Zu I.:Zu römisch eins.:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die Abweisung ihres Antrags vom 7. 7. 2020, ON 74, auf Aufschiebung der Exekution mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. 7. 2020, ON 75, nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. [1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die Abweisung ihres Antrags vom 7. 7. 2020, ON 74, auf Aufschiebung der Exekution mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. 7. 2020, ON 75, nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[2] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Zweitverpflichteten ist absolut unzulässig.
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0012387; RS0132903; jüngst 3 Ob 137/20y). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (RS0012387 [T9]). Weil der Revisionsrekurs absolut unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). [3] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0012387; RS0132903; jüngst 3 Ob 137/20y). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (RS0012387 [T9]). Weil der Revisionsrekurs absolut unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[4] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[5] Gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs erhob die Zweitverpflichtete einen – seinem Inhalt nach unklaren – „Widerspruch“ und beantragte im Rahmen der „Revisionsanträge“ (gemeint: Revisionsrekursanträge), der Oberste Gerichtshof möge über diesen entscheiden. Soweit die EO in verschiedener Hinsicht einen Widerspruch genannten Rechtsbehelf vorsieht, ist dieser stets an die erste Instanz gerichtet (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 [2009] Rz 184 ff; Neumayr/Krautgasser, Exekutionsrecht4 [2018] 174). Weil ein unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteter Widerspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge über denselben entscheiden, jedenfalls zurückzuweisen.