Die Klägerin hatte im Jahr 1969 bei der Beklagten auf Grund genauer Zeichnungen und Pläne vier Gaskühler und einen Schmidtkessel bestellt die Beklagte hatte diese Geräte zwischen dem 20. August und 16 Oktober 1970 geliefert und dabei für 12 Monate ab Inbetriebnahme, längstens für 15 Monate ab Lieferung die Garantie für einwandfreie Konstruktion und Ausführung sowie Verwendung der vorgeschriebenen und bestgeeigneten Werkstoffe übernommen. Die Klägerin nahm drei Gaskühler - der vierte wurde in Reserve gehalten - nach Einbau in ihre Maleinsäureanhydridanlage am 8. Jänner 1971 in Betrieb, bereits am 18. Jänner 1971 stellte sie Undichtheiten bei den Gaskühlern und im Oktober 1971 Undichtheiten am Schmidtkessel fest.
In der am 19. Juni 1972 überreichten Klage auf Zahlung der Reparaturkosten brachte die Klägerin vor, sie habe die aufgetretenen Mängel jeweils unverzüglich fernmündlich gerügt (am 20. Jänner 1971 bezüglich der Gaskühler und am 18. Oktober 1971 bezüglich des Schmidtkessels), der Betriebsleiter der Beklagten Ing. Hermann M habe daraufhin sofort die Geräte besichtigt und dabei 20. Jänner 1971 erklärt, daß sich das von der Beklagten angewendete Schweißverfahren als mangelhaft erwiesen habe; er habe zur Kenntnis genommen, daß zur einwandfreien Reparatur ein Neuschweißen sämtlicher Schweißnähte erforderlich sei, jedoch über Aufforderung erklärt, daß die Beklagte zur Durchführung dieser Reparatur nicht in der Lage sei. Daraufhin sei der Reparaturauftrag in seiner Gegenwart an die Hauptwerkstätte der Klägerin erteilt und von dieser die Reparatur durchgeführt worden.
In ähnlicher Weise habe Ing. M auch am 18. Oktober 1971 angesichts von über 100 undichten Stellen die Notwendigkeit einer vollstandigen Erneuerung der Schweißnähte beim Schmidtkessel zur Kenntnis genommen und auch hier erklärt, daß die Beklagte diese Reparaturen derzeit nicht vornehmen könne.
Die jeweiligen Reparaturkosten seien der Beklagten am 17. März 1971 bzw. 3. November 1971 bekannt gegeben worden. Die Beklagte habe daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 1971 mitgeteilt, die Verpflichtung zur Reparatur anzuerkennen und sich bereiterklärt, die Kosten für die Behebung der undichten Stellen an Gaskuhlern und und Schmidtkessel zu übernehmen, allerdings nur für die Behebung der tatsächlich bereits eingetretenen Undichtheiten. Infolge der Ablehnung weiterer Ersatzleistung sei die Klägerin zur Klage gezwungen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, unter anderem mit der Begründung, die Klage sei nicht innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist erhoben worden.
Die Klägerin vertrat hiezu die Auffassung, daß hier eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von drei Jahren gelte und die Beklagte die "Reklamation dem Gründe nach anerkannt" habe.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil, daß der Klagsanspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe.
Es traf folgende weitere Feststellungen: Am 20. Jänner 1971 erklärte Ing. M, die Beklagte habe während seines Urlaubes die Verschweißung der von der Klägerin bestellten Gaskühler erstmals automatisch vorgenommen, er habe jedoch nach seiner Rückkehr feststellen müssen, daß mehr als 50% der automatischen Schweißstellen schadhaft gewesen und daher schon vor Auslieferung zusätzliche Handschweißungen vorgenommen worden waren; dasselbe sei auch beim Schmidtkessel geschehen. Wegen des großen Ausmaßes der deutlich sichtbaren Nachschweißungen vertrat die Klägerin am 20. Jänner 1971 die Auffassung, daß eine Generalsanierung aller Schweißnähte vorgenommen werden müsse, Ing. M vertrat hingegen die gegenteilige Ansicht, daß man sich mit dem Nachschweißen der undichten Stelle begnügen könne; er erklärte jedenfalls, daß die Beklagte eine Generalsanierung nicht durchführen könne. Zu dem in seiner Gegenwart an die Hauptwerkstätte der Klägerin erteilten Auftrag zur Generalsanierung nahm er weder zustimmend noch ablehnend Stellung. Nach Bekanntgabe der Reparaturkosten von 156.750 S mit Schreiben vom 17. März 1971 erklärte die Beklagte im Fernschreiben vom 4. Mai 1971 unter Hinweis auf die Lieferbedingungen, diese Kosten nicht anzuerkennen.
Ähnliche Feststellungen traf das Erstgericht hinsichtlich des Schmidtkessels, der im Oktober 1971 80 bis 100 undichte Stellen aufwies. Nach Erhalt des Schreibens vom 3. November 1971 mit Bekanntgabe der diesbezüglichen Reparaturkosten von 53.616 S erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 1971, beim Gaskühler sei sie nur verpflichtet und bereit, für die Behebung der Undichtheit eines Rohres 42 S beim Schmidtkessel bereit, ein Zehntel der Reparaturkosten zu ersetzen.
Die von der Beklagten gelieferten Gaskühler wurden von der Klägerin für eine Maleinsäureanhydridanlage benötigt, von der Klägerin in die vorhandenen Lager eingebaut und mit dem Rohrleitungssystem der Anlage fest verbunden. Ebenso wurde der Schmidtkessel von der Klägerin eingebaut und mit der Anlage fest verbunden.
Bei diesem Sachverhalt vertrat das Erstgericht die Auffassung, im Hinblick auf die von der Beklagten bereits vor Auslieferung vorgenommenen zahlreichen Nachschweißungen sei die von der Klägerin angeordnete Generalsanierung sowohl bei den Gaskühlern als auch beim Schmidtkessel notwendig gewesen. Sowohl die Mängelrüge als auch die Klage seien rechtzeitig erhoben worden, weil die gelieferten Gegenstände infolge ihrer Windung und ihrer festen Verschraubung mit den Fundamenten der einbetonierten Anlage rechtlich als unbewegliche Sache anzusehen seien.
Das Berufungsgericht gab entsprechend einem Anerkenntnis der Beklagten dem Klagebegehren lediglich in Ansehung eines Betrages von 5403 S samt Anhang, insoweit unbekämpft, statt, wies jedoch das weitergehende Klagebegehren in Abänderung des erstgerichtlichen Zwischenurteiles ab. Es führte aus, die Klage stütze sich auf einen infolge Mangelhaftigkeit der gelieferten Sachen bestehenden Verbesserungsanspruch aus einen Werkvertrag, es sei daher die Bestimmung des § 1167 ABGB über die Gewährleistung auch hinsichtlich der Klagefrist anzuwenden, nach welcher zufolge der Bestimmung des § 933 ABGB die gegenständliche Klage nur dann als fristgerecht erhoben angesehen werden könne, wenn die gelieferten Gegenstände rechtlich als unbewegliche Sachen zu qualifizieren wären. Handle es sich hingegen um bewegliche Sachen, so sei zwar die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten durch die Garantievereinbarung auf 15 Monate verlängert, die Klage jedoch nach Ablauf dieser vereinbarungsgemäß verlängerten Frist erhoben worden. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch, wenn man die Garantieerklärung der Beklagten über die Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände dahin auslege, daß infolge dieser Vereinbarung die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten erst ab dem Zeitpunkt der sicheren Erkennbarkeit aufgetretener Mängel zu laufen beginne. Entscheidend sei daher, ob die gelieferten Gegenstände rechtlich als bewegliche oder unbewegliche Sachen anzusehen seien.Das Berufungsgericht gab entsprechend einem Anerkenntnis der Beklagten dem Klagebegehren lediglich in Ansehung eines Betrages von 5403 S samt Anhang, insoweit unbekämpft, statt, wies jedoch das weitergehende Klagebegehren in Abänderung des erstgerichtlichen Zwischenurteiles ab. Es führte aus, die Klage stütze sich auf einen infolge Mangelhaftigkeit der gelieferten Sachen bestehenden Verbesserungsanspruch aus einen Werkvertrag, es sei daher die Bestimmung des Paragraph 1167, ABGB über die Gewährleistung auch hinsichtlich der Klagefrist anzuwenden, nach welcher zufolge der Bestimmung des Paragraph 933, ABGB die gegenständliche Klage nur dann als fristgerecht erhoben angesehen werden könne, wenn die gelieferten Gegenstände rechtlich als unbewegliche Sachen zu qualifizieren wären. Handle es sich hingegen um bewegliche Sachen, so sei zwar die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten durch die Garantievereinbarung auf 15 Monate verlängert, die Klage jedoch nach Ablauf dieser vereinbarungsgemäß verlängerten Frist erhoben worden. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch, wenn man die Garantieerklärung der Beklagten über die Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände dahin auslege, daß infolge dieser Vereinbarung die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten erst ab dem Zeitpunkt der sicheren Erkennbarkeit aufgetretener Mängel zu laufen beginne. Entscheidend sei daher, ob die gelieferten Gegenstände rechtlich als bewegliche oder unbewegliche Sachen anzusehen seien.
Zu dieser Frage vertrat das Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht die Auffassung, daß es sich um die Lieferung beweglicher Sachen gehandelt habe, weil die dreijährige Gewährleistungsfrist neben der Herstellung unbeweglicher Sachen nur für arbeiten an unbeweglichen Sachen gelte, nicht aber dann, wenn der Hersteller bewegliche Sachen liefere, auch wenn sie sodann der Besteller durch Einbau zum Zubehör oder Bestandteil einer unbeweglichen Sache gestalte. Da sich letzterer Umstand aus dem beiderseitigen, insoweit übereinstimmenden Vorbringen eindeutig ergebe, sei die Klage nicht innerhalb der für Gewährleistungsansprüche normierten Ausschlußfrist erhoben worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.