Entscheidung 3 Ob 197/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen 100.407,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 16 R 89/17a-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Klagevorbringen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nur die Rückzahlung des von ihr dem Beklagten zugezählten Darlehens in Höhe von 91.276 EUR (unter Berücksichtigung der vereinbarten Wertsicherung) begehrte, sondern auch den Ersatz der von ihr im Einzelnen angeführten, im Zeitraum 2007 bis 2012 getätigten Zahlungen von (ausgedehnt) 29.381,95 EUR abzüglich der (Rück-)Zahlung des Beklagten von 17.000 EUR und der von der Klägerin in Anrechnung gebrachten Einstellgebühr für ihr Pferd in Höhe von 3.250 EUR, also (restliche) 9.131,95 EUR. Demgemäß hat der Beklagte den rechtsvernichtenden Einwand, der Betrag von insgesamt 20.250 EUR sei in Wahrheit vom Anspruch der Klägerin aus der Darlehenszuzählung abzuziehen, in erster Instanz gar nicht erhoben (vgl RIS-Justiz RS0039939). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von der – allein zugesprochenen – Darlehensforderung keinen solchen Abzug vorgenommen haben.Dem Klagevorbringen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nur die Rückzahlung des von ihr dem Beklagten zugezählten Darlehens in Höhe von 91.276 EUR (unter Berücksichtigung der vereinbarten Wertsicherung) begehrte, sondern auch den Ersatz der von ihr im Einzelnen angeführten, im Zeitraum 2007 bis 2012 getätigten Zahlungen von (ausgedehnt) 29.381,95 EUR abzüglich der (Rück-)Zahlung des Beklagten von 17.000 EUR und der von der Klägerin in Anrechnung gebrachten Einstellgebühr für ihr Pferd in Höhe von 3.250 EUR, also (restliche) 9.131,95 EUR. Demgemäß hat der Beklagte den rechtsvernichtenden Einwand, der Betrag von insgesamt 20.250 EUR sei in Wahrheit vom Anspruch der Klägerin aus der Darlehenszuzählung abzuziehen, in erster Instanz gar nicht erhoben vergleiche RIS-Justiz RS0039939). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von der – allein zugesprochenen – Darlehensforderung keinen solchen Abzug vorgenommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00197.17T.1122.000
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171122_OGH0002_0030OB00197_17T0000_000