Entscheidung 3 Ob 198/50
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.1950
Norm
ABGB §810
Außerstreitgesetz §127
Außerstreitgesetz §145
Spruch
Wurde auf Grund widerstreitender Erbserklärungen eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgesprochen, so kann keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werden, solange nicht im Prozeßwege über die strittigen Erbrechte entschieden oder von dem auf den Rechtsweg Verwiesenen die Frist zur Erhebung der Klage versäumt wurde.
Entscheidung vom 26. April 1950, 3 Ob 198/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Oberwart; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Oberwart; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Abhandlungsgericht hat mit Beschluß vom 10. Jänner 1950 die von Maria S. auf Grund des Testamentes vom 29. Dezember 1947 sowie die von Irma H. und Josef W. auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht angenommen, die gesetzlichen Erben Irma H. und Josef W. auf den Rechtsweg verwiesen und ihnen zur Einbringung der Klage eine Frist bis 10. Februar 1950 erteilt und schließlich der Testamentserbin Maria S. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen.
Über Rekurs der gesetzlichen Erben hat das Rekursgericht diesen Beschluß teilweise abgeändert und den Antrag der Testamentserbin, ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Testamentserben nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das testamentarische Erbrecht der Maria S. wurde von den gesetzlichen Erben bestritten. Die gesetzlichen Erben wurden unter Bestimmung einer Frist zur Klagseinbringung mit ihren Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen. Solange eine Entscheidung im Prozeßwege über die strittigen Erbrechte nicht erfolgt ist oder nicht feststeht, daß die gesetzlichen Erben die Klage innerhalb der ihnen erteilten Frist nicht eingebracht haben, kann nicht angenommen werden, daß die Testamentserbin ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat. Mangels dieser in § 810 ABGB. und § 145 AußstrG. angeführten Voraussetzung kann der Maria S. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht überlassen werden (siehe Klang, Kommentar zu § 810 ABGB., SZ. V/287, GlUNF. 6742).Das testamentarische Erbrecht der Maria S. wurde von den gesetzlichen Erben bestritten. Die gesetzlichen Erben wurden unter Bestimmung einer Frist zur Klagseinbringung mit ihren Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen. Solange eine Entscheidung im Prozeßwege über die strittigen Erbrechte nicht erfolgt ist oder nicht feststeht, daß die gesetzlichen Erben die Klage innerhalb der ihnen erteilten Frist nicht eingebracht haben, kann nicht angenommen werden, daß die Testamentserbin ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat. Mangels dieser in Paragraph 810, ABGB. und Paragraph 145, AußstrG. angeführten Voraussetzung kann der Maria S. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht überlassen werden (siehe Klang, Kommentar zu Paragraph 810, ABGB., SZ. V/287, GlUNF. 6742).
Schlagworte
Besorgung des Nachlasses bei widerstreitenden Erbserklärungen, Erbe
Nachlaßverwaltung bei widerstreitenden Erbserklärungen,
Erbserklärung widerstreitende, Nachlaßverwaltung, Nachlaßverwaltung
bei widerstreitenden Erbserklärungen, Rechtsweg Verweisung auf den
Nachlaßverwaltung, Sequestration des bei widerstreitenden
Erbserklärungen, Verlassenschaft Verwaltung bei widerstreitenden
Erbserklärungen, Verwaltung des Nachlasses bei widerstreitenden
Erbserklärungen, Verweisung auf den Rechtsweg Nachlaßverwaltung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00198.5.0426.000
Dokumentnummer
JJT_19500426_OGH0002_0030OB00198_5000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung