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Entscheidung 3 Ob 199/24x×

Entscheidung 3 Ob 199/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob199/24x

Entscheidungsdatum

27.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Magdalena Atzl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen pfandweiser Beschreibung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. August 2024, GZ 2 R 108/24g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Vorauszuschicken ist, dass für die pfandweise Beschreibung die Vorschriften der EO über die Einstweilige Verfügung anzuwenden sind (RS0037834) und folglich gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht gilt (RS0037834 [T4]).

[2] 2. Die vom Rekursgericht verneinte angebliche Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses kann in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Es wäre nämlich ein untragbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 519, ZPO) unanfechtbar wäre, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber in dritter Instanz überprüft werden könnte (4 Ob 160/11z mwN).

[3]           3. Die pfandweise Beschreibung kann als einstweilige Verfügung schon vor Anbringung der Zinsklage beantragt werden (RS0005209). Es stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, dass das Rekursgericht dem von der Antragsgegnerin behaupteten „bewussten Hinauszögern“ der Einbringung einer Zahlungsklage durch die Antragstellerin keine rechtliche Relevanz zumaß.

[4] 4. Ob die Antragsgegnerin, wie sie meint, für die Zeit seit Rückgabe der Schlüssel zum Bestandobjekt (unter Zurücklassung von ihr eingebrachter Fahrnisse) kein Benützungsentgelt mehr schuldet vergleiche jedoch RS0020765 [T1]), kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil es für die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung ausreicht, wenn eine Mietzinsklage (bzw hier die Behauptung und Bescheinigung rückständigen Benützungsentgelts; vergleiche dazu RS0020627) nur im Bezug auf einen Teilbetrag schlüssig ist vergleiche RS0109008).

Textnummer

E143098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00199.24X.1127.000

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241127_OGH0002_0030OB00199_24X0000_000