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Entscheidung 3 Ob 199/20s×

Entscheidung 3 Ob 199/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob199/20s

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Bachmann & Bachlechner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, sowie der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientinnen 1. G***** GmbH, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, 2. A*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Mag. Sebastian Strobl, Rechsanwälte in Innsbruck, und 3. T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 140.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2020, GZ 1 R 85/20i-81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die klagende GmbH begehrte vom beklagten Verkäufer einer bebauten Liegenschaft den Ersatz der Kosten, die ihr bei der Entsorgung von Aushubmaterial (Inertabfallqualität) entstanden. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss ab.

[2]           Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.

[3]           1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein korrekturbedürftiges Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936).

[4]                  2. Die Auslegung des Kaufvertrags dahin, dass sich die Streitteile – in Abweichung zum rund zwei Jahre zuvor geschlossenen Optionsvertrag – nicht nur auf einen erheblich geringeren Kaufpreis, sondern auch auf einen umfassenden Haftungsausschluss des Verkäufers für die tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften des Kaufgegenstands einigten, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht von übereinstimmenden Willenserklärungen ausgegangen, weil feststeht, dass der Beklagte den Haftungsausschluss im Kaufvertrag haben wollte und die Geschäftsführer der Beklagten den Vertrag schließlich mit der ergänzten Formulierung unterschrieben. Eine davon abweichende „Willensbildung“ der Klägerin steht nicht fest.

[5] 3. Zutreffend ist zwar, dass eine vertraglich eingeräumte Option dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst zu begründen (RS0019191 [T1]; RS0019140 [T1]; RS0115633 [T2]; RS0017078 [T1]). Im vorliegenden Fall haben allerdings die Streitteile – nach Ablauf der im Optionsvertrag vorgesehenen Frist – einen (näher ausverhandelten) Kaufvertrag geschlossen, in dem sie insbesondere auch beim vereinbarten Kaufpreis andere Konditionen vorsahen als in der Option, weshalb die Beurteilung des Berufungsgerichts dahin, dass die Parteien sich wirksam (auch) auf den Haftungsausschluss einigten, unbedenklich ist vergleiche dazu etwa auch 2 Ob 2/13b).

[6]           4. Soweit die Revision mit Irrtum und Arglist argumentiert, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312, RS0043603). Gleiches gilt für die Behauptung, der Haftungsausschluss habe sich nur auf den Zustand der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude bezogen.

Textnummer

E131104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00199.20S.0225.000

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210225_OGH0002_0030OB00199_20S0000_000