Aus der Begründung:
Bei der rechtzeitig angemeldeten und durch den Rückstandsausweis der Gemeinde H vom 26. August 1972 urkundlich belegten Forderung der Beitragsgemeinschaft handelt es sich um den von der Verpflichteten als Mitglied der Beitragsgemeinschaft, der auch die Gemeinde H angehört, zu leistenden Beitrag zu den Herstellungskosten des Güterweges E. Güterwege sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Z. 6 der oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 vom 29. April 1936 LGBl. 43 i. d. F. der Gesetze LGBl. 2/1947 und 20/1947 öffentliche Wege, welche die Verkehrsverbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum öffentlichen Straßennetz herstellen. Sie sind also überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung, daher Verkehrsflächen der Gemeinde im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 4 der oö. Gemeindeordnung 1965. Gemäß § 49 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 setzt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Bedingungen fest, die bei der Herstellung eines Güterweges zu erfüllen sind und bildet eine Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Herstellungskosten. Seit dem Inkrafttreten der oö. Gemeindeordnung 1965 mit 31. Dezember 1965 ist die behördliche Bildung einer Beitragsgemeinschaft eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (VfGH 10. März 1972, Slg. 6674). Aus den Bestimmungen der §§ 48, 49 des zitierten Gesetzes ergibt sich, daß die zu bildende Beitragsgemeinschaft keine freiwillige, sondern eine Zwangsgemeinschaft ist (VwGH 29. März 1966, Z. 1769/65, Slg. 6894), und zwar eine solche öffentlichen Rechtes (vgl. hiezu auch SZ 1/47; SZ 6/268). Dies trifft auch auf bereits bestehende Beitragsgemeinschaffen zu, die gemäß § 51 Abs. 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 von der Behörde zu bestätigen oder abzuändern sind. Die Beitragsgemeinschaft hat kraft Gesetzes (§§ 33 Abs. 3 und 52 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946) Rechtspersönlichkeit (Krzizek, Öffentliches Wegerecht, 142). Die Güterwege im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 6 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 gehören zu den sogenannten Interessentenstraßen, bei denen Träger der Straßenbaulast eine Mehrheit physischer oder juristischer Personen ist (Krzizek, Wegerecht, 91). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die von den Mitgliedern einer zur Erreichung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes, nämlich der Herstellung eines Güterweges, gebildeten Beitragsgemeinschaft zu leistenden Beiträge sonstige öffentliche Abgaben im Sinne des § 216 Abs. 1 Z. 2 EO sind. Der Bestand der Beitragsgemeinschaft und der von dieser angemeldeten Forderung wird dadurch, daß die Bestimmung des § 48 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. März 1972 (Slg. 6674) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, nicht berührt.Bei der rechtzeitig angemeldeten und durch den Rückstandsausweis der Gemeinde H vom 26. August 1972 urkundlich belegten Forderung der Beitragsgemeinschaft handelt es sich um den von der Verpflichteten als Mitglied der Beitragsgemeinschaft, der auch die Gemeinde H angehört, zu leistenden Beitrag zu den Herstellungskosten des Güterweges E. Güterwege sind nach der Legaldefinition des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, der oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 vom 29. April 1936 LGBl. 43 i. d. F. der Gesetze Landesgesetzblatt 2 aus 1947, und 20 aus 1947, öffentliche Wege, welche die Verkehrsverbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum öffentlichen Straßennetz herstellen. Sie sind also überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung, daher Verkehrsflächen der Gemeinde im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, der oö. Gemeindeordnung 1965. Gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 setzt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Bedingungen fest, die bei der Herstellung eines Güterweges zu erfüllen sind und bildet eine Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Herstellungskosten. Seit dem Inkrafttreten der oö. Gemeindeordnung 1965 mit 31. Dezember 1965 ist die behördliche Bildung einer Beitragsgemeinschaft eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (VfGH 10. März 1972, Slg. 6674). Aus den Bestimmungen der Paragraphen 48, 49, des zitierten Gesetzes ergibt sich, daß die zu bildende Beitragsgemeinschaft keine freiwillige, sondern eine Zwangsgemeinschaft ist (VwGH 29. März 1966, Ziffer 1769 /, 65,, Slg. 6894), und zwar eine solche öffentlichen Rechtes vergleiche hiezu auch SZ 1/47; SZ 6/268). Dies trifft auch auf bereits bestehende Beitragsgemeinschaffen zu, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946 von der Behörde zu bestätigen oder abzuändern sind. Die Beitragsgemeinschaft hat kraft Gesetzes (Paragraphen 33, Absatz 3 und 52 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946) Rechtspersönlichkeit (Krzizek, Öffentliches Wegerecht, 142). Die Güterwege im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 gehören zu den sogenannten Interessentenstraßen, bei denen Träger der Straßenbaulast eine Mehrheit physischer oder juristischer Personen ist (Krzizek, Wegerecht, 91). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die von den Mitgliedern einer zur Erreichung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes, nämlich der Herstellung eines Güterweges, gebildeten Beitragsgemeinschaft zu leistenden Beiträge sonstige öffentliche Abgaben im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO sind. Der Bestand der Beitragsgemeinschaft und der von dieser angemeldeten Forderung wird dadurch, daß die Bestimmung des Paragraph 48, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. März 1972 (Slg. 6674) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, nicht berührt.
Der von der Verpflichteten geschuldete Interessentenbeitrag ist aber entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses weder eine Gemeindeumlage im Sinne des § 88 der oö. Gemeindeordnung 1965, noch ein integrierender Bestandteil der Grundsteuer. Die erwähnte Bestimmung der Gemeindeordnung 1965 regelt die Umlegung der Kosten (für bestimmte Vorhaben), die die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zu tragen oder zu denen sie beizutragen hat. Die Gemeinde hat zwar als Interessent zu den Herstellungskosten der Güterwege beizutragen, ist aber nicht alleinige Trägerin der Straßenbaulast. Die Beitragspflicht der Interessenten beruht unmittelbar auf dem Gesetz; ihre gesetzliche Grundlage sind die Vorschriften des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946. Von einer Gemeindeumlage im Sinne des § 88 Gemeindeordnung 1965 könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinde ihren Interessentenbeitrag auf aridere Interessenten umgelegt hätte. Davon kann jedoch nach den vorliegenden Urkunden keine Rede sein. Die Interessentenbeitrage können auch nicht aus den vom Revisionsrekurs angestellten Erwägungen als integrierender Bestandteil der Grundsteuer qualifiziert werden. Sie beruhen auf einer anderen gesetzlichen Grundlage und sind daher als eine von der Grundsteuer verschiedene öffentliche Abgabe anzusehen. Die Interessentenbeiträge genießen daher nicht das der Grundsteuer im § 11 Grundsteuergesetz, BGBl. 149/1955, gewährte Privileg eines gesetzlichen Pfandrechtes im Steuergegenstand. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Steuern oder Abgaben ist aus den vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Gründen abzulehnen. Ein gesetzliches Vorzugsrecht kann daher auch nicht aus § 18 des oö. Bringungsrechtsgesetzes vom 12. Juni 1962, LGBl. Nr. 19, abgeleitet werden, nach welcher Bestimmung für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen aus der Mitgliedschaft zu einer Bringungsrechtsgenossenschaft an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrecht vor allen Privatpfandrechten besteht. Weder das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 noch die Gemeindeordnung 1965 enthält eine derartige Bestimmung. Der von der Verpflichteten geschuldete Interessentenbeitrag ist auch nicht als Konkurrenzbeitrag nach den durch Art. III Einfuhrungsgesetz zur EO aufrecht erhaltene Hofdekret vom 4. Jänner 1836 JGS 113 anzusehen und genießt auch nicht aus diesem Gründe ein Vorzugsrecht. Unter Konkurrenzbeiträgen sind die den Angehörigen einer gewissen Volksgruppe innerhalb des Volksganzen in Staat, Land oder Gemeinde auferlegten Abgaben zur Bestreitung eines bestimmten sachlichen Aufwandes zu verstehen, der nach dem Gesetz oder nach der Entscheidung der hiezu berufenen Behörde dieser Volksgruppe allein obliegt (Geller, Theorie und Praxis des Pfandrechtes, ZBl. 1919, 593, hier 610). Unter diesen Begriff fallen ohne Zweifel auch die Interessentenbeiträge zu den Herstellungskosten für Güterwege. Durch das erwähnte Hofdekret wurde den Konkurrenzbeiträgen das Vorzugsrecht der landesfürstlichen Steuern zugebilligt. Zur Zeit der Erlassung dieses Hofdekretes bestand nur für jene landesfürstlichen Steuern, die von einer bestimmten Liegenschaft zu entrichten waren, ein gesetzliches Pfandrecht an dieser Liegenschaft (Dittrich, Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte an Liegenschaften, ÖJZ 1952, 149). Eine ausdrückliche Anordnung, daß Interessentenbeiträge für Guterwege von einer bestimmten Liegenschaft zu entrichten sind, fehlt im Gesetz. Nach § 48 Abs 2 Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1946 ist der Kreis der Beitragspflichtigen nicht auf die Anrainer beschränkt, es können zur Beitragsleistung auch Personen herangezogen werden, die den Weg dauernd oder vorübergehend in einem Umfange benützen, der die Beitragsleistung für die Herstellung rechtfertigt. Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 enthält im Gegensatz zum oö. Bringungsrechtsgesetz (§ 18) keine Bestimmung, die die Beitragspflicht der Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft zur Grundlast erklärt. Die Bemessung der Interessentenbeiträge erfolgt nach § 48 Abs. 2 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946, unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Beteiligten und auf den Nutzen, den ihnen die Anlage des Guterweges bietet, also ohne Zusammenhang mit der von den Beteiligten zu entrichtenden Grundsteuer und auch nicht in Form eines Zuschlages zu dieser. Die angemeldete Forderung gehört deshalb nicht zu den Konkurrenzbeiträgen, die nach dem Hofdekret JGS 113 ein gesetzliches Vorzugsrecht genießen (vgl. SZ 14/115). Der Revisionsrekurs ist nicht in der Lage, eine gesetzliche Vorschrift zu nennen, die den Interessentenbeiträgen zu den Herstellungskosten der Güterwege ein gesetzliches Vorzugsrecht zubilligt.Der von der Verpflichteten geschuldete Interessentenbeitrag ist aber entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses weder eine Gemeindeumlage im Sinne des Paragraph 88, der oö. Gemeindeordnung 1965, noch ein integrierender Bestandteil der Grundsteuer. Die erwähnte Bestimmung der Gemeindeordnung 1965 regelt die Umlegung der Kosten (für bestimmte Vorhaben), die die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zu tragen oder zu denen sie beizutragen hat. Die Gemeinde hat zwar als Interessent zu den Herstellungskosten der Güterwege beizutragen, ist aber nicht alleinige Trägerin der Straßenbaulast. Die Beitragspflicht der Interessenten beruht unmittelbar auf dem Gesetz; ihre gesetzliche Grundlage sind die Vorschriften des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1946. Von einer Gemeindeumlage im Sinne des Paragraph 88, Gemeindeordnung 1965 könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinde ihren Interessentenbeitrag auf aridere Interessenten umgelegt hätte. Davon kann jedoch nach den vorliegenden Urkunden keine Rede sein. Die Interessentenbeitrage können auch nicht aus den vom Revisionsrekurs angestellten Erwägungen als integrierender Bestandteil der Grundsteuer qualifiziert werden. Sie beruhen auf einer anderen gesetzlichen Grundlage und sind daher als eine von der Grundsteuer verschiedene öffentliche Abgabe anzusehen. Die Interessentenbeiträge genießen daher nicht das der Grundsteuer im Paragraph 11, Grundsteuergesetz, Bundesgesetzblatt 149 aus 1955,, gewährte Privileg eines gesetzlichen Pfandrechtes im Steuergegenstand. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Steuern oder Abgaben ist aus den vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Gründen abzulehnen. Ein gesetzliches Vorzugsrecht kann daher auch nicht aus Paragraph 18, des oö. Bringungsrechtsgesetzes vom 12. Juni 1962, LGBl. Nr. 19, abgeleitet werden, nach welcher Bestimmung für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen aus der Mitgliedschaft zu einer Bringungsrechtsgenossenschaft an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrecht vor allen Privatpfandrechten besteht. Weder das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 noch die Gemeindeordnung 1965 enthält eine derartige Bestimmung. Der von der Verpflichteten geschuldete Interessentenbeitrag ist auch nicht als Konkurrenzbeitrag nach den durch Artikel römisch drei, Einfuhrungsgesetz zur EO aufrecht erhaltene Hofdekret vom 4. Jänner 1836 JGS 113 anzusehen und genießt auch nicht aus diesem Gründe ein Vorzugsrecht. Unter Konkurrenzbeiträgen sind die den Angehörigen einer gewissen Volksgruppe innerhalb des Volksganzen in Staat, Land oder Gemeinde auferlegten Abgaben zur Bestreitung eines bestimmten sachlichen Aufwandes zu verstehen, der nach dem Gesetz oder nach der Entscheidung der hiezu berufenen Behörde dieser Volksgruppe allein obliegt (Geller, Theorie und Praxis des Pfandrechtes, ZBl. 1919, 593, hier 610). Unter diesen Begriff fallen ohne Zweifel auch die Interessentenbeiträge zu den Herstellungskosten für Güterwege. Durch das erwähnte Hofdekret wurde den Konkurrenzbeiträgen das Vorzugsrecht der landesfürstlichen Steuern zugebilligt. Zur Zeit der Erlassung dieses Hofdekretes bestand nur für jene landesfürstlichen Steuern, die von einer bestimmten Liegenschaft zu entrichten waren, ein gesetzliches Pfandrecht an dieser Liegenschaft (Dittrich, Gesetzliche Pfand- und Vorzugsrechte an Liegenschaften, ÖJZ 1952, 149). Eine ausdrückliche Anordnung, daß Interessentenbeiträge für Guterwege von einer bestimmten Liegenschaft zu entrichten sind, fehlt im Gesetz. Nach Paragraph 48, Absatz 2, Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1946 ist der Kreis der Beitragspflichtigen nicht auf die Anrainer beschränkt, es können zur Beitragsleistung auch Personen herangezogen werden, die den Weg dauernd oder vorübergehend in einem Umfange benützen, der die Beitragsleistung für die Herstellung rechtfertigt. Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 enthält im Gegensatz zum oö. Bringungsrechtsgesetz (Paragraph 18,) keine Bestimmung, die die Beitragspflicht der Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft zur Grundlast erklärt. Die Bemessung der Interessentenbeiträge erfolgt nach Paragraph 48, Absatz 2, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946, unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Beteiligten und auf den Nutzen, den ihnen die Anlage des Guterweges bietet, also ohne Zusammenhang mit der von den Beteiligten zu entrichtenden Grundsteuer und auch nicht in Form eines Zuschlages zu dieser. Die angemeldete Forderung gehört deshalb nicht zu den Konkurrenzbeiträgen, die nach dem Hofdekret JGS 113 ein gesetzliches Vorzugsrecht genießen vergleiche SZ 14/115). Der Revisionsrekurs ist nicht in der Lage, eine gesetzliche Vorschrift zu nennen, die den Interessentenbeiträgen zu den Herstellungskosten der Güterwege ein gesetzliches Vorzugsrecht zubilligt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.