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Entscheidung 3 Ob 191/02p×

Entscheidung 3 Ob 191/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob191/02p

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 19. Mai 1995 geborenen Marco Z*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Landeck als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters Egon M*****, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte OEG in Kitzbühel, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 52 R 114/01y-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 4. September 2001, GZ P 98/01i-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in Ansehung der ab 1. Juni 2001 verfügten Unterhaltserhöhung auf monatlich 6.270 S (= 455,66 EUR) als unbekämpft unberührt bleiben, werden im Übrigen - also in Ansehung der weiteren Unterhaltserhöhung auf monatlich 7.400 S (= 537,78 EUR) - aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Marco ist der uneheliche Sohn seiner für ihn obsorgenden Mutter und des für zwei weitere Kinder im Alter von acht und elf Jahren sorgepflichtigen Vaters, der sich mit Vergleich vom 2. September 1996 gegenüber der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Unterhaltssachwalter des Kindes zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.700 S verpflichtet hatte.

Mit der Behauptung, der Vater erziele als Hoteldirektor ein monatliches Nettoeinkommen von 49.100 S, beantragte der Unterhaltssachwalter, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den mj. Marco ab 1. Juni 2001 auf 7.400 S zu erhöhen.

Der Vater beantragte unter Hinweis auf seine weiteren Sorgepflichten und verschiedene Auslagen für Wohnungskosten, Kreditrückzahlungen und Versicherungen sowie darauf, dass er für den mj. Marco ein Sparbuch eröffnet habe, auf das er monatlich 1.500 S einzahle und welches er dem Kind bei Erreichen der Volljährigkeit als Startkapital übergeben werde, die Abweisung des monatlich 5.500 S übersteigenden Erhöhungsbegehrens.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag statt. Es stellte ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 52.589,33 S (= 3.821,82 EUR) fest und erachtete ausgehend von dieser Unterhaltsbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Vaters (mit insgesamt 3 %) einen Unterhaltsanspruch des mj. Marco im Ausmaß von 15 % als angemessen, der rechnerisch im Erhöhungsbegehren Deckung finde, aber auch die "Luxusunterhaltsgrenze" (des zweieinhalbfachen Regelbedarfs) nicht erreiche. Die vom Vater als berücksichtigungswürdig vorgebrachten Auslagen seien nicht abzugsfähig.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass weder Kosten der Lebensführung oder freiwilliger Versicherungen noch die Anlegung eines künftig für den mj. Marco als Startkapital gedachten Sparbuchs die Unterhaltsbemessungsgrundlage verminderten und das Kind an den günstigen Einkommens- und Lebensverhältnissen des Vaters auch über den sogenannten Regelbedarf hinaus angemessen teilnehmen solle. Auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 27. Juni 2001, Zl. B 1285/00, sei nicht zielführend, weil es nicht Sache der Zivilgerichte sei, entgegen der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 12 a, FLAG für die steuerliche Entlastung von Unterhaltspflichtigen mit höheren Einkommen bei getrenntem Haushalt zu sorgen, wenn dies zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Anrechnung von Transferleistungen bei getrenntem Haushalt iSd des genannten Erkenntnisses des VfGH, zugelassene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und ungeachtet des gegenteiligen Antrags des Unterhaltssachwalters - im Rahmen des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsbegehrens - berechtigt, soweit somit eine Anrechnung der staatlichen Transferleistungen begehrt wird.

Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass eines Revisionsrekurses gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt, §12a FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. G 7/02 ua (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2002, am 13. September 2002), hob der VfGH in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der VfGH bekräftigte seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl B 1285/00, vertretene Auffassung, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag [§ 33 Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG] und Kinderabsetzbetrag [§ 33 Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG]), sondern auch die Familienbeihilfe - die damit nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient - die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Mit der Aufhebung der genannten Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG wurde aber nicht nur eine die Anrechenbarkeit der Familienbeihilfe hindernde Norm beseitigt, sondern der VfGH sprach auch aus, wie Paragraph 140, ABGB verfassungskonform auszulegen sei. Danach ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (3 Ob 141/02k; 4 Ob 46/02x; 4 Ob 52/02d ua).

Zur Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs zufolge der steuerlichen Entlastung: Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts um höchstens 40 %. Nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG beträgt die Einkommensteuer ab 1. Jänner 2002 für die ersten 3.640 EUR (in den Veranlagungsjahren 2000 und 2001 für die ersten 50.000 S) 0 %, für die nächsten 3.630 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 50.000 S) 21 %, für die nächsten 14.530 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 200.000 S) 31 %, für die nächsten 29.070 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 400.000 S) 41 % und für alle weiteren Beträge des steuerpflichtigen Einkommens 50 %. Diese Steuersätze sind um etwa 20 % zu reduzieren, daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % auf 33 % und der von 31 % auf 25 % zu kürzen. Beim Steuersatz von 21 % kommt die Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung über den Unterhaltsabsetzbetrag hinaus, den der steuerpflichtige Geldunterhaltsschuldner erhält, praktisch nicht in Betracht. Die in concreto anzuwendenden Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, EStG). Der Kindesunterhalt ist jeweils aus den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zu decken. Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Wenn der Unterhaltsbeitrag zur Gänze in dem mit dem höchsten Steuersatz zu versteuernden Einkommensteil Deckung findet, ergibt sich nur eine Multiplikation (halber Unterhaltsbeitrag x reduziertem anzuwendenden Steuersatz). Wenn dies nicht der Fall, somit ein Teilbetrag (des halben Unterhaltsbeitrags) mit dem nächstniedrigeren Steuersatz zu versteuern ist, sind zwei Multiplikationen vorzunehmen (des jeweils abgesenkten Steuersatzes mit dem entsprechenden, in diese Steuerklasse fallenden Teilbetrag des halben Unterhaltsbeitrags) und die Ergebnisse sodann zu addieren. Von diesem rechnerischen Zwischenergebnis (Kürzungsbetrag) ist der der steuerlichen Entlastung dienende Unterhaltsabsetzbetrag, den der Steuerpflichtige erhält (monatlich für das 1. Kind 25,50 EUR [in den Jahren 2000 und 2001: 350 S], für das 2. Kind 38,20 EUR [2000 und 2001: 525 S] und für jedes weitere Kind jeweils 50,90 EUR [2000 und 2001: 700 S]) - umgerechnet auf ein Jahr - abzuziehen, wird doch die steuerliche Entlastung auch durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt. Nur soweit dieser nicht ausreicht, sind die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe - heranzuziehen. Der ermittelte Kürzungsbetrag wird somit seinerseits um den Unterhaltsabsetzbetrag gekürzt, wodurch zwangsläufig die Kürzung geringer ausfällt. Dieser jährliche "Steuerentlastungsbetrag" kürzt den vom Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden jährlichen Unterhaltsbetrag, der dann auf Monate umzurechnen ist.

In der Entscheidung 3 Ob 141/02k erläuterte der erkennende Senat diese Berechnungsweise der erforderlichen Ermittlung des Steuerentlastungsbetrags in einer modellartigen tabellarischen Demonstration in fünf (bei mehreren Kindern in sechs) Schritten. Darauf wird verwiesen.

Im Anlassfall mangelt es an Feststellungen über das für die Berechnung des Kürzungsbetrags bedeutsame Einkommen des Vaters. Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des als Berechnungsgrundlage maßgebenden (Brutto)Einkommens des Vaters ohne Sonderzahlungen zu ergänzen haben, um sodann dessen Steuerentlastung nach den voranstehend erläuterten Grundsätzen berechnen zu können.

Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E68151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00191.02P.1218.000

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0030OB00191_02P0000_000