Entscheidung 3 Ob 198/98h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei ***** Bank ***** AG, *****, vertreten durch Hügel, Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Lucia L*****, und 2. Jakob L*****, beide vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 947.606 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 5. Mai 1998, GZ 11 R 28/98x-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
In den der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 10. 1995 (AZl 47 R 362, 599 und 600/95) zugrunde liegenden Exekutionsverfahren (Anträge auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, sowie Fahrnis- und Forderungsexekution auf Grund des vollstreckbaren Notariatsaktes mit Schuldschein und Pfandbestellungsurkunde vom 12. 8. 1988, aufgenommen durch den öffentlichen Notar Dr. Günther A*****) stellte die betriebene Forderung von S 3,107.401,06 samt Zinsen und Kosten das "fällig gestellte Restkapital des den Verpflichteten gewährten Darlehens" dar. Das genannte Rekursgericht wies dort die Exekutionsanträge ab, weil einerseits die im Notariatsakt abgegebene Erklärung der Verpflichteten, daß die betreibende Partei den Eintritt der Fälligkeit bzw die Höhe der aushaftenden Forderung samt Nebenverbindlichkeiten nicht, insbesondere nicht durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen habe, im Hinblick auf die zwingenden Vorschriften der §§ 7 Abs 2 EO und 3 Abs 2 NO unwirksam sei (NZ 1990, 19 ua), andererseits aber Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung nicht gehörig nachgewiesen seien.In den der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 10. 1995 (AZl 47 R 362, 599 und 600/95) zugrunde liegenden Exekutionsverfahren (Anträge auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, sowie Fahrnis- und Forderungsexekution auf Grund des vollstreckbaren Notariatsaktes mit Schuldschein und Pfandbestellungsurkunde vom 12. 8. 1988, aufgenommen durch den öffentlichen Notar Dr. Günther A*****) stellte die betriebene Forderung von S 3,107.401,06 samt Zinsen und Kosten das "fällig gestellte Restkapital des den Verpflichteten gewährten Darlehens" dar. Das genannte Rekursgericht wies dort die Exekutionsanträge ab, weil einerseits die im Notariatsakt abgegebene Erklärung der Verpflichteten, daß die betreibende Partei den Eintritt der Fälligkeit bzw die Höhe der aushaftenden Forderung samt Nebenverbindlichkeiten nicht, insbesondere nicht durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen habe, im Hinblick auf die zwingenden Vorschriften der Paragraphen 7, Absatz 2, EO und 3 Absatz 2, NO unwirksam sei (NZ 1990, 19 ua), andererseits aber Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung nicht gehörig nachgewiesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegenüber gehen in den vorliegenden Exekutionsverfahren die betriebenen Ansprüche, nämlich bestimmt bezeichnete Vierteljahresraten samt Zinsen, direkt aus Punkt 1 des dem Notariatsakt integrierten Schuldscheines, der im übrigen entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerber vom Notar mitunterfertigt ist (s. Blg A bei ON 1), hervor. Die Nichtzahlung ist dem Exekutionsantrag zu unterstellen. Dagegen sprechende Einwendungen im Sinn des § 35 EO stehen den Verpflichteten offen.Dem gegenüber gehen in den vorliegenden Exekutionsverfahren die betriebenen Ansprüche, nämlich bestimmt bezeichnete Vierteljahresraten samt Zinsen, direkt aus Punkt 1 des dem Notariatsakt integrierten Schuldscheines, der im übrigen entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerber vom Notar mitunterfertigt ist (s. Blg A bei ON 1), hervor. Die Nichtzahlung ist dem Exekutionsantrag zu unterstellen. Dagegen sprechende Einwendungen im Sinn des Paragraph 35, EO stehen den Verpflichteten offen.
Die Tatsache, daß nunmehr auf Grund desselben Exekutionstitels erneut Exekution beantragt und bewilligt wurde, vermag den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache ("ne bis in idem") schon deshalb nicht zu begründen, weil den jeweiligen Verfahren unterschiedliche betriebene Ansprüche zugrundeliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00198.98H.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0030OB00198_98H0000_000