Die Revision der Kläger ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision der Kläger ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat ihn das Berufungsgericht gemäß 500 Abs 2 Z 1 ZPO ohne Bindung an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger festzulegen. Eine solche Bewertung hat allerdings zu unterbleiben, wenn der Entscheidungsgegenstand - auch abgesehen von Statussachen nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO - nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar ist, so etwa bei der Sicherung eines Unterlassungsanspruchs nach dem DSG (SZ 73/105) und bei einer Klage auf Entlassung aus der Strafhaft und auf Unterlassung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe (RZ 1994/51). Diese Leitlinie ist insb auch für bestimmte Unterlassungsansprüche bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten, ferner für Provisorialbegehren nach § 382b EO, bei denen nicht ein geldwerter Aspekt, sondern die Änderung der Lebensgestaltung von Familienangehörigen im Vordergrund steht, von Bedeutung. In solchen Fällen hängt somit die Zulässigkeit der Revision nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab. Gleiches gilt für die Personenstandsachen unter den familienrechtlichen Streitigkeiten (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 154 mN der Rsp).Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat ihn das Berufungsgericht gemäß 500 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ohne Bindung an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger festzulegen. Eine solche Bewertung hat allerdings zu unterbleiben, wenn der Entscheidungsgegenstand - auch abgesehen von Statussachen nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO - nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar ist, so etwa bei der Sicherung eines Unterlassungsanspruchs nach dem DSG (SZ 73/105) und bei einer Klage auf Entlassung aus der Strafhaft und auf Unterlassung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe (RZ 1994/51). Diese Leitlinie ist insb auch für bestimmte Unterlassungsansprüche bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten, ferner für Provisorialbegehren nach Paragraph 382 b, EO, bei denen nicht ein geldwerter Aspekt, sondern die Änderung der Lebensgestaltung von Familienangehörigen im Vordergrund steht, von Bedeutung. In solchen Fällen hängt somit die Zulässigkeit der Revision nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab. Gleiches gilt für die Personenstandsachen unter den familienrechtlichen Streitigkeiten (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 154 mN der Rsp).
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der exekutiv durchzusetzende Anspruch des Vermieters ist im Gegenteil darauf gegründet, dass zur Vermeidung weiterer Schäden entsprechende Maßnahmen zu setzen sind. Gerade in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die Judikatur zu Ansprüchen, die einer Bewertung nicht zugänglich sind (RIS-Justiz RS0042418, RS0042343), ist somit nicht anzuwenden.
II. Weiters wies das Erstgericht in diesem Verfahren einen Protokollberichtigungsantrag der Kläger ab.römisch zwei. Weiters wies das Erstgericht in diesem Verfahren einen Protokollberichtigungsantrag der Kläger ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Protokollberichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Protokollberichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig sei.
Da dieser Ausspruch aus den bereits dargelegten Gründen rechtsrichtig erfolgt ist, ist auch der Revisionsrekurs zurückzuweisen.