Entscheidung 3 Ob 191/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Andreas W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des bisherigen Sachwalters Alfons W*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Juni 2005, GZ 53 R 17/05x-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 10. Februar 2005, GZ 1 P 2112/95h-45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird eine auffallende Fehlbeurteilung in den - eingehend begründeten - Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufgezeigt. Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens erster Instanz, insbesondere durch Bestellung eines Sachverständigen, nicht nachvollziehbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00191.05T.0824.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20050824_OGH0002_0030OB00191_05T0000_000