Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4.7.1991, 2 Nc 307/91, wurde der Beklagten gegen den Kläger aufgrund der notariellen Urkunde des (deutschen) Notars Paul O***** Nr 157 der Urkundenrolle für das Jahr 1990 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von DM 1,540.000,-- sA in österreichischen Schilling zum Warenkurs der Wiener Börse am Fälligkeitstag oder am Zahlungstag, je nach dem, welcher Kurs für die betreibende Partei günstiger ist, die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf von Fahrnissen sowie Pfändung und Zwangsverwaltung der der verpflichteten Partei gegenüber der R***** zustehenden Jagd(Pacht)Rechte bewilligt.
Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten am 7.8.1991 vom Bezirksgericht Radstadt als Vollzugsgericht (E 1156/91, 1170/91) zugestellt.
Der Verpflichtete brachte am 21.8.1991 die Klage mit dem Begehren ein, seinen Einwendungen, daß die für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen nicht eingetreten seien, werde Folge gegeben; die Exekution sei unzulässig. Der Kläger brachte vor, auf dem vollstreckbaren Notariatsakt des Notars Paul O***** mit dem Amtssitz in G*****, Bundesrepublik Deutschland, vom 27.6.1990, sei angeführt, daß der Geschäftsführer Adam K***** und der Prokurist Lothar S***** ua auch für den Kläger handeln, wobei die Vollmacht nachgereicht werde. Da eine Vollmacht des Klägers zu dieser Zeit nicht vorgelegen sei, wäre grundsätzlich erst mit einer Genehmigungserklärung des Klägers ein vollstreckbarer Notariatsakt entstanden. Der Kläger habe seine Unterschrift unter die Genehmigungserklärung im Ausland, nämlich in den USA, geleistet. Die von einem deutschen Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter im Ausland vorgenommene Beurkundung sei jedoch unwirksam; ein vollstreckbarer Notariatsakt sei somit nicht zustandegekommen. Die auf dem Notariatsakt angeführten Genehmigungserklärungen würden für die Vollstreckbarkeit deshalb nicht genügen, weil sie nur die einzelnen Urkunden anführen, ohne auf deren Inhalt einzugehen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Einholung der Genehmigungserklärung in den USA könnte die Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Notariatsakts nicht beeinträchtigen. Eine Grundschuldbestellung liege nicht vor; der Kläger habe sich neben der gesamtschuldnerisch haftenden E***** GmbH der Beklagten gegenüber persönlich verpflichtet und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Das Erstgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil ab; es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger und seine Gattin Erika L***** waren im Jahr 1990 Gesellschafter der E***** GmbH, die sich damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand. Die beklagte Bank und die Bank ***** waren im Juni 1990 zwar bereit, der GmbH für die Fortführung dringend benötigte weitere Kredite einzuräumen, forderten aber zusätzliche Sicherheiten.
Während sich der Kläger und seine Gattin in F*****, Florida, USA, aufhielten, fand am 27.6.1990 in B*****, Deutschland eine Besprechung statt, an der neben der Geschäftsleitung der E***** GmbH und Vertretern der Hausbanken auch Rechtsanwalt Dr.Fritz R***** als Rechtsvertreter der E***** GmbH teilnahm. Gegenstand dieser Besprechung war vor allem die Einräumung von zwei weiteren Krediten in Höhe von je DM 5,000.000,-- durch die beklagte Bank und durch die Bank *****. Die Banken verlangten zusätzliche Sicherheiten, ua die persönliche Mithaftung des Klägers und seiner Gattin für die beiden bereits eingeräumten Kredite von je DM 1,000.000,--, die bisher auf Liegenschaften sichergestellt waren.
Am 27.6.1990 wurde vor dem Notar Paul O***** in G*****, Deutschland unter Nr. 157 der Urkundenrolle für das Jahr 1990 notariell beurkundet, daß sich der Kläger der E***** GmbH auch persönlich gegenüber der Beklagten zur Zahlung in Höhe der jeweiligen Grundschulden verpflichtete und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner in sein gesamtes Vermögen unterwarf. Auf Schuldnerseite traten der Geschäftsführer der E***** GmbH, Adam K*****, und der Prokurist Lothar S***** sowohl als Vertreter der E***** GmbH als auch als Vertreter des Klägers auf, wobei die Vollmacht des Klägers nachgereicht werden sollte.
Da die Beklagte auf dem Vorliegen der Sicherheiten bis 2.7.1990 bestand, erklärte sich der Rechtsvertreter der E***** GmbH Dr.Fritz R***** bereit, die erforderlichen Unterschriften des Klägers und seiner Gattin in den USA einzuholen. Er ließ sich für 29.6.1990 bis 1.7.1990 zum Vertreter des Notars Paul O***** bestellen. Neben verschiedenen Schuldanerkenntnissen über DM 5,000.000,-- ließ Dr.Fritz R***** den Kläger am 30.6.1990 in den USA eine Genehmigungserklärung unterfertigen, die ua folgenden Inhalt hatte:
"Ferner genehmige ich, Herr Werner Gerhard L*****, handelnd nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma E***** GmbH sämtliche Erklärungen, die von den Herren Adam K***** und Lothar S***** in den Urkunden des Notars Paul O***** mit dem Amtssitz in G***** vom 27.6.1990 (UR Nr. 157/1990, 158/1990, 158/1990, 159/1990, 160/1990, 161/1990 sowie 162/1990) abgegeben wurden.""Ferner genehmige ich, Herr Werner Gerhard L*****, handelnd nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma E***** GmbH sämtliche Erklärungen, die von den Herren Adam K***** und Lothar S***** in den Urkunden des Notars Paul O***** mit dem Amtssitz in G***** vom 27.6.1990 (UR Nr. 157 aus 1990,, 158 aus 1990,, 158 aus 1990,, 159 aus 1990,, 160 aus 1990,, 161 aus 1990, sowie 162 aus 1990,) abgegeben wurden."
Dr.Fritz R***** beglaubigte nach seiner Rückkehr nach G*****, Deutschland, die Unterschrift des Klägers mit dem Datum 29.6.1990.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, es sei nach deutschem Recht zu prüfen, ob das Einholen einer Unterschrift im Ausland zwecks Beglaubigung durch einen deutschen Notar oder Notarsvertreter einen in Deutschland errichteten Notariatsakt ungültig werden lasse. Gemäß § 40 dBeurkG solle eine Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt werde. Die Verletzung einer bloßen Sollvorschrift, etwa eine sogenannte Fernbeglaubigung, habe auf die Gültigkeit der Beglaubigung keinen Einfluß. Wenn es aber schon möglich sei, die Unterschriftsleistung nicht persönlich zu überwachen, so müsse es umsomehr möglich sein, eine Unterschrift außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Bundesnotarordnung einzuholen und sodann am Sitz des Notars die Beglaubigung durchzuführen. Der Notar dürfte zwar an sich nicht einen Teil des Beurkundungsvorganges, nämlich die Wahrnehmung des zur beurkundenden Vorganges, in das Ausland verlegen, ein Verstoß dagegen begründe aber nur eine Amtspflichtverletzung und keine Unwirksamkeit der Beurkundung.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, es sei nach deutschem Recht zu prüfen, ob das Einholen einer Unterschrift im Ausland zwecks Beglaubigung durch einen deutschen Notar oder Notarsvertreter einen in Deutschland errichteten Notariatsakt ungültig werden lasse. Gemäß Paragraph 40, dBeurkG solle eine Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt werde. Die Verletzung einer bloßen Sollvorschrift, etwa eine sogenannte Fernbeglaubigung, habe auf die Gültigkeit der Beglaubigung keinen Einfluß. Wenn es aber schon möglich sei, die Unterschriftsleistung nicht persönlich zu überwachen, so müsse es umsomehr möglich sein, eine Unterschrift außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Bundesnotarordnung einzuholen und sodann am Sitz des Notars die Beglaubigung durchzuführen. Der Notar dürfte zwar an sich nicht einen Teil des Beurkundungsvorganges, nämlich die Wahrnehmung des zur beurkundenden Vorganges, in das Ausland verlegen, ein Verstoß dagegen begründe aber nur eine Amtspflichtverletzung und keine Unwirksamkeit der Beurkundung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig. Der Schuldtitel (Notariatsakt) und das diesem Titel zugrundeliegende Schuldverhältnis seien nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Wahrnehmung des zu beurkundenden Vorganges und die urkundliche Niederlegung des Wahrgenommenen seien Amtshandlungen, die einen einheitlichen Beurkundungsvorgang bilden, obwohl sie zeitlich und örtlich auseinanderfallen können. Es sei zwar nicht zulässig, einen Teil des Gesamtaktes, nämlich die Wahrnehmung des zu beurkundenden Vorgangs, in das Ausland zu verlegen, der Notar dürfe daher bei der Unterschriftsbeglaubigung die Unterschriftsleistung nicht im Ausland entgegennehmen. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung dar, die bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen disziplinarrechtlich geahndet werden könne. Ein solcher Verstoß habe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Beurkundung zur Folge. Der Exekutionstitel sei somit rechtsgültig zustandegekommen. Auch ein Verstoß gegen § 9 dABG-G liege aus der zutreffenden Begründung des Erstgerichtes nicht vor.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei nicht zulässig. Der Schuldtitel (Notariatsakt) und das diesem Titel zugrundeliegende Schuldverhältnis seien nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Wahrnehmung des zu beurkundenden Vorganges und die urkundliche Niederlegung des Wahrgenommenen seien Amtshandlungen, die einen einheitlichen Beurkundungsvorgang bilden, obwohl sie zeitlich und örtlich auseinanderfallen können. Es sei zwar nicht zulässig, einen Teil des Gesamtaktes, nämlich die Wahrnehmung des zu beurkundenden Vorgangs, in das Ausland zu verlegen, der Notar dürfe daher bei der Unterschriftsbeglaubigung die Unterschriftsleistung nicht im Ausland entgegennehmen. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung dar, die bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen disziplinarrechtlich geahndet werden könne. Ein solcher Verstoß habe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Beurkundung zur Folge. Der Exekutionstitel sei somit rechtsgültig zustandegekommen. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 9, dABG-G liege aus der zutreffenden Begründung des Erstgerichtes nicht vor.