I. Die Revision des Klägers ist jedenfalls unzulässig, soweit sie die betriebenen Forderungen von 3.006,10 EUR sA (8 E 1348/19z des Erstgerichts) und von 1.018,27 EUR sA und 3.806,83 EUR sA (8 E 1486/19v des Erstgerichts) betrifft.römisch eins. Die Revision des Klägers ist jedenfalls unzulässig, soweit sie die betriebenen Forderungen von 3.006,10 EUR sA (8 E 1348/19z des Erstgerichts) und von 1.018,27 EUR sA und 3.806,83 EUR sA (8 E 1486/19v des Erstgerichts) betrifft.
Bei der Oppositionsklage richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstiteln allein rechtfertigt eine Zusammenrechnung nicht (RS0002246 [T4]; RS0002316). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen vier gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zu einander stehen (3 Ob 38/14f).Bei der Oppositionsklage richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstiteln allein rechtfertigt eine Zusammenrechnung nicht (RS0002246 [T4]; RS0002316). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen vier gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zu einander stehen (3 Ob 38/14f).
Da somit keine der drei genannten Forderungen den Betrag von 5.000 EUR übersteigt, kommt die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO zur Anwendung, weshalb die Revision insoferne jedenfalls unzulässig ist.Da somit keine der drei genannten Forderungen den Betrag von 5.000 EUR übersteigt, kommt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zur Anwendung, weshalb die Revision insoferne jedenfalls unzulässig ist.
II. Im Übrigen ist die Vorlage der „außerordentlichen“ Revision an den Obersten Gerichtshof verfrüht:römisch zwei. Im Übrigen ist die Vorlage der „außerordentlichen“ Revision an den Obersten Gerichtshof verfrüht:
Da das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig.Da das Berufungsgericht die Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht zulässig.
Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RS0109623).Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RS0109623).
Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht – allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren (RS0109623 [T8]) – vorzulegen haben.