Begründung:
Die gefährdete Partei behauptet, den Antragsgegnern, ihren früheren Arbeitern, zum Ankauf eines LKWs ein Darlehen von S 21.750,-- gegeben zu haben. Der Wagen hätte bis Mai 1960 im Betrieb der gefährdeten Partei verwendet werden und die Rückzahlung des Darlehens hätte durch die Gutschrift einer monatlichen Benützungsgebühr von je S 1.885,40 erfolgen sollen. Die Antragsgegner seien im Dezember 1958 eigenmächtig aus den Diensten der gefährdeten Partei getreten, hätten den Wagen nicht mehr zur Verfügung gestellt und es unternommen, ihn durch die Autohändler Karl Hermann B***** und Dr. Hans S***** zu verkaufen. Die Antragsgegner hätten an Abnützungsgebühr nur ein Guthaben von S 5.656,20, sodaß die restliche Darlehensforderung der gefährdeten Partei S 15.993,80 betrage. Die Antragsgegner hätten außer dem LKW kein anderes Vermögen. Nach einer Äußerung des Zweitantragsgegners Adolf S***** hätten beide Gegner der gefährdeten Partei nicht die Absicht, den Verkaufserlös zur Befriedigung der gefährdeten Partei zu verwenden. Die gefährdete Partei beantragt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot an die beiden Autohändler auf Nichtleistung eines Verkaufserlöses bis S 15.993,80 an die Antragsgegner oder im Falle des Nichtverkaufes des LKWs auf Nichtherausgabe des Wagens an die Antragsgegner. Ferner wurde ein entsprechendes Verfügungsverbot an die Antragsgegner und ein entsprechender Sicherungsbetrag nach § 391 EO beantragt. Das Erstgericht erließ nach umfangreichen Erhebungen, zum Teil durch den ersuchten Richter, zur Sicherung des Anspruches, den die gefährdete Partei auf Grund der Zahlung von S 21.750 für den Ankauf eines LKW durch die Antragsgegner behauptet, die beantragte einstweilige Verfügung, nahm aber nur eine Anspruchsbescheinigung in der Höhe von S 4.678,-- an, weil es Gegenforderungen der Antragsgegner auf die bescheinigte Darlehensrestforderung der gefährdeten Partei von S 15.993,80 als glaubhaft gemacht ansah. Im einzelnen wurde als bescheinigt angenommen, daß auf die unbestrittene Darlehensforderung der gefährdeten Partei von S 21.750 den Antragsgegnern als Gegenforderung aus der Vereinbarung vom 6.10.1958, Beilage B, nicht nur die von der Antragstellerin für die Zeit von Oktober bis Dezember 1958 zugestandene Abnützungsgebühr von monatlich S 1.885,40, zusammen S 5.656,20 zustehe, sondern darüber hinaus auch für die Monate Juni bis September 1958 also in der Gesamthöhe von S 13.197,80, ferner für Reparaturen, Versicherung, Schmieren und Waschen und Dieselöl ein weiterer Betrag von S 3.874,20, insgesamt ein Betrag von S 17.072. Es wurde daher der bescheinigte Anspruch der gefährdeten Partei nur mit dem Differenzbetrag von S 4.678,-- angenommen. Im Drittverbot wurde hinsichtlich der Geldleistung der Drittschuldner an die Antragsgegner nur der Betrag von S 4.678,-- aufgenommen, ebenso beim Verfügungsverbot und beim Sicherungsbetrag nach § 391 EO.Die gefährdete Partei behauptet, den Antragsgegnern, ihren früheren Arbeitern, zum Ankauf eines LKWs ein Darlehen von S 21.750,-- gegeben zu haben. Der Wagen hätte bis Mai 1960 im Betrieb der gefährdeten Partei verwendet werden und die Rückzahlung des Darlehens hätte durch die Gutschrift einer monatlichen Benützungsgebühr von je S 1.885,40 erfolgen sollen. Die Antragsgegner seien im Dezember 1958 eigenmächtig aus den Diensten der gefährdeten Partei getreten, hätten den Wagen nicht mehr zur Verfügung gestellt und es unternommen, ihn durch die Autohändler Karl Hermann B***** und Dr. Hans S***** zu verkaufen. Die Antragsgegner hätten an Abnützungsgebühr nur ein Guthaben von S 5.656,20, sodaß die restliche Darlehensforderung der gefährdeten Partei S 15.993,80 betrage. Die Antragsgegner hätten außer dem LKW kein anderes Vermögen. Nach einer Äußerung des Zweitantragsgegners Adolf S***** hätten beide Gegner der gefährdeten Partei nicht die Absicht, den Verkaufserlös zur Befriedigung der gefährdeten Partei zu verwenden. Die gefährdete Partei beantragt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot an die beiden Autohändler auf Nichtleistung eines Verkaufserlöses bis S 15.993,80 an die Antragsgegner oder im Falle des Nichtverkaufes des LKWs auf Nichtherausgabe des Wagens an die Antragsgegner. Ferner wurde ein entsprechendes Verfügungsverbot an die Antragsgegner und ein entsprechender Sicherungsbetrag nach Paragraph 391, EO beantragt. Das Erstgericht erließ nach umfangreichen Erhebungen, zum Teil durch den ersuchten Richter, zur Sicherung des Anspruches, den die gefährdete Partei auf Grund der Zahlung von S 21.750 für den Ankauf eines LKW durch die Antragsgegner behauptet, die beantragte einstweilige Verfügung, nahm aber nur eine Anspruchsbescheinigung in der Höhe von S 4.678,-- an, weil es Gegenforderungen der Antragsgegner auf die bescheinigte Darlehensrestforderung der gefährdeten Partei von S 15.993,80 als glaubhaft gemacht ansah. Im einzelnen wurde als bescheinigt angenommen, daß auf die unbestrittene Darlehensforderung der gefährdeten Partei von S 21.750 den Antragsgegnern als Gegenforderung aus der Vereinbarung vom 6.10.1958, Beilage B, nicht nur die von der Antragstellerin für die Zeit von Oktober bis Dezember 1958 zugestandene Abnützungsgebühr von monatlich S 1.885,40, zusammen S 5.656,20 zustehe, sondern darüber hinaus auch für die Monate Juni bis September 1958 also in der Gesamthöhe von S 13.197,80, ferner für Reparaturen, Versicherung, Schmieren und Waschen und Dieselöl ein weiterer Betrag von S 3.874,20, insgesamt ein Betrag von S 17.072. Es wurde daher der bescheinigte Anspruch der gefährdeten Partei nur mit dem Differenzbetrag von S 4.678,-- angenommen. Im Drittverbot wurde hinsichtlich der Geldleistung der Drittschuldner an die Antragsgegner nur der Betrag von S 4.678,-- aufgenommen, ebenso beim Verfügungsverbot und beim Sicherungsbetrag nach Paragraph 391, EO.
Bezüglich der Gefährdung verwies das Erstgericht darauf, daß die Antragsgegner nicht bestritten, den LKW zum Weiterverkauf an die Drittschuldner gegeben zu haben.
Der erstrichterliche Beschluß wurde von den Antragsgegnern nicht angefochten. Die Antragstellerin bekämpfte mit ihrem Rekurs den Beschluß nur insoweit, als ihre zu sichernde Forderung bloß mit S 4.678,--, nicht mit S 15.993,80 angenommen wurde. Sie führte aus, es sei aus verfahrensrechtlichen Gründen auf die Gegenforderungen der Antragsgegner nicht einzugehen gewesen, sodaß sich eine Anfechtung im einzelnen erübrige.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß es im Drittverbot, Verfügungsverbot und Sicherungsbetrag nach § 391 EO den Betrag von S 4.678,-- auf S 15.993,80 erhöhte. Auf die Frage der Gefährdung ging das Rekursgericht nicht ein. Es vertrat bei der Begründung seiner Entscheidung den Standpunkt, daß im Provisorialverfahren nicht zu untersuchen sei, ob den Antragsgegnern Gegenforderungen zustehen. Außerdem habe das Erstgericht in unzulässiger Weise umfangreiche Beweiserhebungen über die Höhe des zu sichernden Anspruches durchgeführt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß es im Drittverbot, Verfügungsverbot und Sicherungsbetrag nach Paragraph 391, EO den Betrag von S 4.678,-- auf S 15.993,80 erhöhte. Auf die Frage der Gefährdung ging das Rekursgericht nicht ein. Es vertrat bei der Begründung seiner Entscheidung den Standpunkt, daß im Provisorialverfahren nicht zu untersuchen sei, ob den Antragsgegnern Gegenforderungen zustehen. Außerdem habe das Erstgericht in unzulässiger Weise umfangreiche Beweiserhebungen über die Höhe des zu sichernden Anspruches durchgeführt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, den Beshcluß des Rekursgerichtes abzuändern und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen, allenfalls den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen oder allenfalls der gefährdeten Partei eine Sicherstellung von S 2.000,-- aufzutragen. Im Revisionsrekurs wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Gegenforderungen auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel im Sinn der erstrichterlichen Beschlußfassung zu berücksichtigen seien.