Entscheidung 3 Ob 191/18m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei e***** AG, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei F***** P*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen 25.875,64 EUR sA, über das Rechtsmittel („Einspruch, Rekurs, Widerspruch, Ordentliche und/oder Außerordentliche Revision“) der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 4. Mai 2018, GZ 1 R 101/18z-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 5. Juli 2016, GZ 3 E 1217/16z-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 5. Juli 2016 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 5. Juli 2016 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Verpflichteten dagegen erkennbar erhobene Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 43/18x und 3 Ob 158/18h).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 43/18x und 3 Ob 158/18h).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00191.18M.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018
Dokumentnummer
JJT_20181024_OGH0002_0030OB00191_18M0000_000