Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 190/06x×

Entscheidung 3 Ob 190/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob190/06x

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** (vormals L***** Aktiengesellschaft, *****), vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert R*****, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien als Kurator, wegen 10.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Gläubigerin W*****, vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2006, GZ 47 R 169/06k-53, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 28. November 2005, GZ 13 E 33/04v-43, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Exekutionsobjekte - Miteigentumsanteile an einer Wiener Liegenschaft jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an bestimmten Einheiten - wurden mit Beschluss vom 22. April 2005 einem bestimmten Erwerber um das Meistbot von 31.352,50 EUR zugeschlagen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 nahm das Erstgericht das Überbot einer Liegenschaftsverwertungs Gesellschaft mbH von 42.000 EUR an und erteilte der Überbieterin sodann mit Beschluss vom 21. Juni 2005 rechtskräftig den Zuschlag.

Mit Beschluss vom 28. November 2005 verteilte das Erstgericht „das Meistbot für die ... um das Überbot von 42.000 EUR zugeschlagenen Liegenschaftsanteile".

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss zur Gänze und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs einer Gläubigerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin verficht den Standpunkt, ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof sei deshalb nicht jedenfalls unzulässig, weil „gemäß Paragraph 239 /, 3, EO ... die vom Rekursgericht angezogene Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden" sei. Sie übersieht indes, dass Paragraph 239, Absatz 3, EO aF, wonach ein Revisionsrekurs gegen die Erledigung eines Rekurses gegen einen Verteilungsbeschluss nicht deshalb unzulässig war, weil die zweite Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hatte, gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 94, Litera e, der EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59 aufgehoben wurde.

Der gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E81988 3Ob190.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00190.06X.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20060913_OGH0002_0030OB00190_06X0000_000