Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte führt aus, der Hausverwalter K***** habe die Beil I, nämlich das Schreiben vom 20. 6. 1949 zur Kenntnis genommen und damit den äußeren Tatbestand gesetzt, auf den er habe vertrauen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben wie in der früheren Revisionsentscheidung dargelegt, so unklar gehalten ist, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, der Kläger habe damit unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Hauseigentümer und dem Beklagten herbeiführen wollen.Der Beklagte führt aus, der Hausverwalter K***** habe die Beil römisch eins, nämlich das Schreiben vom 20. 6. 1949 zur Kenntnis genommen und damit den äußeren Tatbestand gesetzt, auf den er habe vertrauen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben wie in der früheren Revisionsentscheidung dargelegt, so unklar gehalten ist, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, der Kläger habe damit unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Hauseigentümer und dem Beklagten herbeiführen wollen.
Der Beklagte führt ferner aus, der Hausverwalter habe auf seinen Vorhalt, der Kläger sei nicht der alleinige Hauptmieter, die Zinszettel auf den Namen beider ausgestellt. Darin läge der äußere Tatbestand einer Aufnahme als Mieter. Nun hat aber das Berufungsgericht erklärt, die Ursache der Änderung der Bezeichnung sei nicht feststellbar, insbesondere nicht, dass der Verwalter ihr zugestimmt habe. Wenn man den Zinsvorschreibungen eine solche Bedeutung beilegte, wie es der Beklagte tut, müsste man zum Ergebnis kommen, dieser habe dadurch, dass er es hinnahm, dass die Vorschreibungen zunächst auf den Namen des Klägers lauteten, anerkannt, nur dieser sei Mieter. Eine so wichtige Erklärung, wie Annahme einer anderen Person als Hauptmieters, hätte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen als durch die Änderung in der Zinsvorschreibung. Der Beklagte meint, der Hausverwalter K***** habe sich dadurch, dass er die Namen beider in die Zinszettel einsetzen ließ, zumindest einer undeutlichen Ausdrucksweise bedient, so dass seine Erklärungen gemäß § 915 ABGB zu seinem Nachteil auszulegen seien. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Der Zinszettel dient zur Bekanntgabe der Höhe der den Mieter treffenden Verpflichtung, er enthält aber im Allgemeinen keine rechtsgeschäftliche Erklärung darüber, wer Mieter ist. Der Feststellung dieser Verhältnisse dienen Vertragsurkunden. Die Zinszettel können nur als Indiz für die Parteienabsicht angesehen werden, weshalb niemand aus einer Undeutlichkeit ihres sonstigen Inhaltes Folgerungen im Sinne des § 915 ABGB ableiten kann. Der Beklagte verweist schließlich darauf, dass der Meldezettel auf seinen eigenen Namen lautete. Gewiss ist dies ein Indiz, das für die Annahme spricht, K***** habe ihn als Hauptmieter betrachtet. Aber gerade in der Anfangszeit stellte er die Zinsvorschreibungen auf den Namen des Klägers aus, was zwar, wie erwähnt, nicht entscheidend ist, aber ein Indiz für die gegenteilige Annahme bedeutet. Es kann daher nicht gesagt werden, der Hausverwalter K***** habe, wenn er schon den Eintritt des Beklagten als Mieter nicht aus dem Schreiben vom 20. 6. 1949 habe ersehen können, ihn doch nachträglich als Hauptmieter anerkannt.Der Beklagte führt ferner aus, der Hausverwalter habe auf seinen Vorhalt, der Kläger sei nicht der alleinige Hauptmieter, die Zinszettel auf den Namen beider ausgestellt. Darin läge der äußere Tatbestand einer Aufnahme als Mieter. Nun hat aber das Berufungsgericht erklärt, die Ursache der Änderung der Bezeichnung sei nicht feststellbar, insbesondere nicht, dass der Verwalter ihr zugestimmt habe. Wenn man den Zinsvorschreibungen eine solche Bedeutung beilegte, wie es der Beklagte tut, müsste man zum Ergebnis kommen, dieser habe dadurch, dass er es hinnahm, dass die Vorschreibungen zunächst auf den Namen des Klägers lauteten, anerkannt, nur dieser sei Mieter. Eine so wichtige Erklärung, wie Annahme einer anderen Person als Hauptmieters, hätte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen als durch die Änderung in der Zinsvorschreibung. Der Beklagte meint, der Hausverwalter K***** habe sich dadurch, dass er die Namen beider in die Zinszettel einsetzen ließ, zumindest einer undeutlichen Ausdrucksweise bedient, so dass seine Erklärungen gemäß Paragraph 915, ABGB zu seinem Nachteil auszulegen seien. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Der Zinszettel dient zur Bekanntgabe der Höhe der den Mieter treffenden Verpflichtung, er enthält aber im Allgemeinen keine rechtsgeschäftliche Erklärung darüber, wer Mieter ist. Der Feststellung dieser Verhältnisse dienen Vertragsurkunden. Die Zinszettel können nur als Indiz für die Parteienabsicht angesehen werden, weshalb niemand aus einer Undeutlichkeit ihres sonstigen Inhaltes Folgerungen im Sinne des Paragraph 915, ABGB ableiten kann. Der Beklagte verweist schließlich darauf, dass der Meldezettel auf seinen eigenen Namen lautete. Gewiss ist dies ein Indiz, das für die Annahme spricht, K***** habe ihn als Hauptmieter betrachtet. Aber gerade in der Anfangszeit stellte er die Zinsvorschreibungen auf den Namen des Klägers aus, was zwar, wie erwähnt, nicht entscheidend ist, aber ein Indiz für die gegenteilige Annahme bedeutet. Es kann daher nicht gesagt werden, der Hausverwalter K***** habe, wenn er schon den Eintritt des Beklagten als Mieter nicht aus dem Schreiben vom 20. 6. 1949 habe ersehen können, ihn doch nachträglich als Hauptmieter anerkannt.
Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4, §§ 52, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraphen 52, 50, ZPO.