Nach stRsp (SZ 69/251; RIS-Justiz RS0042991) sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil von der vom Berufungsgericht eröffneten Möglichkeit einer sofortigen Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht Gebrauch gemacht wurde. Nach Meinung der zweiten Instanz könnte allerdings die Frage gestellt werden, ob diese Auffassung angesichts der sukzessiven Beschränkung der Revisionszulässigkeit in den Zivilverfahrensnovellen bis 1997 und insb angesichts der Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in der ZVN 2002 aufrecht erhalten werden könne. Dem dieser Novelle zugrundeliegenden Ziel der Verfahrenskonzentration laufe es zuwider, den Parteien eine „zweite Chance" zu geben, wenn sie es zuvor unterlassen hätten, eine ausdrücklich ermöglichte Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Daraus könnte eine Bindung auch der Parteien an die unangefochten gebliebene Rechtsansicht abgeleitet werden. In diesem Fall wäre das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage wohl zu verneinen.
Für diese Überlegungen bieten die positiv-rechtlichen Bestimmungen keine Grundlage. Auch nach geltender Rechtslage bewirkt das Unterlassen eines vom Berufungsgericht gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof keine Beschränkung in der Anfechtung des danach im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsurteils mit Revision.
Die Revision der klagenden Partei ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beurteilung der Rechtsfolgen der Lieferung der wertlosen Ware hat hier nach Art 50 UN-Kaufrecht zu erfolgen, weil - wie im Revisionsverfahren ebenfalls unstrittig ist - die Frist des Art 49 Abs 2 lit b UN-K zur Aufhebung des Vertrags wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung bei Vorliegen eines Sachmangels vom Käufer nicht eingehalten wurde. Die beklagte Partei stützte ihre Einwendungen im Revisionsverfahren dementsprechend nur auf Art 50 UN-K, dessen erster Satz lautet: „Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereit gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte."Die Beurteilung der Rechtsfolgen der Lieferung der wertlosen Ware hat hier nach Artikel 50, UN-Kaufrecht zu erfolgen, weil - wie im Revisionsverfahren ebenfalls unstrittig ist - die Frist des Artikel 49, Absatz 2, Litera b, UN-K zur Aufhebung des Vertrags wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung bei Vorliegen eines Sachmangels vom Käufer nicht eingehalten wurde. Die beklagte Partei stützte ihre Einwendungen im Revisionsverfahren dementsprechend nur auf Artikel 50, UN-K, dessen erster Satz lautet: „Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereit gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte."
Das UN-Kaufrecht sieht für das Begehren des Käufers auf Minderung keine Frist vor (Posch in Schwimann, ABGB2 Art 50 UN-K Rz 4). Abweichend von § 932 ABGB ist für die Minderung nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Lieferung (Posch aaO Art 50 UN-K Rz 6). Hier war die von der klagenden Partei gelieferte Ware in diesem Zeitpunkt völlig wertlos und unverkäuflich.Das UN-Kaufrecht sieht für das Begehren des Käufers auf Minderung keine Frist vor (Posch in Schwimann, ABGB2 Artikel 50, UN-K Rz 4). Abweichend von Paragraph 932, ABGB ist für die Minderung nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Lieferung (Posch aaO Artikel 50, UN-K Rz 6). Hier war die von der klagenden Partei gelieferte Ware in diesem Zeitpunkt völlig wertlos und unverkäuflich.
Die Frage, ob dem Käufer gemäß Art 50 UN-K auch bei völliger Wertlosigkeit der Ware eine Preisminderung des Kaufpreises auf null zusteht, wird von Müller-Chen (in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht4 [2004] Art 50 Rz 13), Magnus (in Staudinger, BGB [1999] Art 50 CISG Rz 23 mwN) und Achilles (Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) [2000] Art 50 Rz 7, etwa bei Verderb der Ware) bejaht und dazu ausgeführt, diese Art der Minderung sei dem Käufer nützlich, wenn die Vertragsaufhebung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sei, z.B. weil er eine Frist nach Art 49 versäumt hat. Dagegen lehren Schnyder/Straub (in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht [1997] Art 50 Rz 45 f), diese Ansicht erscheine zumindest für die Fälle, in denen die Wertlosigkeit der Ware für den Käufer auf Grund der von ihm durchzuführenden Untersuchung erkennbar gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Eine Reduzierung des Kaufpreises um den Gesamtbetrag würde die durch die Minderung hervorgerufene Anpassung des Vertrags in ihren Wirkungen für den Käufer einer Aufhebung des Vertrags gleichstellen. Die Aufhebung des Vertrags sei im UN-Kaufrecht allerdings als ultima ratio der Rechtsbehelfe des Käufers ausgestaltet und daher von besonderen formellen Voraussetzungen abhängig gemacht worden. Auch bei vollständiger Wertlosigkeit der Ware sei der Käufer für eine Vertragsaufhebung an die besonderen Fristen der Artt 39, 49 Abs 2 UN-K und an die Rückgabeverpflichtung aus Art 82 UN-K gebunden. Diese Voraussetzungen könnten gerade bei Wertlosigkeit der Ware sogar einfacher eingehalten werden. Es wäre nicht angebracht, die diesbezüglichen Wertungen des Übereinkommens dadurch zu umgehen, dass dem Käufer das Minderungsrecht gerade in den Fällen zugebilligt würde, in denen er selbst den Anforderungen des UN-Kaufrechts nicht gerecht worden sei. Bei offensichtlich völliger Wertlosigkeit der Ware sei die Geltendmachung der Minderung daher von vornherein ausgeschlossen. Auf Grund des systematischen Vorrangs des Aufhebungsrechts stehe dem Käufer in derartigen Fällen nur der Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung zur Verfügung. Dem stehe auch Art 83 UN-K nicht entgegen, weil das Recht zur Minderung von vornherein nicht gegeben sei und daher auch bei Untergang des Aufhebungsrechts nicht „weiter" bestehen könne.Die Frage, ob dem Käufer gemäß Artikel 50, UN-K auch bei völliger Wertlosigkeit der Ware eine Preisminderung des Kaufpreises auf null zusteht, wird von Müller-Chen (in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht4 [2004] Artikel 50, Rz 13), Magnus (in Staudinger, BGB [1999] Artikel 50, CISG Rz 23 mwN) und Achilles (Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) [2000] Artikel 50, Rz 7, etwa bei Verderb der Ware) bejaht und dazu ausgeführt, diese Art der Minderung sei dem Käufer nützlich, wenn die Vertragsaufhebung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sei, z.B. weil er eine Frist nach Artikel 49, versäumt hat. Dagegen lehren Schnyder/Straub (in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht [1997] Artikel 50, Rz 45 f), diese Ansicht erscheine zumindest für die Fälle, in denen die Wertlosigkeit der Ware für den Käufer auf Grund der von ihm durchzuführenden Untersuchung erkennbar gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Eine Reduzierung des Kaufpreises um den Gesamtbetrag würde die durch die Minderung hervorgerufene Anpassung des Vertrags in ihren Wirkungen für den Käufer einer Aufhebung des Vertrags gleichstellen. Die Aufhebung des Vertrags sei im UN-Kaufrecht allerdings als ultima ratio der Rechtsbehelfe des Käufers ausgestaltet und daher von besonderen formellen Voraussetzungen abhängig gemacht worden. Auch bei vollständiger Wertlosigkeit der Ware sei der Käufer für eine Vertragsaufhebung an die besonderen Fristen der Artt 39, 49 Absatz 2, UN-K und an die Rückgabeverpflichtung aus Artikel 82, UN-K gebunden. Diese Voraussetzungen könnten gerade bei Wertlosigkeit der Ware sogar einfacher eingehalten werden. Es wäre nicht angebracht, die diesbezüglichen Wertungen des Übereinkommens dadurch zu umgehen, dass dem Käufer das Minderungsrecht gerade in den Fällen zugebilligt würde, in denen er selbst den Anforderungen des UN-Kaufrechts nicht gerecht worden sei. Bei offensichtlich völliger Wertlosigkeit der Ware sei die Geltendmachung der Minderung daher von vornherein ausgeschlossen. Auf Grund des systematischen Vorrangs des Aufhebungsrechts stehe dem Käufer in derartigen Fällen nur der Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung zur Verfügung. Dem stehe auch Artikel 83, UN-K nicht entgegen, weil das Recht zur Minderung von vornherein nicht gegeben sei und daher auch bei Untergang des Aufhebungsrechts nicht „weiter" bestehen könne.
Der erkennende Senat erachtet letztere Ansicht für nicht überzeugend. Das Recht des Käufers auf Preisminderung nach Art 50 UN-K ist gegenüber dem Recht der Vertragsaufhebung gemäß Art 49 UN-K nicht nachrangig. Selbst ein - hier bloß angenommener - „systematischer Vorrang des Aufhebungsrechts", wie ihn Schnyder/Straub (aaO Rz 46) sehen, kann keineswegs dazu führen, dass der Käufer einer infolge Mängel gänzlich wertlosen Ware schlechter als derjenige Kaufer einer Ware gestellt wäre, die zwar grob mangelhaft ist, aber doch noch einen ganz geringen Wert aufweist. Art 50 UN-K räumt nämlich dem Käufer das Recht der Minderung auch bei einem geringfügigen Mangel ein. Der Umstand, dass Art 50 UN-K die Rückgabe einer völlig wertlosen Ware an den Verkäufer nicht vorsieht, ist hier schon deshalb nicht relevant, weil die klagende Partei nie eine Rückgabe der wertlosen Waren Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehrte. Nur bei einem derartigen Begehren, wenn also die Rückgabe der generell völlig wertlosen Ware für den Verkäufer (ausnahmsweise) von Bedeutung wäre, könnte das Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Rechtsgrund der Preisminderung auf null gemäß Art 50 UN-K von der Rückgabe der völlig wertlosen Ware an den Verkäufer abhängen. Das UN-Kaufrecht schafft materielles Recht (Welser in Koziol/Welser, Grundriss12 I, 170 und FN 91) und ist nach Art 7 UN-K autonom auszulegen, weshalb hier Erörterungen zur österreichischen Rechtslage (vgl. dazu 3 Ob 130/97g u.a.) unterbleiben müssen und vorrangig vom Wortsinn (Posch aaO Art 7 UN-K Rz 9; Kramer, Uniforme Interpretation von Einheitsprivatrecht - mit besonderer Berücksichtigung von Art 7 UNKR in JBl 1996, 137 ff, 142) auszugehen ist. Der Rechtsbehelf nach Art 50 UN-K ist nach seinem Text nicht auf bestimmte Fälle beschränkt. Zusammengefasst kommt daher der erkennende Senat zum Ergebnis: Art 50 UN-Kaufrecht lässt auch eine Minderung des Kaufpreises auf null zu.Der erkennende Senat erachtet letztere Ansicht für nicht überzeugend. Das Recht des Käufers auf Preisminderung nach Artikel 50, UN-K ist gegenüber dem Recht der Vertragsaufhebung gemäß Artikel 49, UN-K nicht nachrangig. Selbst ein - hier bloß angenommener - „systematischer Vorrang des Aufhebungsrechts", wie ihn Schnyder/Straub (aaO Rz 46) sehen, kann keineswegs dazu führen, dass der Käufer einer infolge Mängel gänzlich wertlosen Ware schlechter als derjenige Kaufer einer Ware gestellt wäre, die zwar grob mangelhaft ist, aber doch noch einen ganz geringen Wert aufweist. Artikel 50, UN-K räumt nämlich dem Käufer das Recht der Minderung auch bei einem geringfügigen Mangel ein. Der Umstand, dass Artikel 50, UN-K die Rückgabe einer völlig wertlosen Ware an den Verkäufer nicht vorsieht, ist hier schon deshalb nicht relevant, weil die klagende Partei nie eine Rückgabe der wertlosen Waren Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehrte. Nur bei einem derartigen Begehren, wenn also die Rückgabe der generell völlig wertlosen Ware für den Verkäufer (ausnahmsweise) von Bedeutung wäre, könnte das Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Rechtsgrund der Preisminderung auf null gemäß Artikel 50, UN-K von der Rückgabe der völlig wertlosen Ware an den Verkäufer abhängen. Das UN-Kaufrecht schafft materielles Recht (Welser in Koziol/Welser, Grundriss12 römisch eins, 170 und FN 91) und ist nach Artikel 7, UN-K autonom auszulegen, weshalb hier Erörterungen zur österreichischen Rechtslage vergleiche dazu 3 Ob 130/97g u.a.) unterbleiben müssen und vorrangig vom Wortsinn (Posch aaO Artikel 7, UN-K Rz 9; Kramer, Uniforme Interpretation von Einheitsprivatrecht - mit besonderer Berücksichtigung von Artikel 7, UNKR in JBl 1996, 137 ff, 142) auszugehen ist. Der Rechtsbehelf nach Artikel 50, UN-K ist nach seinem Text nicht auf bestimmte Fälle beschränkt. Zusammengefasst kommt daher der erkennende Senat zum Ergebnis: Artikel 50, UN-Kaufrecht lässt auch eine Minderung des Kaufpreises auf null zu.
Soweit die klagende Partei in ihrer Revision die völlige Wertlosigkeit der gelieferten Waren in Frage stellt, entfernt sie sich von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof jedoch gebunden ist.
Der Revision der klagenden Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.