Entscheidung 3 Ob 192/09w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene W*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Willeit, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei Susanne Ch. M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 32.223,28 EUR sA (Revisionsstreitwert 2.504,30 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Mai 2009, GZ 2 R 103/09b-69, womit über die Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2009, GZ 6 Cg 211/05z-62, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auch in dritter Instanz hält die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht, sie hafte nicht für jenen Mann, der den Schaden der Klägerin, ihrer Vertragspartnerin, verursacht habe, weil dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe, sondern eigenverantwortlicher Substitut gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Eine Substitution setzt aber nach § 1010 zweiter Satz ABGB voraus, dass der Auftraggeber die Bestellung eines solchen Stellvertreters - der bei Ausscheiden des Erstbeauftragten mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle tritt - „ausdrücklich gestattet". Mag auch die Beklagte eine derartige ausdrückliche Zustimmung der Klägerin in erster Instanz vorgebracht haben, sah sich das Berufungsgericht auch aufgrund der Beweisergebnisse außer Stande, eine solche festzustellen. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Der Beklagten ist daher der Beweis für das Vorliegen dieser Zustimmung und damit der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Substitution misslungen.Eine Substitution setzt aber nach Paragraph 1010, zweiter Satz ABGB voraus, dass der Auftraggeber die Bestellung eines solchen Stellvertreters - der bei Ausscheiden des Erstbeauftragten mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle tritt - „ausdrücklich gestattet". Mag auch die Beklagte eine derartige ausdrückliche Zustimmung der Klägerin in erster Instanz vorgebracht haben, sah sich das Berufungsgericht auch aufgrund der Beweisergebnisse außer Stande, eine solche festzustellen. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Der Beklagten ist daher der Beweis für das Vorliegen dieser Zustimmung und damit der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Substitution misslungen.
Dann stellen sich aber die von der Beklagten als erheblich angesehenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Entscheidungen, wonach das „Ausscheiden des ersten Auftragnehmers" aus dem Vermittlungsverhältnis keine Voraussetzung für eine Substitution sei, in Wahrheit nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E92533
3Ob192.09w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00192.09W.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010
Dokumentnummer
JJT_20091125_OGH0002_0030OB00192_09W0000_000