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Entscheidung 3 Ob 194/18b×

Entscheidung 3 Ob 194/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob194/18b

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. G***** und 2. M*****, vertreten durch Dr. Anton Frank ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen 30.000 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. August 2018, GZ 6 R 70/18h-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. April 2018, GZ 5 Cg 117/17f-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren von 30.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. April 2017 ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Klägerin. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens übersteigt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist nämlich Paragraph 54, Absatz 2, JN heranzuziehen, wonach ua Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben (RIS-Justiz RS0042759). Da das Berufungsgericht die Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht zulässig.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht – allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren (RIS-Justiz RS0109623 [T8]) – vorzulegen haben.

Textnummer

E123518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00194.18B.1024.000

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181024_OGH0002_0030OB00194_18B0000_000