Begründung:
Der öffentliche Verwalter ist nicht Angestellter des Unternehmens, zu dessen Verwaltung er bestellt wurde, seiner Anstellung liegt nicht ein Dienstvertrag, sondern ein behördlicher Auftrag zugrunde; zwischen dem öffentlichen Verwalter und dem Eigentümer des verwalteten Vermögens besteht daher kein nach Privatrecht zu beurteilendes Vertragsverhältnis. Aus diesem Gründe bestimmt auch § 11 Abs. 1 des Verwaltergesetzes 1946, daß der öffentliche Verwalter einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung habe, deren Höhe vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung bestimmt wird. Diese Bestimmung kann nur dahin ausgelegt werden, daß die Verwaltungsbehörde nicht nur über die Höhe der Entlohnung, sondern auch über die Verpflichtung zu deren Berichtigung zu entscheiden hat, da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber eine Zweigeleisigkeit des Verfahrens einführen wollte, indem über die Höhe der Entlohnung die Verwaltungsbehörde, über die Zahlungsverpflichtung aber das Gericht entscheiden solle. Der Entlohnungsanspruch des Verwalters beruht nicht auf einem Vertrag, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Titel; der Bescheid, mit welchem die Entlohnung des Verwalters festgesetzt wird, hat daher nicht nur die Höhe der Entlohnung, sondern auch die Verpflichtung zur Bezahlung derselben festzusetzen. Die zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht vom Rekursgericht herangezogene Stelle im Kommentar Heller - Rauscher - Baumann, S. 55, besagt keineswegs, daß über die Verpflichtung zur Bezahlung das Gericht zu entscheiden habe, sondern lediglich, daß das Unternehmen mangels Erträgnissen mit seiner Substanz für die Entlohnung des öffentlichen Verwalters hafte. Damit ist aber nur gesagt, daß nicht der Staat oder die Verwaltungsbehörde, die die Bestellung des Verwalters verfügt hat, sondern das verwaltete Unternehmen für die Schuld hafte. Auch die Heranziehung der Meinung des erwähnten Kommentars auf S. 65 ist verfehlt, weil dort nur davon die Rede ist, daß die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe. Schadenersatzansprüche können auch gegen Personen geltend gemacht werden, mit denen kein Vertragsverhältnis besteht, während der Entlohnungsanspruch, der gerichtlich geltend gemacht werden kann, einen Vertrag (Dienst-, Werk-, Bevollmächtigungsvertrag u. dgl.) zur Voraussetzung hat. Da ein solcher Vertrag im Verhältnis zwischen dem öffentlichen Verwalter und dem Eigentümer des zu verwaltenden Unternehmens nicht besteht, ist zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Berichtigung des Entlohnungsanspruches des öffentlichen Verwalters nur die Verwaltungsbehörde zuständig. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich aus einem Vergleich mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Geltendmachung von Entlohnungsansprüchen anderer Personen, die auf Grund eines öffentlichen Auftrages ein fremdes Vermögen zu verwalten haben, wie des Vormundes, des Kurators, des Ausgleichsverwalters, des Masseverwalters und des Zwangsverwalters. Auch bei diesen Verwaltern fremden Vermögens wird die Entlohnung von der Obrigkeit, die die Bestellung durchgeführt hat (Vormundschafts-, Pflegschafts-, Ausgleichs- und Konkurs- oder Exekutionsgericht) festgesetzt; der Beschluß, mit welchem die Entlohnung festgesetzt wird, ist ein Exekutionstitel und kann daher nur im Exekutionsverfahren, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (§ 19 AußstrG., §§ 125, 173 Abs. 6 KO., §§ 33 Abs. 3, 63 AO., §§ 113, 117 EO., siehe auch Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., S. 427).Der öffentliche Verwalter ist nicht Angestellter des Unternehmens, zu dessen Verwaltung er bestellt wurde, seiner Anstellung liegt nicht ein Dienstvertrag, sondern ein behördlicher Auftrag zugrunde; zwischen dem öffentlichen Verwalter und dem Eigentümer des verwalteten Vermögens besteht daher kein nach Privatrecht zu beurteilendes Vertragsverhältnis. Aus diesem Gründe bestimmt auch Paragraph 11, Absatz eins, des Verwaltergesetzes 1946, daß der öffentliche Verwalter einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung habe, deren Höhe vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung bestimmt wird. Diese Bestimmung kann nur dahin ausgelegt werden, daß die Verwaltungsbehörde nicht nur über die Höhe der Entlohnung, sondern auch über die Verpflichtung zu deren Berichtigung zu entscheiden hat, da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber eine Zweigeleisigkeit des Verfahrens einführen wollte, indem über die Höhe der Entlohnung die Verwaltungsbehörde, über die Zahlungsverpflichtung aber das Gericht entscheiden solle. Der Entlohnungsanspruch des Verwalters beruht nicht auf einem Vertrag, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Titel; der Bescheid, mit welchem die Entlohnung des Verwalters festgesetzt wird, hat daher nicht nur die Höhe der Entlohnung, sondern auch die Verpflichtung zur Bezahlung derselben festzusetzen. Die zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht vom Rekursgericht herangezogene Stelle im Kommentar Heller - Rauscher - Baumann, S. 55, besagt keineswegs, daß über die Verpflichtung zur Bezahlung das Gericht zu entscheiden habe, sondern lediglich, daß das Unternehmen mangels Erträgnissen mit seiner Substanz für die Entlohnung des öffentlichen Verwalters hafte. Damit ist aber nur gesagt, daß nicht der Staat oder die Verwaltungsbehörde, die die Bestellung des Verwalters verfügt hat, sondern das verwaltete Unternehmen für die Schuld hafte. Auch die Heranziehung der Meinung des erwähnten Kommentars auf S. 65 ist verfehlt, weil dort nur davon die Rede ist, daß die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe. Schadenersatzansprüche können auch gegen Personen geltend gemacht werden, mit denen kein Vertragsverhältnis besteht, während der Entlohnungsanspruch, der gerichtlich geltend gemacht werden kann, einen Vertrag (Dienst-, Werk-, Bevollmächtigungsvertrag u. dgl.) zur Voraussetzung hat. Da ein solcher Vertrag im Verhältnis zwischen dem öffentlichen Verwalter und dem Eigentümer des zu verwaltenden Unternehmens nicht besteht, ist zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Berichtigung des Entlohnungsanspruches des öffentlichen Verwalters nur die Verwaltungsbehörde zuständig. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich aus einem Vergleich mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Geltendmachung von Entlohnungsansprüchen anderer Personen, die auf Grund eines öffentlichen Auftrages ein fremdes Vermögen zu verwalten haben, wie des Vormundes, des Kurators, des Ausgleichsverwalters, des Masseverwalters und des Zwangsverwalters. Auch bei diesen Verwaltern fremden Vermögens wird die Entlohnung von der Obrigkeit, die die Bestellung durchgeführt hat (Vormundschafts-, Pflegschafts-, Ausgleichs- und Konkurs- oder Exekutionsgericht) festgesetzt; der Beschluß, mit welchem die Entlohnung festgesetzt wird, ist ein Exekutionstitel und kann daher nur im Exekutionsverfahren, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (Paragraph 19, AußstrG., Paragraphen 125, 173, Absatz 6, KO., Paragraphen 33, Absatz 3, 63, AO., Paragraphen 113, 117, EO., siehe auch Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., S. 427).
Der Bescheid, mit welchem der Entlohnungsanspruch des öffentlichen Verwalters festgesetzt wird, ist daher als Verwaltungsexekutionstitel anzusehen, dessen Vollstreckung im § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Verwaltungsvollstreckungsgesetz-Novelle 1949, BGBl. Nr. 151, geregelt ist. Entspricht der Bescheid nicht den Bestimmungen des § 59 AVG., bzw. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, dann wird es Sache des Anspruchsberechtigten sein, im Verwaltungswege Abhilfe zu verlangen; ein diesbezüglicher Mangel des Bescheides vermag nicht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die Geltendmachung des Entlohnungsanspruches zu begrunden. Im übrigen hat der Kläger, wie sich aus dem dem Revisionsrekurs beigelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. März 1950 ergibt, bei der Verwaltungsbehörde nunmehr einen den Anforderungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechenden Bescheid erwirkt, der ihn nach seiner Rechtskraft in die Lage versetzt, seinen Anspruch gegen die beklagte Partei im Vollstreckungswege geltend zu machen.Der Bescheid, mit welchem der Entlohnungsanspruch des öffentlichen Verwalters festgesetzt wird, ist daher als Verwaltungsexekutionstitel anzusehen, dessen Vollstreckung im Paragraph 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Verwaltungsvollstreckungsgesetz-Novelle 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 151, geregelt ist. Entspricht der Bescheid nicht den Bestimmungen des Paragraph 59, AVG., bzw. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, dann wird es Sache des Anspruchsberechtigten sein, im Verwaltungswege Abhilfe zu verlangen; ein diesbezüglicher Mangel des Bescheides vermag nicht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die Geltendmachung des Entlohnungsanspruches zu begrunden. Im übrigen hat der Kläger, wie sich aus dem dem Revisionsrekurs beigelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. März 1950 ergibt, bei der Verwaltungsbehörde nunmehr einen den Anforderungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechenden Bescheid erwirkt, der ihn nach seiner Rechtskraft in die Lage versetzt, seinen Anspruch gegen die beklagte Partei im Vollstreckungswege geltend zu machen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Geltendmachung des Anspruches des öffentlichen Verwalters auf Entlohnung der Rechtsweg auch dann versagt ist, wenn die öffentliche Verwaltung bereits aufgehoben wurde. Damit fehlt aber auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für die Entscheidung über die übrigen geltend gemachten Ansprüche, die weder einzeln noch zusammengerechnet den Betrag von 4000 S übersteigen.