Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Statthaftigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen den in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung nach § 352b Z 4 EO erteilten Auftrag zum Erlag des Vadiums:1. Zur Statthaftigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen den in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung nach Paragraph 352 b, Ziffer 4, EO erteilten Auftrag zum Erlag des Vadiums:
1.1. Eine Stellungnahme zu diesem Problem ist auch in der bisherigen Literatur nicht auffindbar.
Festzuhalten ist vorerst Folgendes:
Das Verfahren zur gerichtlichen Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft nach den §§ 352 ff EO zählt zum Exekutionsverfahren (ErläutRV zur EO-Novelle 2000 abgedruckt in Mohr, Die neue Zwangsversteigerung - Exekutionsordnungs-Novelle 2000, 168). Für das Exekutionsverfahren lässt § 65 EO das Rechtsmittel des Rekurses generell zu, soweit nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt wird.Das Verfahren zur gerichtlichen Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft nach den Paragraphen 352, ff EO zählt zum Exekutionsverfahren (ErläutRV zur EO-Novelle 2000 abgedruckt in Mohr, Die neue Zwangsversteigerung - Exekutionsordnungs-Novelle 2000, 168). Für das Exekutionsverfahren lässt Paragraph 65, EO das Rechtsmittel des Rekurses generell zu, soweit nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt wird.
1.2. Einen für den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsmittelausschluss könnte der mit „Aufhebung einer Gemeinschaft" übertitelte § 351 Abs 2 EO enthalten, nach dem die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, mittels Rekurses nicht anfechtbar sind. § 351 EO ist aber nicht als umfassende Regelung der Teilung - unter Einschluss des Verfahrens zur Zivilteilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO - zu verstehen, vielmehr beschränkt sich sein Anwendungsbereich auf die Regelung des Verfahrens zur körperlichen Teilung einer Liegenschaft oder anderen Sachen (Naturalteilung). Davon geht auch der Gesetzgeber aus, indem er die in § 352 Z 6 EO enthaltene Kostenregel des § 351 Abs 3 EO ausdrücklich übernimmt. Dies wäre unnötig, wenn man unterstellte, dass § 351 EO „automatisch" auch für das Verfahren nach § 352 EO (Zivilteilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft) gelten sollte. Für dieses ist der in § 351 Abs 2 EO enthaltene Rechtsmittelausschluss demnach nicht anwendbar.1.2. Einen für den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsmittelausschluss könnte der mit „Aufhebung einer Gemeinschaft" übertitelte Paragraph 351, Absatz 2, EO enthalten, nach dem die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, mittels Rekurses nicht anfechtbar sind. Paragraph 351, EO ist aber nicht als umfassende Regelung der Teilung - unter Einschluss des Verfahrens zur Zivilteilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO - zu verstehen, vielmehr beschränkt sich sein Anwendungsbereich auf die Regelung des Verfahrens zur körperlichen Teilung einer Liegenschaft oder anderen Sachen (Naturalteilung). Davon geht auch der Gesetzgeber aus, indem er die in Paragraph 352, Ziffer 6, EO enthaltene Kostenregel des Paragraph 351, Absatz 3, EO ausdrücklich übernimmt. Dies wäre unnötig, wenn man unterstellte, dass Paragraph 351, EO „automatisch" auch für das Verfahren nach Paragraph 352, EO (Zivilteilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft) gelten sollte. Für dieses ist der in Paragraph 351, Absatz 2, EO enthaltene Rechtsmittelausschluss demnach nicht anwendbar.
1.3. Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in § 66 Abs 1 EO sowie in § 239 Abs 2 EO genannt. Darüber hinaus ist ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält (3 Ob 272/03a; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 65 Rz 18, 19). § 239 Abs 2 EO schließt seinem Wortlaut nach aber nur den abgesonderten Rekurs gegen die im Verfahren zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft „während des Versteigerungstermins" gefassten und verkündeten Beschlüsse aus. Was in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung nach § 352 Z 4 EO gefassten und verkündeten Beschlüsse gelten soll, wird von § 239 Abs 2 EO nicht explizit geregelt. Auch aus § 66 Abs 1 EO und der ZPO iVm § 78 EO ergibt sich kein ausdrücklicher Ausschluss des abgesonderten Rekurses gegen derartige Beschlüsse.1.3. Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in Paragraph 66, Absatz eins, EO sowie in Paragraph 239, Absatz 2, EO genannt. Darüber hinaus ist ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält (3 Ob 272/03a; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 65, Rz 18, 19). Paragraph 239, Absatz 2, EO schließt seinem Wortlaut nach aber nur den abgesonderten Rekurs gegen die im Verfahren zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft „während des Versteigerungstermins" gefassten und verkündeten Beschlüsse aus. Was in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung nach Paragraph 352, Ziffer 4, EO gefassten und verkündeten Beschlüsse gelten soll, wird von Paragraph 239, Absatz 2, EO nicht explizit geregelt. Auch aus Paragraph 66, Absatz eins, EO und der ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ergibt sich kein ausdrücklicher Ausschluss des abgesonderten Rekurses gegen derartige Beschlüsse.
1.4. Die Unzulässigkeit des abgesonderten Rekurses ist dennoch aus § 352 erster Satz EO abzuleiten, der die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung - somit auch jener des § 239 Abs 2 EO - auf das Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anordnet. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zur EO Novelle 2000, BGBl 2000/59 zu § 352 EO abgedruckt in Mohr, Die neue Zwangsversteigerung, 169) ergibt sich dazu, dass anstelle der bisherigen Verweise auf die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes und der Feilbietungsverordnung wegen der „inhaltlichen Nähe" nunmehr auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft verwiesen werde. Zufolge dieser Verweisung sind nicht nur die im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Versteigerungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse nicht gesondert anfechtbar, sondern sinngemäß auch jene Beschlüsse, die im Rahmen des schriftlichen Anbotsverfahrens in der Tagsatzung zur Anbotseröffnung gefasst und verkündet werden. Im Hinblick auf den mit § 239 Abs 2 EO allgemein verfolgten Zweck der Verfahrensbeschleunigung sind nämlich keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür erkennbar, warum diesem Ziel zwar in der Versteigerungstagsatzung, nicht aber in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung zum Durchbruch verholfen werden sollte. Die Unterschiede im Ablauf der Versteigerungstagsatzung und der Tagsatzung zur schriftlichen Anbotsöffnung stehen der sinngemäßen Anwendung des § 239 Abs 2 EO nicht entgegen. Anstelle der beim Versteigerungstermin (§ 177 EO) mündlich abgegebenen Anbote liegen in der Tagsatzung des schriftlichen Anbotsverfahrens die zu öffnenden schriftlichen Anbote schon vor. Die Verhandlungsleitung und die Prüfpflicht des Exekutionsrichters sind in Ansehung der Anbote völlig gleich (sinngemäße Anwendung des § 177 Abs 3 und § 180 EO). Das Verfahren endet mit dem anfechtbaren Zuschlag. Für die Ansicht, bei der Tagsatzung gemäß § 352b Z 4 EO handle es sich um etwas völlig anderes als einem Versteigerungstermin, ist eine plausible Begründung nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 352b Z 3 ZPO auf die Bestimmungen der §§ 170 und 170b EO (Inhalt und Bekanntmachung des Versteigerungsedikts) verweist, spricht nicht für, sondern gegen die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, wird damit doch nur die Vergleichbarkeit der Tagsatzungen infolge identer Aufgaben des Verhandlungsleiters unterstrichen. Für eine sofortige Anfechtbarkeit seiner in der Tagsatzung des schriftlichen Anbotsverfahrens getroffenen Verfügungen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass die Bindung an den Auftrag zum Erlag des Vadiums zur Unanfechtbarkeit der Zuschlagserteilung führen würde. Die Revisionsrekurswerberin verkennt, dass es hier um die Frage einer abgesonderten Rechtsmittelmöglichkeit geht, dass also eine gesetzwidrig erteilte Aufforderung mit Rekurs gegen die nächstfolgende Entscheidung (die Zuschlagserteilung) bekämpft werden kann.1.4. Die Unzulässigkeit des abgesonderten Rekurses ist dennoch aus Paragraph 352, erster Satz EO abzuleiten, der die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung - somit auch jener des Paragraph 239, Absatz 2, EO - auf das Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anordnet. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zur EO Novelle 2000, BGBl 2000/59 zu Paragraph 352, EO abgedruckt in Mohr, Die neue Zwangsversteigerung, 169) ergibt sich dazu, dass anstelle der bisherigen Verweise auf die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes und der Feilbietungsverordnung wegen der „inhaltlichen Nähe" nunmehr auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft verwiesen werde. Zufolge dieser Verweisung sind nicht nur die im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Versteigerungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse nicht gesondert anfechtbar, sondern sinngemäß auch jene Beschlüsse, die im Rahmen des schriftlichen Anbotsverfahrens in der Tagsatzung zur Anbotseröffnung gefasst und verkündet werden. Im Hinblick auf den mit Paragraph 239, Absatz 2, EO allgemein verfolgten Zweck der Verfahrensbeschleunigung sind nämlich keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür erkennbar, warum diesem Ziel zwar in der Versteigerungstagsatzung, nicht aber in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung zum Durchbruch verholfen werden sollte. Die Unterschiede im Ablauf der Versteigerungstagsatzung und der Tagsatzung zur schriftlichen Anbotsöffnung stehen der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 239, Absatz 2, EO nicht entgegen. Anstelle der beim Versteigerungstermin (Paragraph 177, EO) mündlich abgegebenen Anbote liegen in der Tagsatzung des schriftlichen Anbotsverfahrens die zu öffnenden schriftlichen Anbote schon vor. Die Verhandlungsleitung und die Prüfpflicht des Exekutionsrichters sind in Ansehung der Anbote völlig gleich (sinngemäße Anwendung des Paragraph 177, Absatz 3 und Paragraph 180, EO). Das Verfahren endet mit dem anfechtbaren Zuschlag. Für die Ansicht, bei der Tagsatzung gemäß Paragraph 352 b, Ziffer 4, EO handle es sich um etwas völlig anderes als einem Versteigerungstermin, ist eine plausible Begründung nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Paragraph 352 b, Ziffer 3, ZPO auf die Bestimmungen der Paragraphen 170 und 170 b EO (Inhalt und Bekanntmachung des Versteigerungsedikts) verweist, spricht nicht für, sondern gegen die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, wird damit doch nur die Vergleichbarkeit der Tagsatzungen infolge identer Aufgaben des Verhandlungsleiters unterstrichen. Für eine sofortige Anfechtbarkeit seiner in der Tagsatzung des schriftlichen Anbotsverfahrens getroffenen Verfügungen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass die Bindung an den Auftrag zum Erlag des Vadiums zur Unanfechtbarkeit der Zuschlagserteilung führen würde. Die Revisionsrekurswerberin verkennt, dass es hier um die Frage einer abgesonderten Rechtsmittelmöglichkeit geht, dass also eine gesetzwidrig erteilte Aufforderung mit Rekurs gegen die nächstfolgende Entscheidung (die Zuschlagserteilung) bekämpft werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Der im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Öffnung der schriftlichen Anbote (§ 352b Z 4 EO) erteilte Auftrag zum Erlag des Vadiums ist in sinngemäßer Anwendung des § 239 Abs 2 EO nicht abgesondert anfechtbar.Der im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Öffnung der schriftlichen Anbote (Paragraph 352 b, Ziffer 4, EO) erteilte Auftrag zum Erlag des Vadiums ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 239, Absatz 2, EO nicht abgesondert anfechtbar.
Zutreffend hat das Rekursgericht den dennoch abgesondert erhobenen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen.
2. Zur Beschwer:
Mit der Frage, ob die Rechtsmittelwerberin durch die angefochtene Entscheidung in ihrer Rechtsstellung überhaupt beschwert ist, musste sich der Oberste Gerichtshof nicht befassen, da bereits die von der Beschwer zu unterscheidende Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels zu verneinen ist (RIS-Justiz RS0002234).