Entscheidung 3 Ob 198/00i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dominik R*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner u.a. Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die verpflichtete Partei Brigitte W*****, vertreten durch Mag. Maria Navarro, Rechtsanwältin in Linz, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31. Mai 2000, GZ 11 R 183/00h-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Entscheidung über den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der zwangsweisen Räumung. Da diese am 30. 6. 2000 in der Zwischenzeit bereits vollzogen wurde, ist die Beschwer, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel noch fortbestehen muss, weggefallen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei eine Kostenentscheidung im Sinn des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 50 Abs 2 ZPO schon deshalb entfallen konnte, weil für den Revisionsrekurs Kosten nicht verzeichnet wurden.Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Entscheidung über den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der zwangsweisen Räumung. Da diese am 30. 6. 2000 in der Zwischenzeit bereits vollzogen wurde, ist die Beschwer, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel noch fortbestehen muss, weggefallen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei eine Kostenentscheidung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 50, Absatz 2, ZPO schon deshalb entfallen konnte, weil für den Revisionsrekurs Kosten nicht verzeichnet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00198.00I.0823.000
Dokumentnummer
JJT_20000823_OGH0002_0030OB00198_00I0000_000