Entscheidung 3 Ob 190/25z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Exekutionsrecht
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. S*, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Dr. S*, emeritierte Rechtsanwältin, *, wegen 100.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 4 R 167/25w-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 8. Juli 2025, GZ 3 E 3011/25h-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Jänner 2025 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 100.000 EUR sA die Fahrnis- und Gehaltsexekution.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). [4] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]).
[5] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00190.25Z.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20251217_OGH0002_0030OB00190_25Z0000_000