1. Vorauszuschicken ist, dass Räumungsbegehren, die nicht auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt sind, sondern darauf, dass ein aufrechter Bestandvertrag nicht mehr besteht, § 49 Abs 2 Z 5 JN unterliegen und daher gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert abhängt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 198 mwN). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht seine Entscheidung, der ein auf Beendigung des Bestandvertrags wegen Fristablaufs gegründetes Räumungsbegehren der Kläger zugrunde lag, nicht bewertet.1. Vorauszuschicken ist, dass Räumungsbegehren, die nicht auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt sind, sondern darauf, dass ein aufrechter Bestandvertrag nicht mehr besteht, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN unterliegen und daher gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert abhängt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 198 mwN). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht seine Entscheidung, der ein auf Beendigung des Bestandvertrags wegen Fristablaufs gegründetes Räumungsbegehren der Kläger zugrunde lag, nicht bewertet.
2. Die Beklagte hat dem Räumungsbegehren und dem Zahlungsbegehren entgegen gehalten, dass sie am 29. September 2006 eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag schloss. Dazu hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Zusatzvereinbarung nicht mit der Beklagten „ausgehandelt" wurde; die Beklagte hat die Vereinbarung nicht unterschrieben, sie wurde nur von ihrer Mutter davon in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte hat in ihrer Berufung diese Feststellungen nicht wirksam bekämpft: Sie führte dort zwar aus, die Feststellung zu bekämpfen, dass die Mutter der Beklagten diese Zusatzvereinbarung nicht mit der Beklagten aushandelte, behauptete aber inhaltlich gar nicht, dass die Feststellung an sich unrichtig sei. Sie verwies lediglich darauf, dass der Umstand, dass das Erstgericht feststellte, dass die Mutter der Beklagten ihr die Zusatzvereinbarung zur Kenntnis brachte, für das mündliche Zustandekommen einer Vereinbarung ausreichend sei. Ob das allerdings der Fall ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
3. Es ist somit von dieser in Wahrheit unbekämpft gebliebenen Feststellung auszugehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der „Zusatzvereinbarung" schlüssig dadurch zugestimmt, dass sie nur noch den verminderten Zins zahlte und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 die Wohnung nicht räumte, ist unzutreffend: Abgesehen davon, dass sich die Beklagte auf das Zustandekommen einer schlüssigen Vereinbarung in erster Instanz gar nicht berufen hat, scheitert die Annahme eines solchen schlüssigen Mietvertragsabschlusses bereits daran, dass gerade nicht feststeht, dass die Beklagte gegenüber dem Offerenten der Zusatzvereinbarung ein Verhalten setzte, das als schlüssige Annahme der angebotenen Vertragsänderung zu werten wäre: Weder steht fest, wann die Mutter der Beklagten die Beklagte über die „Zusatzvereinbarung" in Kenntnis setzte, noch steht fest, dass die Beklagte bereits vor Übergabe der Liegenschaft an die Kläger bloß den verminderten Zins zahlte. Wenngleich selbstverständlich richtig ist, dass ein Mietvertrag auch schlüssig vereinbart werden kann, fehlt es hier an einem festgestellten Verhalten der Beklagten, das den Schluss rechtfertigen könnte, die Beklagte habe gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers, ihrem Stiefvater, das Anbot auf Änderung des Mietvertrags angenommen. Das Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägern selbst, die das Haus mehr als ein Jahr nach der „Zusatzvereinbarung" erwarben, kann für eine schlüssige Zustimmungserklärung der Beklagten schon deshalb nicht ins Treffen gezogen werden, weil die Kläger nicht die Offerenten der „Zusatzvereinbarung" gewesen sind. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen einer schlüssig vereinbarten Mietvertragsänderung schon deshalb zu verneinen, weil es an einem Umstand fehlt, der nach dem maßgeblichen Verständnis des Stiefvaters der Beklagten bzw seiner Vertreterin, der Mutter der Beklagten, objektiv als Verhalten mit Erklärungsbedeutung gewertet werden könnte (s dazu Rummel in Rummel ABGB³ § 863 Rz 8; RIS-Justiz RS0014160).3. Es ist somit von dieser in Wahrheit unbekämpft gebliebenen Feststellung auszugehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der „Zusatzvereinbarung" schlüssig dadurch zugestimmt, dass sie nur noch den verminderten Zins zahlte und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 die Wohnung nicht räumte, ist unzutreffend: Abgesehen davon, dass sich die Beklagte auf das Zustandekommen einer schlüssigen Vereinbarung in erster Instanz gar nicht berufen hat, scheitert die Annahme eines solchen schlüssigen Mietvertragsabschlusses bereits daran, dass gerade nicht feststeht, dass die Beklagte gegenüber dem Offerenten der Zusatzvereinbarung ein Verhalten setzte, das als schlüssige Annahme der angebotenen Vertragsänderung zu werten wäre: Weder steht fest, wann die Mutter der Beklagten die Beklagte über die „Zusatzvereinbarung" in Kenntnis setzte, noch steht fest, dass die Beklagte bereits vor Übergabe der Liegenschaft an die Kläger bloß den verminderten Zins zahlte. Wenngleich selbstverständlich richtig ist, dass ein Mietvertrag auch schlüssig vereinbart werden kann, fehlt es hier an einem festgestellten Verhalten der Beklagten, das den Schluss rechtfertigen könnte, die Beklagte habe gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers, ihrem Stiefvater, das Anbot auf Änderung des Mietvertrags angenommen. Das Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägern selbst, die das Haus mehr als ein Jahr nach der „Zusatzvereinbarung" erwarben, kann für eine schlüssige Zustimmungserklärung der Beklagten schon deshalb nicht ins Treffen gezogen werden, weil die Kläger nicht die Offerenten der „Zusatzvereinbarung" gewesen sind. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen einer schlüssig vereinbarten Mietvertragsänderung schon deshalb zu verneinen, weil es an einem Umstand fehlt, der nach dem maßgeblichen Verständnis des Stiefvaters der Beklagten bzw seiner Vertreterin, der Mutter der Beklagten, objektiv als Verhalten mit Erklärungsbedeutung gewertet werden könnte (s dazu Rummel in Rummel ABGB³ Paragraph 863, Rz 8; RIS-Justiz RS0014160).
Darauf, dass - offenbar irrtümlich - als Vermieter in der „Zusatzvereinbarung" nicht der Stiefvater der Beklagten, sondern ein Weinhandelsunternehmen aufscheint, kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
4. Da die Beklagte auch keinerlei Sachvorbringen erstattete, aus dem eine schlüssige Annahme der als Offerte zu wertenden „Zusatzvereinbarung" ableitbar wäre, war in Abänderung der Berufungsentscheidung das Ersturteil wiederherzustellen. Die im schriftlichen Mietvertrag vom 1. Jänner 2005 enthaltene dreijährige Befristung wurde wirksam vereinbart (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG). Damit erweist sich auch das Zahlungsbegehren als berechtigt, weil eine Mietzinsreduktion nie vereinbart wurde und die Kläger daher berechtigt für die Monate November und Dezember die Mietzinsdifferenzen und ab Jänner 2008 Benützungsentgelt - dessen Höhe die Beklagte nicht bestreitet - fordern.4. Da die Beklagte auch keinerlei Sachvorbringen erstattete, aus dem eine schlüssige Annahme der als Offerte zu wertenden „Zusatzvereinbarung" ableitbar wäre, war in Abänderung der Berufungsentscheidung das Ersturteil wiederherzustellen. Die im schriftlichen Mietvertrag vom 1. Jänner 2005 enthaltene dreijährige Befristung wurde wirksam vereinbart (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG). Damit erweist sich auch das Zahlungsbegehren als berechtigt, weil eine Mietzinsreduktion nie vereinbart wurde und die Kläger daher berechtigt für die Monate November und Dezember die Mietzinsdifferenzen und ab Jänner 2008 Benützungsentgelt - dessen Höhe die Beklagte nicht bestreitet - fordern.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.