw ehebrecherische Beziehung der Beklagten zu Klaus S*****. Der Kläger ging davon aus, dass die Beklagte ab etwa 1987 aus 1988, mit diesem Mann ehewidrigen bzw ehebrecherischen Umgang gepflogen hat. 1989 war die Beklagte zu einem dritten Kind schwanger, wobei Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen entstanden, weil diese die Leibesfrucht abtreiben lassen wollte, jener aber nicht. Der Umstand, dass die Beklagte auf Abtreibung bestand, nährte beim Beklagten die Vermutung, dass die Schwangerschaft ihre Ursache in der außerehelichen Beziehung mit Klaus S***** haben könnte.

Noch vor Abschluss des Unterhaltsvergleichs am 14. September 1994, nämlich am 26. Juli 1994 gegen 23.50 Uhr, überraschte der Kläger die Beklagte, als sie auf dem Parkplatz vor dem ehelichen Haus mit Johann H***** eng umschlungen im Wagen "geschmust" hat, wobei die Beklagte ihre Bluse weit geöffnet hatte.

Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger erst nach Abschluss des Unterhaltsvergleichs vom 14. September 1994 erfahren hat, dass die Beklagte außer mit Klaus S***** und Johann H***** auch mit anderen (namentlich bekannten) Männern außereheliche Beziehungen vor Abschluss des Vergleichs unterhalten hatte.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der Kläger habe im zweiten Rechtsgang ein ergänzendes Vorbringen erstattet, sodass nunmehr auch die Frage streitgegenständlich sei, wie weit im Kenntnisstand des Klägers über Eheverfehlungen der Beklagten seit Schaffung des Titels eine Änderung eingetreten sei. Über dieses nun streiterheblich gewordene Beweisthema und die daraus abzuleitenden rechtlichen Erwägungen habe der Oberste Gerichtshof im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang noch nicht abgesprochen, sodass das Erstgericht die grundsätzlich bestehende Bindung an die in diesem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs nicht verletzt habe.

Der Kläger habe der Beklagten die Unterhaltsbeiträge ungeachtet dessen zugestanden, dass er schon bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs fortgesetzte ehewidrige bzw ehebrecherische Verhältnisse der Beklagten vermutete, wobei er zumindest in Bezug auf Klaus S***** und Johann H***** positiv Kenntnis von objektiv ehewidrigen Verhaltensweisen der Beklagten gehabt habe. Es sei daher bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein dem Kläger bekanntes Fehlverhalten der Beklagten vorgelegen, das in objektiver Hinsicht einem Rechtsmissbrauchstatbestand iSd Paragraph 94, Absatz 2, ABGB zumindest nahekomme. Es könne demnach jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der zwischen den Streitteilen vereinbarte Provisorialunterhalt in den Grenzen des gesetzlichen Rahmens gehalten und demnach nur eine Konkretisierung des letzteren dargestellt habe. Vielmehr liege ein außerhalb des gesetzlichen Rahmens vertraglich vereinbarter Unterhalt vor.

Ein Erfolg der Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO setze jedoch voraus, dass nach Entstehung des Exekutionstitels den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen eingetreten sind. Der hiefür behauptungs- und beweispflichtige Kläger habe keine Tatsachen vorgebracht und unter Beweis gestellt, die geeignet wären, den materiellen Anspruch der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich vom 14. September 1994 aufzuheben oder zu hemmen. Die vom Kläger zunächst vorgebrachten ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu Anton L***** seit August 1995 entsprächen in ihrer allfälligen eherechtlichen Qualifikation gleichartigen Verfehlungen der Beklagten, die sie nach den Vorstellungen des Klägers bereits vor Abschluss des Vergleichs vom 14. September 1994 gesetzt habe; dies sei auch vom Vorstellungsbereich des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses umfasst gewesen, sei dieser doch selbst offenbar schon im Vergleichszeitpunkt von einer geradezu habituellen Untreue seiner Ehegattin ausgegangen. Der Kläger habe jedenfalls keine Tatsachen unter Beweis zu stellen vermocht, die gegenüber den bei Vergleichsabschluss nach seinen Vorstellungen herrschenden Verhältnissen eine relevante Umstandsänderung und damit Einwendungen iSd Paragraph 35, EO begründen würden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Im ersten Rechtsgang hatten die Parteien kein Tatsachenvorbringen erstattet, auf dessen Grundlage das Oppositionsklagebegehren aus den nunmehr angestellten rechtlichen Überlegungen abzuweisen gewesen wäre. Die Berücksichtigung des nunmehr im 2. Rechtsgang erstatteten Tatsachenvorbringens stellt keinen Verstoß gegen die Bindung an die Rechtsansicht des Revisionsgerichtes im Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO, es sei (nur mehr) die Frage des Zerrüttungsverschuldens zu prüfen. Die Frage des Zerrüttungsverschuldens ist nämlich im vorliegenden Oppositionsverfahren deshalb wesentlich, weil nur eine relevante Umstandsänderung einen Oppositionsklagegrund darstellt und daher die Grundlagen des Unterhaltsvergleiches in der bereits vom Berufungsgericht eingehend dargestellten Richtung zu prüfen sind.

Soweit das Berufungsgericht ausgehend von der nunmehr festgestellten Situation und insbesondere dem Wissensstand des Klägers bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs eine relevante Änderung der Verhältnisse, welche die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteils rechtfertigen würde, verneint, folgt es den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0009756); eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.

Textnummer

E66947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00019.02V.0919.000

Im RIS seit

19.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20020919_OGH0002_0030OB00019_02V0000_000