Entscheidung 3 Ob 193/23p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
13.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. E*, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), über die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse der klagenden Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht jeweils vom 21. September 2023, GZ 5 R 203/23y-48 und 5 R 204/23w-49, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. August 2023, GZ 20 C 109/22w-36 und -37, bestätigt wurden, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. E*, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 37, EO), über die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse der klagenden Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht jeweils vom 21. September 2023, GZ 5 R 203/23y-48 und 5 R 204/23w-49, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. August 2023, GZ 20 C 109/22w-36 und -37, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Nach Abweisung ihrer Exszindierungsklagen durch das Erstgericht beantragten die Klägerinnen innerhalb der Berufungsfrist jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Berufung.
[2] Das Erstgericht wies die Verfahrenshilfeanträge ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[4] Die von den Klägerinnen dennoch erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurse sind absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. [5] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.
[6] Die von den anwaltlich vertretenen Klägerinnen geradezu mutwillig erhobenen Rechtsmittel sind daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00193.23P.1113.000
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231113_OGH0002_0030OB00193_23P0000_000