Die Revision ist begründet.
Das Hauptgewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht. Bei der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ist von der vom Obersten Gerichtshof mit Aufhebungsbeschluss ausgedrückten Rechtsansicht auszugehen. Darnach ist nicht streitentscheidend, ob die Klägerin auf Grund der von ihr behaupteten Einlösung der Kaufpreisrestforderung des Karl P***** und Abtretung dieser Kaufpreisrestforderung und des dem Karl P***** angeblich zustehenden Eigentumsvorbehaltes an dem Personenkraftwagen tatsächlich Eigentum erworben habe oder nicht. Streitentscheidend sei lediglich, ob auf Grund des zwischen Karl P***** und Karl M***** abgeschlossenen Scheingeschäftes die Klägerin gutgläubig Rechte erworben habe, die nicht nur M***** hinderten, den von der Klägerin behaupteten Eigentumsvorbehalt zu bestreiten, also die Einrede des Scheingeschäftes zu erheben, sondern auch die Exekutionsführung der Beklagten auf diesen Wagen unzulässig machen. Dass die Klägerin nicht gutgläubig gewesen wäre, ist von der Beklagten im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet worden. Dass die Abtretung der Forderung des Karl P***** samt Eigentumsvorbehalt mit Einverständnis der Klägerin nur zum Schein erfolgte, ist gleichfalls nicht behauptet worden, es ergibt sich aus dem Verfahren hiefür auch kein Anhaltspunkt. Die Entscheidung wird nur davon abhängen, ob die Klägerin aus dem zwischen P***** und M***** zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrag durch Einlösung der vermeintlichen Kaufpreisrestforderung und Abtretung dieser Forderung samt Eigentumsvorbehalt an die Klägerin rechtsgeschäftliche Rechte erworben habe und ob die Beklagte ebenso wie M***** diese gegen sich gelten lassen müsse, obwohl sie ein richterliches Pfandrecht an dem Personenkraftwagen erworben habe, mit anderen Worten ob die von der Klägerin an dem Personenkraftwagen im Vertrauen auf die Erklärungen des Karl P***** als Verkäufers und des Karl M***** als Käufer erworbenen Rechte stärker sind als das Pfändungpfandrecht der Beklagten und daher die von der Beklagten auf den Personenkraftwagen geführte Exekution unzulässig machen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin die von P***** und M***** ihr gegenüber vorgetäuschte Kaufpreisschuld des Karl M***** von 17.000 S an Franz B***** als Bevollmächtigten des Karl P***** bezahlt und von Karl P***** die Abtretung seiner behaupteten Rechte gegenüber Karl M***** verlangt hat und dass diese von Karl P***** an die Klägerin abgetreten wurden. Die Zahlung der Klägerin hat im Vertrauen auf die Erklärung des Karl P***** als Verkäufers und des Karl M***** als Käufers, dass sie über den Personenkraftwagen einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt wegen der angeblichen Kaufpreisrestforderung von 17.000 S abgeschlossen haben, Rechte aus diesem Kaufvertrag dadurch erworben, dass sie die behauptete Kaufpreisrestforderung des Karl P***** gemäß § 1422 ABGB einlöste und sich die Kaufpreisrestforderung und den Eigentumsvorbehalt abtreten ließ. Sie hat dadurch allerdings nur Rechte aus einem Scheingeschäft erworben, von dem ihr nichts bekannt war. Karl M***** wäre daher nach § 916 Abs 2 ABGB nicht berechtigt, der Klägerin, wenn sie von dem Eigentumsvorbehalt ihm gegenüber Gebrauch machte, die Einrede des Scheingeschäftes entgegenzusetzen und den Eigentumsvorbehalt zu bestreiten. Er müsste vielmehr den Eigentumsvorbehalt gegen sich gelten lassen; die Klägerin wäre dem Karl M***** gegenüber ihn diesem Fall so zu behandeln, als ob sie tatsächlich Eigentum an dem Personenkraftwagen erworben hätte. Andererseits hat die Beklagte durch Pfändung des Personenkraftwagens, die erst nach den zwischen der Klägerin, Karl P***** und Karl M***** abgeschlossenen Vereinbarungen erfolgte, gleichfalls Rechte an dem Personenkraftwagen erworben. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zur Zeit der Pfändung von dem tatsächlichen Sachverhalt keine Kenntnis hatte und daher ebenfalls gutgläubig war. Es treffen demnach im vorliegenden Fall zwei Gläubiger des Karl M***** zusammen, und zwar die Klägerin und die Beklagte. Es stehen sich beiderseits gutgläubige Dritte gegenüber. In diesem Fall ist nach § 916 Abs 2 ABGB (einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Recht erworben hat), wohl nur der zu schützen, der aus der Scheinhandlung gutgläubig Rechte rechtsgeschäftlich ableitet. Der Beklagten als Pfandgläubigerin ist es daher im vorliegenden Fall verwehrt, der Klägerin gegenüber, die rechtsgeschäftlichen Rechte an dem Personenkraftwagen bereits im Frühjahr 1957 erworben hat, während die Pfändung erst am 15. 12. 1958 erfolgte, sich auf die Nichtigkeit des Scheinvertrages zu berufen. Der Klägerin stehen als gutgläubiger Dritter Rechte aus dem Scheinvertrag zu, die dem Pfändungspfandrecht des Beklagten vorgehen und eine Exekutionsführung der Beklagten auf den Personenkraftwagen unzulässig machen.Das Hauptgewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht. Bei der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ist von der vom Obersten Gerichtshof mit Aufhebungsbeschluss ausgedrückten Rechtsansicht auszugehen. Darnach ist nicht streitentscheidend, ob die Klägerin auf Grund der von ihr behaupteten Einlösung der Kaufpreisrestforderung des Karl P***** und Abtretung dieser Kaufpreisrestforderung und des dem Karl P***** angeblich zustehenden Eigentumsvorbehaltes an dem Personenkraftwagen tatsächlich Eigentum erworben habe oder nicht. Streitentscheidend sei lediglich, ob auf Grund des zwischen Karl P***** und Karl M***** abgeschlossenen Scheingeschäftes die Klägerin gutgläubig Rechte erworben habe, die nicht nur M***** hinderten, den von der Klägerin behaupteten Eigentumsvorbehalt zu bestreiten, also die Einrede des Scheingeschäftes zu erheben, sondern auch die Exekutionsführung der Beklagten auf diesen Wagen unzulässig machen. Dass die Klägerin nicht gutgläubig gewesen wäre, ist von der Beklagten im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet worden. Dass die Abtretung der Forderung des Karl P***** samt Eigentumsvorbehalt mit Einverständnis der Klägerin nur zum Schein erfolgte, ist gleichfalls nicht behauptet worden, es ergibt sich aus dem Verfahren hiefür auch kein Anhaltspunkt. Die Entscheidung wird nur davon abhängen, ob die Klägerin aus dem zwischen P***** und M***** zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrag durch Einlösung der vermeintlichen Kaufpreisrestforderung und Abtretung dieser Forderung samt Eigentumsvorbehalt an die Klägerin rechtsgeschäftliche Rechte erworben habe und ob die Beklagte ebenso wie M***** diese gegen sich gelten lassen müsse, obwohl sie ein richterliches Pfandrecht an dem Personenkraftwagen erworben habe, mit anderen Worten ob die von der Klägerin an dem Personenkraftwagen im Vertrauen auf die Erklärungen des Karl P***** als Verkäufers und des Karl M***** als Käufer erworbenen Rechte stärker sind als das Pfändungpfandrecht der Beklagten und daher die von der Beklagten auf den Personenkraftwagen geführte Exekution unzulässig machen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin die von P***** und M***** ihr gegenüber vorgetäuschte Kaufpreisschuld des Karl M***** von 17.000 S an Franz B***** als Bevollmächtigten des Karl P***** bezahlt und von Karl P***** die Abtretung seiner behaupteten Rechte gegenüber Karl M***** verlangt hat und dass diese von Karl P***** an die Klägerin abgetreten wurden. Die Zahlung der Klägerin hat im Vertrauen auf die Erklärung des Karl P***** als Verkäufers und des Karl M***** als Käufers, dass sie über den Personenkraftwagen einen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt wegen der angeblichen Kaufpreisrestforderung von 17.000 S abgeschlossen haben, Rechte aus diesem Kaufvertrag dadurch erworben, dass sie die behauptete Kaufpreisrestforderung des Karl P***** gemäß Paragraph 1422, ABGB einlöste und sich die Kaufpreisrestforderung und den Eigentumsvorbehalt abtreten ließ. Sie hat dadurch allerdings nur Rechte aus einem Scheingeschäft erworben, von dem ihr nichts bekannt war. Karl M***** wäre daher nach Paragraph 916, Absatz 2, ABGB nicht berechtigt, der Klägerin, wenn sie von dem Eigentumsvorbehalt ihm gegenüber Gebrauch machte, die Einrede des Scheingeschäftes entgegenzusetzen und den Eigentumsvorbehalt zu bestreiten. Er müsste vielmehr den Eigentumsvorbehalt gegen sich gelten lassen; die Klägerin wäre dem Karl M***** gegenüber ihn diesem Fall so zu behandeln, als ob sie tatsächlich Eigentum an dem Personenkraftwagen erworben hätte. Andererseits hat die Beklagte durch Pfändung des Personenkraftwagens, die erst nach den zwischen der Klägerin, Karl P***** und Karl M***** abgeschlossenen Vereinbarungen erfolgte, gleichfalls Rechte an dem Personenkraftwagen erworben. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zur Zeit der Pfändung von dem tatsächlichen Sachverhalt keine Kenntnis hatte und daher ebenfalls gutgläubig war. Es treffen demnach im vorliegenden Fall zwei Gläubiger des Karl M***** zusammen, und zwar die Klägerin und die Beklagte. Es stehen sich beiderseits gutgläubige Dritte gegenüber. In diesem Fall ist nach Paragraph 916, Absatz 2, ABGB (einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Recht erworben hat), wohl nur der zu schützen, der aus der Scheinhandlung gutgläubig Rechte rechtsgeschäftlich ableitet. Der Beklagten als Pfandgläubigerin ist es daher im vorliegenden Fall verwehrt, der Klägerin gegenüber, die rechtsgeschäftlichen Rechte an dem Personenkraftwagen bereits im Frühjahr 1957 erworben hat, während die Pfändung erst am 15. 12. 1958 erfolgte, sich auf die Nichtigkeit des Scheinvertrages zu berufen. Der Klägerin stehen als gutgläubiger Dritter Rechte aus dem Scheinvertrag zu, die dem Pfändungspfandrecht des Beklagten vorgehen und eine Exekutionsführung der Beklagten auf den Personenkraftwagen unzulässig machen.
Es musste der Revision der Klägerin schon aus diesen rechtlichen Erwägungen Folge gegeben werden. Es kann eine Stellungnahme zu den weiteren Revisionsausführungen entfallen.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.