Aus der Begründung:
Es muß dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß die vorliegende Klage aussichtslos ist. Der Verpflichtete meint, er könne seinen Irrtum auf keine andere Weise geltend machen. Demgegenüber hat nun das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß Prozeßhandlungen nicht wegen Willensmängeln angefochten werden können. In dieser Hinsicht ist noch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1959 S. 239 zu verweisen. Der Verpflichtete geht nun in seiner Klage noch weiter. Er setzt sich nicht nur über die Wirksamkeit seines Anerkenntnisses, sondern auch über die Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles hinweg. Wenn eine Prozeßhandlung unwirksam ist, so ändert dies doch nichts an der bindenden Wirkung eines Urteiles, das auf dieser Prozeßhandlung beruht. Es kann nur durch ein ordentliches Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelklage beseitigt werden.
Soweit also in der Klage der Ausspruch verlangt wird, daß Einkommensteile, die nach dem Anerkenntnisurteil zu berücksichtigen wären, außer Betracht zu bleiben hätten, steht ihr dessen Rechtskraftwirkung entgegen. Insoweit es sich aber bei den in der Klage genannten Einkünften um solche handeln sollte, die nach dem Anerkenntnisurteil, als nicht zum Nettoeinkommen gehörig, nicht zu berücksichtigen wären, kann der Verpflichtete nur einen Antrag nach § 10a Abs. 2 EO. einbringen, soweit hierüber nicht bei Bewilligung der Exekution entschieden worden ist.Soweit also in der Klage der Ausspruch verlangt wird, daß Einkommensteile, die nach dem Anerkenntnisurteil zu berücksichtigen wären, außer Betracht zu bleiben hätten, steht ihr dessen Rechtskraftwirkung entgegen. Insoweit es sich aber bei den in der Klage genannten Einkünften um solche handeln sollte, die nach dem Anerkenntnisurteil, als nicht zum Nettoeinkommen gehörig, nicht zu berücksichtigen wären, kann der Verpflichtete nur einen Antrag nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO. einbringen, soweit hierüber nicht bei Bewilligung der Exekution entschieden worden ist.
Der vom Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1959, 46 R 126/59-13, vertretenen Ansicht, es müsse hierüber ein Rechtsstreit abgeführt werden, kann nicht beigetreten werden, da § 10a Abs. 2 EO. vorsieht, daß die Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren nach mündlicher Verhandlung festgestellt wird. Daraus ergibt sich, daß hiebei auch strittige Beweisfragen zu klären sind.Der vom Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1959, 46 R 126/59-13, vertretenen Ansicht, es müsse hierüber ein Rechtsstreit abgeführt werden, kann nicht beigetreten werden, da Paragraph 10 a, Absatz 2, EO. vorsieht, daß die Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren nach mündlicher Verhandlung festgestellt wird. Daraus ergibt sich, daß hiebei auch strittige Beweisfragen zu klären sind.