Entscheidung 3 Ob 194/01b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** 1992 geborenen Clemens H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ing. Stefan H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 26. Juni 2001, GZ 20 R 100/01y-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Wegen der auch für das zukünftige Ferienbesuchsrecht bestehenden "Variablen" (wie: Ferienlager, Sprachferien des Kindes, Reisetermin, Urlaubsmöglichkeiten der Eltern) wird - im Sinne der vertretbaren Auffassung der Vorinstanz - jeweils rechtzeitig der exakte Ablauf einvernehmlich oder auf Antrag vom Gericht festzusezten sein. Dabei können die Anregung des Vaters durchaus beachtlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00194.01B.0829.000
Dokumentnummer
JJT_20010829_OGH0002_0030OB00194_01B0000_000