Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Auszugehen ist davon, daß ein Gläubiger zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld bzw. zur Realisierung einer gegen den Nachlaß an einer Nachlaßliegenschaft begründeten Zwangshypothek grundsätzlich auch in der Zeit zwischen Einantwortung des Nachlasses und Verbücherung des Eigentumsrechtes des Erben Exekution in die betreffende Nachlaßliegenschaft führen kann. Auch der erkennende Senat schließt sich der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 10. 1953, 1 Ob 443/53, an, wonach dies zulässig sei und in diesem Zeitabschnitt als Verpflichtete formell noch die „Verlassenschaft” anzusehen sei (ebenso Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO4, S. 223 f.). In einem solchen Fall ist die Verlassenschaft durch jene Erben, denen die fragliche Liegenschaft nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung zufällt, gehörig vertreten. Das Rekursgericht konnte demnach die Parteienbezeichnung aus seinen zutreffend herangezogenen Gründen auf „Verlassenschaft nach S*, vertreten durch die Erben minderjährigen S* und minderjährigen A*, vertreten durch den zwischenzeitig vom Erstgericht (zu 3 P 156/74-47) bestimmten Vormund Rechtsanwalt Dr. Ingrid Ruckenbauer“, umstellen (siehe Fasching III, 113).Auszugehen ist davon, daß ein Gläubiger zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld bzw. zur Realisierung einer gegen den Nachlaß an einer Nachlaßliegenschaft begründeten Zwangshypothek grundsätzlich auch in der Zeit zwischen Einantwortung des Nachlasses und Verbücherung des Eigentumsrechtes des Erben Exekution in die betreffende Nachlaßliegenschaft führen kann. Auch der erkennende Senat schließt sich der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 10. 1953, 1 Ob 443/53, an, wonach dies zulässig sei und in diesem Zeitabschnitt als Verpflichtete formell noch die „Verlassenschaft” anzusehen sei (ebenso Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO4, S. 223 f.). In einem solchen Fall ist die Verlassenschaft durch jene Erben, denen die fragliche Liegenschaft nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung zufällt, gehörig vertreten. Das Rekursgericht konnte demnach die Parteienbezeichnung aus seinen zutreffend herangezogenen Gründen auf „Verlassenschaft nach S*, vertreten durch die Erben minderjährigen S* und minderjährigen A*, vertreten durch den zwischenzeitig vom Erstgericht (zu 3 P 156/74-47) bestimmten Vormund Rechtsanwalt Dr. Ingrid Ruckenbauer“, umstellen (siehe Fasching römisch drei, 113).
Der zweitinstanzliche Beschluß verstößt aber auch nicht gegen die Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 2 EO, wonach ein Exekutionsantrag nur dann bewilligt werden darf, wenn der Exekutionstitel für die betriebene Forderung im Antrag bestimmt angegeben ist. Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall eine bestimmte Angabe des Titels im Exekutionsantrag fehlt. Es darf aber nicht übersehen werden, daß es sich um einen Exekutionsantrag handelt, auf den § 138 Abs 1 EO anwendbar ist, wonach der betreibende Gläubiger, für dessen vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar beim Exekutionsgericht stellen kann, wobei es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht bedarf. Das Wesen dieser letzteren Bestimmung liegt darin, daß sich der betreibende Gläubiger zum Nachweis seiner betriebenen Forderung auf die bereits vorliegende rechtskräftige Bewilligung eines Zwangspfandrechtes berufen kann. Das Exekutionsgericht hat sodann die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach der Aktenlage im vorangegangenen Verfahren über die Begründung des Zwangspfandrechtes zu treffen. Bei diesem besonders gelagerten Fall wird der Vorschrift des § 54 Abs 1 Z 2 Satz 1 EO schon dadurch entsprochen, daß der betreibende Gläubiger auf die Bewilligung des Zwangspfandrechtes verweist. Im vorliegenden Antrag ist diese Verweisung durch die Bezugnahme auf „das unter COZ. 1 einverleibte Pfandrecht“ noch als ausreichend anzusehen.Der zweitinstanzliche Beschluß verstößt aber auch nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO, wonach ein Exekutionsantrag nur dann bewilligt werden darf, wenn der Exekutionstitel für die betriebene Forderung im Antrag bestimmt angegeben ist. Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall eine bestimmte Angabe des Titels im Exekutionsantrag fehlt. Es darf aber nicht übersehen werden, daß es sich um einen Exekutionsantrag handelt, auf den Paragraph 138, Absatz eins, EO anwendbar ist, wonach der betreibende Gläubiger, für dessen vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar beim Exekutionsgericht stellen kann, wobei es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht bedarf. Das Wesen dieser letzteren Bestimmung liegt darin, daß sich der betreibende Gläubiger zum Nachweis seiner betriebenen Forderung auf die bereits vorliegende rechtskräftige Bewilligung eines Zwangspfandrechtes berufen kann. Das Exekutionsgericht hat sodann die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach der Aktenlage im vorangegangenen Verfahren über die Begründung des Zwangspfandrechtes zu treffen. Bei diesem besonders gelagerten Fall wird der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 EO schon dadurch entsprochen, daß der betreibende Gläubiger auf die Bewilligung des Zwangspfandrechtes verweist. Im vorliegenden Antrag ist diese Verweisung durch die Bezugnahme auf „das unter COZ. 1 einverleibte Pfandrecht“ noch als ausreichend anzusehen.
Die verpflichtete Partei wendet sich somit zu Unrecht gegen die vom Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Abweisungsbeschlusses beschlossene Exekutionsbewilligung. Diese war allerdings durch einen vollständigen Hinweis auf das im Sinne des § 138 Abs 1 EO vorangegangene Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu verdeutlichen. Mit dieser Maßgabe war also der angefochtene Beschluß zu bestätigen.Die verpflichtete Partei wendet sich somit zu Unrecht gegen die vom Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Abweisungsbeschlusses beschlossene Exekutionsbewilligung. Diese war allerdings durch einen vollständigen Hinweis auf das im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, EO vorangegangene Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu verdeutlichen. Mit dieser Maßgabe war also der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über das Kostenbegehren stützt sich auf § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über das Kostenbegehren stützt sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40 und 50 ZPO.