Entscheidung 3 Ob 199/19i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. A*****, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. August 2019, GZ 11 R 124/19i-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Vorinstanzen gaben der auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrags von 57.567,24 EUR gerichteten Klage statt. Das Berufungsgericht legte die Vereinbarung zwischen den Parteien dahin aus, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Zahlung jener Beträge (samt Zinsen) verpflichtete, die der Kläger zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten des Beklagten an die kreditgewährende Bank geleistet hatte. Das entspricht ohnehin im Wesentlichen dem Verständnis des Beklagten in der Revision.
Der im Rechtsmittel erhobene Vorwurf, es sei in den Vorprozessen nicht objektiviert worden, in welchem konkreten Umfang der Kläger für den Beklagten Kreditverbindlichkeiten beglichen hat, kann die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht begründen, weil die entsprechenden Zahlungen des Klägers in beiden Vorprozessen konkret festgestellt wurden. Die als Urkunden vorgelegten Urteile der Vorprozesse konnten auch im Rechtsmittelverfahren zugrundegelegt werden (RS0121557 [T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00199.19I.1104.000
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019
Dokumentnummer
JJT_20191104_OGH0002_0030OB00199_19I0000_000