Begründung:
Der Revisionsrekurs, der gemäß § 14 AußstrG. zulässig ist, ist begrundet. Die vom Rekursgericht dargelegte Rechtsanschauung kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Die Todeserklärung begrundet die Vermutung, daß der Toterklärte in dem festgestellten Zeitpunkte gestorben ist (§ 9 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz vom 4. Juli 1939, RGBl. I S. 1186, GBlÖ. Nr. 862/1939). Diese Vermutung gilt für alle Rechtsverhältnisse, sie hat daher auch für alle Fragen zu gelten, für die der Tod eines Menschen personenrechtlich von Bedeutung ist. Die Todeserklärung begrundet daher auch die Vermutung, daß der Ehegatte in dem festgestellten Zeitpunkt gestorben ist, die Ehe seit diesem Tage durch Tod gelöst und der überlebende Teil verwitwet ist. Dementsprechend hat der Standesbeamte die Frau, die nicht wieder geheiratet hat, einer Witwe gleichzuhalten und anzunehmen, daß die Ehe durch den Tod des Mannes mit dem festgesetzten Tag aufgelöst ist. Die Vermutung der Eheauflösung gibt auch das Recht zur Wiederverehelichung, weil die Todeserklärung ihrerseits die Vermutung begrundet, daß für den überlebenden Ehegatten das Eheverbot der Doppelehe (§ 8 EheG.) nicht besteht.Der Revisionsrekurs, der gemäß Paragraph 14, AußstrG. zulässig ist, ist begrundet. Die vom Rekursgericht dargelegte Rechtsanschauung kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Die Todeserklärung begrundet die Vermutung, daß der Toterklärte in dem festgestellten Zeitpunkte gestorben ist (Paragraph 9, Absatz eins, Verschollenheitsgesetz vom 4. Juli 1939, RGBl. römisch eins S. 1186, GBlÖ. Nr. 862 aus 1939,). Diese Vermutung gilt für alle Rechtsverhältnisse, sie hat daher auch für alle Fragen zu gelten, für die der Tod eines Menschen personenrechtlich von Bedeutung ist. Die Todeserklärung begrundet daher auch die Vermutung, daß der Ehegatte in dem festgestellten Zeitpunkt gestorben ist, die Ehe seit diesem Tage durch Tod gelöst und der überlebende Teil verwitwet ist. Dementsprechend hat der Standesbeamte die Frau, die nicht wieder geheiratet hat, einer Witwe gleichzuhalten und anzunehmen, daß die Ehe durch den Tod des Mannes mit dem festgesetzten Tag aufgelöst ist. Die Vermutung der Eheauflösung gibt auch das Recht zur Wiederverehelichung, weil die Todeserklärung ihrerseits die Vermutung begrundet, daß für den überlebenden Ehegatten das Eheverbot der Doppelehe (Paragraph 8, EheG.) nicht besteht.
Allerdings wird im § 43 Abs. 2 EheG. normiert, daß mit Schließung der neuen Ehe die frühere Ehe aufgelöst wird. Hieraus ist aber keineswegs abzuleiten, daß die erste Ehe bis zur Schließung der neuen Ehe besteht, weil die frühere mit der neuen Ehe aufgelöst werde. Das Gesetz läßt im Falle der Todeserklärung eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 8 zu, wonach niemand eine Ehe eingehen darf, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Dieser Grundsatz behält nur dann seine Kraft, wenn beide Ehegatten der neuen Ehe bei Eingehung ihrer Ehe wissen, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. In allen anderen Fällen verliert der Grundsatz des § 8 seine Kraft; die neue Ehe ist nicht Doppelehe und führt sogar mit ihrer Eingehung die endgültige, bisher nur vermutete Auflösung der früheren Ehe herbei. Die neue Ehe wird nunmehr auch dann nicht mehr von der Gefahr der Vernichtung bedroht, wenn der für tot erklärte Ehegatte später wieder auftaucht (Kommentar zum Eherecht, Volkmar - Antoni, S. 155 f.). Im übrigen bezieht sich die Bestimmung des § 43 Abs. 2 EheG. nur auf jene Fälle, in welchen die Todeserklärung des ersten Ehegatten durch einen gerichtlichen Beschluß wieder aufgehoben wurde; dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 43 und auch aus § 104 EheG.Allerdings wird im Paragraph 43, Absatz 2, EheG. normiert, daß mit Schließung der neuen Ehe die frühere Ehe aufgelöst wird. Hieraus ist aber keineswegs abzuleiten, daß die erste Ehe bis zur Schließung der neuen Ehe besteht, weil die frühere mit der neuen Ehe aufgelöst werde. Das Gesetz läßt im Falle der Todeserklärung eine Ausnahme von dem Grundsatz des Paragraph 8, zu, wonach niemand eine Ehe eingehen darf, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Dieser Grundsatz behält nur dann seine Kraft, wenn beide Ehegatten der neuen Ehe bei Eingehung ihrer Ehe wissen, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. In allen anderen Fällen verliert der Grundsatz des Paragraph 8, seine Kraft; die neue Ehe ist nicht Doppelehe und führt sogar mit ihrer Eingehung die endgültige, bisher nur vermutete Auflösung der früheren Ehe herbei. Die neue Ehe wird nunmehr auch dann nicht mehr von der Gefahr der Vernichtung bedroht, wenn der für tot erklärte Ehegatte später wieder auftaucht (Kommentar zum Eherecht, Volkmar - Antoni, S. 155 f.). Im übrigen bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, EheG. nur auf jene Fälle, in welchen die Todeserklärung des ersten Ehegatten durch einen gerichtlichen Beschluß wieder aufgehoben wurde; dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Paragraph 43 und auch aus Paragraph 104, EheG.
Die Todeserklärung hat daher in weiterer Folge auch für die Beurteilung der Rechtsstellung der Kinder der Frau zu gelten, deren Mann für tot erklärt ist. Für die später als 302 Tage nach dem in der Todeserklärung festgestellten Zeitpunkt des Todes des Mannes geborenen Kinder greift daher die Vermutung der unehelichen Geburt im Sinne des § 155 ABGB. in der Fassung der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, DRGBl. I S. 80, Platz. Die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, solche Kinder seien Kinder aus einer bestehenden Ehe, beruht auf der rechtsirrtümlichen Auffassung, daß die frühere Ehe erst mit der Schließung der neuen Ehe gelöst wird.Die Todeserklärung hat daher in weiterer Folge auch für die Beurteilung der Rechtsstellung der Kinder der Frau zu gelten, deren Mann für tot erklärt ist. Für die später als 302 Tage nach dem in der Todeserklärung festgestellten Zeitpunkt des Todes des Mannes geborenen Kinder greift daher die Vermutung der unehelichen Geburt im Sinne des Paragraph 155, ABGB. in der Fassung der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, DRGBl. römisch eins S. 80, Platz. Die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, solche Kinder seien Kinder aus einer bestehenden Ehe, beruht auf der rechtsirrtümlichen Auffassung, daß die frühere Ehe erst mit der Schließung der neuen Ehe gelöst wird.
Es war dem Rekurs daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird.