1. Der im Sinne der Begründung des Rekursgerichts zulässige Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
§ 107 MPG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 107, MPG hat folgenden Wortlaut:
(1) Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung des Medizinproduktes,
die Zweckbestimmung des Medizinproduktes,
die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerlässliche Information,
4. einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, falls das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann oder seine Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert.
(2) Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zutreffendenfalls einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Apothekers oder einer sonstigen, aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audivisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Ansicht des Rekursgerichts an, dass diese Bestimmung an die Medizinproduktewerbung gleiche Anforderungen stellt wie § 54 Abs 1 AMG (die EB-RV [abgedruckt bei Schwamberger, Medizinproduktegesetz 201] weisen ausdrücklich auf diese Analogie hin). Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der betreibenden Partei bestehen daher nach dem MPG keine weitergehenden Informationspflichten als nach dem AMG. Die unterschiedlichen Formulierungen der jeweiligen Bestimmungen für die Verbraucherwerbung resultieren lediglich daraus, dass Medizinprodukte aufgrund der sehr umfassenden Begriffsbestimmung (§ 2 MPG) im Unterschied zu Arzneimitteln auch Gegenstände erfassen, die nicht zur unmittelbaren Anwendung am Menschen bestimmt sind.(2) Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zutreffendenfalls einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Apothekers oder einer sonstigen, aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audivisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Ansicht des Rekursgerichts an, dass diese Bestimmung an die Medizinproduktewerbung gleiche Anforderungen stellt wie Paragraph 54, Absatz eins, AMG (die EB-RV [abgedruckt bei Schwamberger, Medizinproduktegesetz 201] weisen ausdrücklich auf diese Analogie hin). Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der betreibenden Partei bestehen daher nach dem MPG keine weitergehenden Informationspflichten als nach dem AMG. Die unterschiedlichen Formulierungen der jeweiligen Bestimmungen für die Verbraucherwerbung resultieren lediglich daraus, dass Medizinprodukte aufgrund der sehr umfassenden Begriffsbestimmung (Paragraph 2, MPG) im Unterschied zu Arzneimitteln auch Gegenstände erfassen, die nicht zur unmittelbaren Anwendung am Menschen bestimmt sind.
Der Inhalt des der beantragten Exekution zugrunde liegenden Unterlassungstitels verweist eindeutig auf die nach § 107 MPG erforderlichen Angaben, weshalb die Versuche der betreibenden Partei, über die gesetzlichen Verpflichtungen nach § 107 MPG hinausgehende Verpflichtungen der verpflichteten Partei aus dem Unterlassungstitel abzuleiten, scheitern müssen. Die Hervorhebung "insbesondere keine Angaben zu Nebenwirkungen und Gegenanzeigen" unterstreicht lediglich einen Teil der sich aus § 107 MPG ergebenden Verpflichtungen des für Medizinprodukte bei Verbrauchern Werbenden, eine über die gesetzliche Anordnung hinausgehende Verpflichtung wird dadurch nicht normiert. Wenn die betreibende Partei darüber hinaus der verpflichteten Partei in ihrem Revisionsrekurs vorhält, den nach dem Gesetz ihrer Ansicht nach erforderlichen Hinweis auf die Gebrauchsanweisung und deren genaue Einhaltung unterlassen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eine derartige Titelverletzung nicht zum Gegenstand ihres Exekutionsantrags gemacht hat, der ausdrücklich nur das Unterbleiben von Angaben zu Nebenwirkungen und Gegenanzeigen rügt. Darauf ist daher ebensowenig einzugehen wie auf die von der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag offenbar nur illustrativ angeführte Werbung für "FATbalance forte" und die damit verbundenen Beanstandungen, welche das Erstgericht daher zu Recht nicht seiner Exekutionsbewilligung zugrunde gelegt hat.Der Inhalt des der beantragten Exekution zugrunde liegenden Unterlassungstitels verweist eindeutig auf die nach Paragraph 107, MPG erforderlichen Angaben, weshalb die Versuche der betreibenden Partei, über die gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 107, MPG hinausgehende Verpflichtungen der verpflichteten Partei aus dem Unterlassungstitel abzuleiten, scheitern müssen. Die Hervorhebung "insbesondere keine Angaben zu Nebenwirkungen und Gegenanzeigen" unterstreicht lediglich einen Teil der sich aus Paragraph 107, MPG ergebenden Verpflichtungen des für Medizinprodukte bei Verbrauchern Werbenden, eine über die gesetzliche Anordnung hinausgehende Verpflichtung wird dadurch nicht normiert. Wenn die betreibende Partei darüber hinaus der verpflichteten Partei in ihrem Revisionsrekurs vorhält, den nach dem Gesetz ihrer Ansicht nach erforderlichen Hinweis auf die Gebrauchsanweisung und deren genaue Einhaltung unterlassen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eine derartige Titelverletzung nicht zum Gegenstand ihres Exekutionsantrags gemacht hat, der ausdrücklich nur das Unterbleiben von Angaben zu Nebenwirkungen und Gegenanzeigen rügt. Darauf ist daher ebensowenig einzugehen wie auf die von der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag offenbar nur illustrativ angeführte Werbung für "FATbalance forte" und die damit verbundenen Beanstandungen, welche das Erstgericht daher zu Recht nicht seiner Exekutionsbewilligung zugrunde gelegt hat.
Da sich die Abweisung des Exekutionsantrags durch das Rekursgericht sohin als zutreffend erweist, braucht auf die zusätzlich aufgeworfene Frage des Wirksamwerdens des ursprünglich bedingt geschlossenen Vergleichs vom 27. Jänner 2003 nicht eingegangen zu werden.
2. Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (grundlegend 3 Ob 162/03z mwN). Da der erkennende Senat einen Rechtsmittelerfolg der betreibenden Partei nach keinem der geltend gemachten Revisionsrekursgründe auch nur für möglich hielt, bestand kein Anlass, entgegen dem Wortlaut einfachgesetzlicher Normen der verpflichteten Partei in dritter und letzter Instanz rechtliches Gehör zur Verteidigung eines Beschlusses über einen ihre Rechtsposition betreffenden Rechtsanspruch zu gewähren, in Ansehung dessen ein Rechtsmittelerfolg der diese bestreitenden betreibenden Partei nach dem einen oder anderen der Revisionsrekursgründe bei erster Prüfung in Betracht zu ziehen wäre (3 Ob 92/03f). Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.2. Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (grundlegend 3 Ob 162/03z mwN). Da der erkennende Senat einen Rechtsmittelerfolg der betreibenden Partei nach keinem der geltend gemachten Revisionsrekursgründe auch nur für möglich hielt, bestand kein Anlass, entgegen dem Wortlaut einfachgesetzlicher Normen der verpflichteten Partei in dritter und letzter Instanz rechtliches Gehör zur Verteidigung eines Beschlusses über einen ihre Rechtsposition betreffenden Rechtsanspruch zu gewähren, in Ansehung dessen ein Rechtsmittelerfolg der diese bestreitenden betreibenden Partei nach dem einen oder anderen der Revisionsrekursgründe bei erster Prüfung in Betracht zu ziehen wäre (3 Ob 92/03f). Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.