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Entscheidung 3 Ob 190/22w×

Entscheidung 3 Ob 190/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob190/22w

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* W*, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.450 EUR und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2022, GZ 5 R 41/22v-60, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Dezember 2021, GZ 22 Cg 3/20i-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. 2. 2023 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig; sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

[2] Stellt – wie hier – der Rechtsmittelgegner noch vor Fassung des deklarativen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof und damit jedenfalls rechtzeitig iSd Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO einen Kostenbestimmungsantrag, so ist über diesen ohne Weiteres mit dem selben Beschluss zu entscheiden (8 Ob 49/20v mwN).

Textnummer

E137816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00190.22W.0315.000

Im RIS seit

06.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230315_OGH0002_0030OB00190_22W0000_000