Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Auch wenn man im Sinne neuerster Rechtsprechung davon ausgeht, daß es zulässig ist, im Wege einer Oppositionsklage die Tilgung des betriebenen Anspruches durch Aufrechnung gegen eine nicht liquide neu entstandene Gegenforderung geltend zu machen (JBl 1988, 380), ist für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil die Vorinstanzen den Bestand der geltend gemachten Gegenforderung mit Recht verneint haben.
Der vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei verfaßte Kaufvertrag ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG. Ein von einem Rechtsanwalt verfaßter Vertrag mag zwar ausnahmsweise ein Werk wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Z 3 UrhG sein (s Kritik Wild zu GRUR 1986, 739). Die routinemäßige Erledigung der Alltagsarbeit eines Rechtsanwalts entspricht aber diesen Anforderungen nicht, weil keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG gegeben ist. Bei einem Kaufvertrag der vorliegenden Art kommt es nicht auf schöpferische Phantasie oder eine besondere Gestaltungskraft an, sondern der gesamte Inhalt ließe sich mit demselben Effekt auch den üblichen Formularienbüchern entnehmen. Es handelt sich im Gegensatz zur Bewertung der Revision nicht um die individuelle Ausgestaltung eines "komplizierten Vertragswerkes". Daher fehlt das "deutliche Überragen des Alltäglichen" (Vinck in Fromm/Nordemann, UrhR7 Rz 31 zu § 2, ähnlich Loewenheim in Schricker, UrhR Rz 63 zu § 2). Dieser Standpunkt wird auch von dem in der Revision zitierten Autor Stölzle vertreten (Anw 1973, 2) und liegt auch der gleichfalls zitierten Entscheidung des BGH über Anwaltsschriftsätze zugrunde (GRUR 1986, 739). Weder das von Stölzle zitierte Beispiel der Erstellung eines Gesetzesentwurfes (SZ 43/140) noch der erwähnte Anwaltsschriftsatz, der in 122 Seiten eine ausführliche und eigenständige Zusammenstellung eines äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens enthielt, lassen sich auch nur annähernd mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Noch weiter entfernt von diesem sind alle sonst in der Revision angeführten Beispiele. Auch die Verfassung eines Merkblattes (GRUR 1987, 167), eines Automatenformulars (ÖBl 1970, 152) oder eines Stichwörterverzeichnisses zu einer Gesetzesausgabe (EvBl 1979/13) hebt sich durch ein deutliches Abweichen vom Alltäglichen ab. Ein Anspruch nach dem Urheberrechtsgesetz steht daher der klagenden Partei nicht zu.Der vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei verfaßte Kaufvertrag ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG. Ein von einem Rechtsanwalt verfaßter Vertrag mag zwar ausnahmsweise ein Werk wissenschaftlicher Art im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG sein (s Kritik Wild zu GRUR 1986, 739). Die routinemäßige Erledigung der Alltagsarbeit eines Rechtsanwalts entspricht aber diesen Anforderungen nicht, weil keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG gegeben ist. Bei einem Kaufvertrag der vorliegenden Art kommt es nicht auf schöpferische Phantasie oder eine besondere Gestaltungskraft an, sondern der gesamte Inhalt ließe sich mit demselben Effekt auch den üblichen Formularienbüchern entnehmen. Es handelt sich im Gegensatz zur Bewertung der Revision nicht um die individuelle Ausgestaltung eines "komplizierten Vertragswerkes". Daher fehlt das "deutliche Überragen des Alltäglichen" (Vinck in Fromm/Nordemann, UrhR7 Rz 31 zu Paragraph 2,, ähnlich Loewenheim in Schricker, UrhR Rz 63 zu Paragraph 2,). Dieser Standpunkt wird auch von dem in der Revision zitierten Autor Stölzle vertreten (Anw 1973, 2) und liegt auch der gleichfalls zitierten Entscheidung des BGH über Anwaltsschriftsätze zugrunde (GRUR 1986, 739). Weder das von Stölzle zitierte Beispiel der Erstellung eines Gesetzesentwurfes (SZ 43/140) noch der erwähnte Anwaltsschriftsatz, der in 122 Seiten eine ausführliche und eigenständige Zusammenstellung eines äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens enthielt, lassen sich auch nur annähernd mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Noch weiter entfernt von diesem sind alle sonst in der Revision angeführten Beispiele. Auch die Verfassung eines Merkblattes (GRUR 1987, 167), eines Automatenformulars (ÖBl 1970, 152) oder eines Stichwörterverzeichnisses zu einer Gesetzesausgabe (EvBl 1979/13) hebt sich durch ein deutliches Abweichen vom Alltäglichen ab. Ein Anspruch nach dem Urheberrechtsgesetz steht daher der klagenden Partei nicht zu.
Eine Ausbeutung fremder Leistungen durch sklavische Nachahmung im Sinne der Generalklausel des § 1 UWG kommt als Klagsgrund nicht in Frage, weil die beklagte Partei mit der klagenden Partei in keinem Wettbewerbsverhältnis steht (auch deshalb kommt eine analoge Anwendung der Entscheidung ÖBl 1970, 152 nicht in Betracht). Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB könnte nur vorliegen, wenn der vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei verfertigte Vertrag zum Nutzen der beklagten Partei verwendet worden wäre. Dieser Nutzen scheidet vielleicht nicht schon deshalb aus, weil die beklagte Partei die Vertragskosten des zweiten Kaufvertrages nicht selbst zu tragen hatte, wohl aber deshalb, weil nie geltend gemacht wurde, daß der von den Vertragsparteien des zweiten Kaufes beigezogene Vertragsverfasser kein oder ein niedrigeres Honorar für die Erstellung des zweiten Kaufvertrages verlangt habe, weil er den vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei verfaßten ersten Kaufvertrag verwerten konnte. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, es seien für den zweiten Kaufvertrag keine Vertragserrichtungskosten erwachsen, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Außerhalb einer solchen Ersparnis könnte, wenn überhaupt, nur in einer vorsätzlichen Ausnützung fremder Leistungen an eine Ersatzpflicht gedacht werden (vgl dazu Koziol, JBl 1978, 239), die ebenfalls nicht erwiesen ist.Eine Ausbeutung fremder Leistungen durch sklavische Nachahmung im Sinne der Generalklausel des Paragraph eins, UWG kommt als Klagsgrund nicht in Frage, weil die beklagte Partei mit der klagenden Partei in keinem Wettbewerbsverhältnis steht (auch deshalb kommt eine analoge Anwendung der Entscheidung ÖBl 1970, 152 nicht in Betracht). Ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB könnte nur vorliegen, wenn der vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei verfertigte Vertrag zum Nutzen der beklagten Partei verwendet worden wäre. Dieser Nutzen scheidet vielleicht nicht schon deshalb aus, weil die beklagte Partei die Vertragskosten des zweiten Kaufvertrages nicht selbst zu tragen hatte, wohl aber deshalb, weil nie geltend gemacht wurde, daß der von den Vertragsparteien des zweiten Kaufes beigezogene Vertragsverfasser kein oder ein niedrigeres Honorar für die Erstellung des zweiten Kaufvertrages verlangt habe, weil er den vom Rechtsvorgänger der klagenden Partei verfaßten ersten Kaufvertrag verwerten konnte. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, es seien für den zweiten Kaufvertrag keine Vertragserrichtungskosten erwachsen, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Außerhalb einer solchen Ersparnis könnte, wenn überhaupt, nur in einer vorsätzlichen Ausnützung fremder Leistungen an eine Ersatzpflicht gedacht werden vergleiche dazu Koziol, JBl 1978, 239), die ebenfalls nicht erwiesen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.