Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 190/20t×

Entscheidung 3 Ob 190/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob190/20t

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer und Mag. Andrea Steindl, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die verpflichteten Parteien 1. G***** B*****, und 2. M***** B*****, diese vertreten durch Dr. Bernhard Oberauer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Zwangsversteigerung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 30. September 2020, GZ 6 R 86/20v-92, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 10. Juli 2020, GZ 10 E 9/18m-75, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge über den „Widerspruch“ entscheiden, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die Abweisung ihres Antrags vom 7. 7. 2020, ON 74, auf Aufschiebung der Exekution mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. 7. 2020, ON 75, nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2]           Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Zweitverpflichteten ist absolut unzulässig.

[3] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0012387; RS0132903; jüngst 3 Ob 137/20y). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (RS0012387 [T9]). Weil der Revisionsrekurs absolut unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).

[4]           Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.:

[5]           Gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs erhob die Zweitverpflichtete einen – seinem Inhalt nach unklaren – „Widerspruch“ und beantragte im Rahmen der „Revisionsanträge“ (gemeint: Revisionsrekursanträge), der Oberste Gerichtshof möge über diesen entscheiden. Soweit die EO in verschiedener Hinsicht einen Widerspruch genannten Rechtsbehelf vorsieht, ist dieser stets an die erste Instanz gerichtet (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 [2009] Rz 184 ff; Neumayr/Krautgasser, Exekutionsrecht4 [2018] 174). Weil ein unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteter Widerspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge über denselben entscheiden, jedenfalls zurückzuweisen.

Textnummer

E130471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00190.20T.1210.000

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20201210_OGH0002_0030OB00190_20T0000_000