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Entscheidung 3 Ob 193/23p×

Entscheidung 3 Ob 193/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob193/23p

Entscheidungsdatum

13.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. E*, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 37, EO), über die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse der klagenden Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht jeweils vom 21. September 2023, GZ 5 R 203/23y-48 und 5 R 204/23w-49, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. August 2023, GZ 20 C 109/22w-36 und -37, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Nach Abweisung ihrer Exszindierungsklagen durch das Erstgericht beantragten die Klägerinnen innerhalb der Berufungsfrist jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Berufung.

[2]           Das Erstgericht wies die Verfahrenshilfeanträge ab.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[4]           Die von den Klägerinnen dennoch erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurse sind absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.

[6]           Die von den anwaltlich vertretenen Klägerinnen geradezu mutwillig erhobenen Rechtsmittel sind daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E139892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00193.23P.1113.000

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231113_OGH0002_0030OB00193_23P0000_000