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Entscheidung 3 Ob 191/54×

Entscheidung 3 Ob 191/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob191/54

Entscheidungsdatum

17.03.1954

Norm

Patentgesetz §96
ZPO §192

Kopf

SZ 27/73

Spruch

Unzulässigkeit eines Rekurses gegen eine Entscheidung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens wegen eines präjudiziellen Einspruchsverfahrens nach dem Patentgesetz abgelehnt wird.

Entscheidung vom 17. März 1954, 3 Ob 191/54.

römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei hat auf Grund der Bekanntmachung und Auslegung eines Patentes im Sinne des Paragraph 57, PatG. gegen die beklagte Partei eine Klage nach Paragraph 96, PatG. eingebracht. Das Erstgericht hat sein Verfahren bis zur Erledigung eines gegen die Anmeldung eingebrachten Einspruches unterbrochen. Das Rekursgericht hat den Unterbrechungsantrag aufgehoben und einen gegen seine Entscheidung eingebrachten Revisionsrekurs, den das Erstgericht vorgelegt hatte, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs vertritt die Meinung, daß nur die erste Instanz berechtigt gewesen wäre, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Der Paragraph 528, ZPO. verfügt wohl nur, daß unzulässige Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz vom Gerichte erster Instanz zurückzuweisen sind. Doch läßt sich daraus nicht schließen, daß nicht auch die zweite Instanz berufen ist, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wahrzunehmen. Es wäre sinnlos, die Zurückweisung durch die zweite Instanz zu beheben und die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen, um diesem die neuerliche Zurückweisung vorzubehalten. Es entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung, daß das Gericht zweiter Instanz in den Fällen der Paragraphen 507, Absatz eins und 527 Absatz eins, ZPO. die von der ersten Instanz zu Unrecht vorgelegten Rechtsmittel zurückweisen kann.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen eine Unterbrechung des Verfahrens abgelehnt wird, sind unzulässig (SZ. XXII/64). Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gerichte zur Pflicht machen, über Vorfragen nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über die Vorfrage zu unterbrechen. Der Paragraph 106, PatG. bestimmt, daß ein Strafverfahren auch schon dann eingeleitet werden kann, wenn die vorläufigen Wirkungen des Paragraph 57, PatG. eintreten. Die in Paragraph 105, PatG. getroffenen Vorkehrungen und die Fällung eines Urteiles könnten jedoch erst nach Erteilung des Patentes stattfinden. Diese Bestimmung ist nach Paragraph 108, PatG. auch auf die nach Paragraph 96, PatG. erhobenen zivilrechtlichen Klagen anzuwenden.

Das Patentgesetz schreibt eine formelle Unterbrechung des Verfahrens überhaupt nicht vor. Das Gericht wird also auch, ohne eine solche mit den Wirkungen des Paragraph 163, f. ZPO. auszusprechen, mit der Fällung des Urteiles zuzuwarten haben, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen einer Verurteilung im Falle der Erteilung des Patentes gegeben wären. Es besteht also kein Anlaß, die Frage der Zulässigkeit eines Rekurses gegen eine Entscheidung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens wegen eines präjudiziellen Einspruchsverfahrens nach dem Patentgesetz abgelehnt wird, anders zu behandeln als dies Paragraph 192, ZPO. vorsieht (SZ. XIV/22). Das Rekursgericht hat daher mit Recht den Revisionsrekurs als gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO. unzulässig zurückgewiesen, weshalb dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß der Erfolg versagt werden mußte.

Anmerkung

Z27073

Schlagworte

Patentverfahren, Einspruch im -, Unterbrechung wegen -, Präjudizialität des Einspruches nach Patentgesetz, Unterbrechung, Rechtsmittel Unterbrechung wegen Einspruch nach Patentgesetz, Rekurs gegen Unterbrechungsbeschluß nach Patentgesetz, kein -, Unterbrechungsbeschluß, Patenteinspruch, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00191.54.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19540317_OGH0002_0030OB00191_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung