Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 198/00i×

Entscheidung 3 Ob 198/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob198/00i

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dominik R*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner u.a. Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die verpflichtete Partei Brigitte W*****, vertreten durch Mag. Maria Navarro, Rechtsanwältin in Linz, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31. Mai 2000, GZ 11 R 183/00h-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Entscheidung über den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der zwangsweisen Räumung. Da diese am 30. 6. 2000 in der Zwischenzeit bereits vollzogen wurde, ist die Beschwer, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel noch fortbestehen muss, weggefallen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei eine Kostenentscheidung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 50, Absatz 2, ZPO schon deshalb entfallen konnte, weil für den Revisionsrekurs Kosten nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E59035 03A01980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00198.00I.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0030OB00198_00I0000_000