[1] Die klagende GmbH begehrte vom beklagten Verkäufer einer bebauten Liegenschaft den Ersatz der Kosten, die ihr bei der Entsorgung von Aushubmaterial (Inertabfallqualität) entstanden. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss ab.
[2] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.
[3] 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein korrekturbedürftiges Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936).
[4] 2. Die Auslegung des Kaufvertrags dahin, dass sich die Streitteile – in Abweichung zum rund zwei Jahre zuvor geschlossenen Optionsvertrag – nicht nur auf einen erheblich geringeren Kaufpreis, sondern auch auf einen umfassenden Haftungsausschluss des Verkäufers für die tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften des Kaufgegenstands einigten, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist das Berufungsgericht von übereinstimmenden Willenserklärungen ausgegangen, weil feststeht, dass der Beklagte den Haftungsausschluss im Kaufvertrag haben wollte und die Geschäftsführer der Beklagten den Vertrag schließlich mit der ergänzten Formulierung unterschrieben. Eine davon abweichende „Willensbildung“ der Klägerin steht nicht fest.
[5] 3. Zutreffend ist zwar, dass eine vertraglich eingeräumte Option dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst zu begründen (RS0019191 [T1]; RS0019140 [T1]; RS0115633 [T2]; RS0017078 [T1]). Im vorliegenden Fall haben allerdings die Streitteile – nach Ablauf der im Optionsvertrag vorgesehenen Frist – einen (näher ausverhandelten) Kaufvertrag geschlossen, in dem sie insbesondere auch beim vereinbarten Kaufpreis andere Konditionen vorsahen als in der Option, weshalb die Beurteilung des Berufungsgerichts dahin, dass die Parteien sich wirksam (auch) auf den Haftungsausschluss einigten, unbedenklich ist (vgl dazu etwa auch 2 Ob 2/13b). [5] 3. Zutreffend ist zwar, dass eine vertraglich eingeräumte Option dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst zu begründen (RS0019191 [T1]; RS0019140 [T1]; RS0115633 [T2]; RS0017078 [T1]). Im vorliegenden Fall haben allerdings die Streitteile – nach Ablauf der im Optionsvertrag vorgesehenen Frist – einen (näher ausverhandelten) Kaufvertrag geschlossen, in dem sie insbesondere auch beim vereinbarten Kaufpreis andere Konditionen vorsahen als in der Option, weshalb die Beurteilung des Berufungsgerichts dahin, dass die Parteien sich wirksam (auch) auf den Haftungsausschluss einigten, unbedenklich ist vergleiche dazu etwa auch 2 Ob 2/13b).
[6] 4. Soweit die Revision mit Irrtum und Arglist argumentiert, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312, RS0043603). Gleiches gilt für die Behauptung, der Haftungsausschluss habe sich nur auf den Zustand der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude bezogen.