Die außerordentlichen Revisionsrekurse sind gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, somit wegen des Fehlens erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse sind gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, somit wegen des Fehlens erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Frage, ob Englisch in einem Rechtsstreit vor einem österr. Gericht Gerichtssprache sein kann, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil die erste Instanz ihre die beklagte Partei belastenden tatsächlichen Beschlussannahmen keineswegs nur auf die - im Übrigen deutschsprachige - Beilage R, in der lediglich nach dem verwendeten Begriff " ... Gewährleistungsanspüche" der englischsprachige, in Klammer gesetzte Ausdruck warranty reports Verwendung findet, stützte, sondern auch auf die Aussagen von Auskunftspersonen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass sich in einem solchen Fall die erstinstanzliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch die Rekursinstanz entzieht, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (vst Senat 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 und die folgende Rsp; RIS-Justiz RS0012391; Kodek in Angst, EO, § 402 Rz 7 mwN). Dass die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden können, bedarf keiner weiteren Erörterung.Die Frage, ob Englisch in einem Rechtsstreit vor einem österr. Gericht Gerichtssprache sein kann, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil die erste Instanz ihre die beklagte Partei belastenden tatsächlichen Beschlussannahmen keineswegs nur auf die - im Übrigen deutschsprachige - Beilage R, in der lediglich nach dem verwendeten Begriff " ... Gewährleistungsanspüche" der englischsprachige, in Klammer gesetzte Ausdruck warranty reports Verwendung findet, stützte, sondern auch auf die Aussagen von Auskunftspersonen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass sich in einem solchen Fall die erstinstanzliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch die Rekursinstanz entzieht, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (vst Senat 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 und die folgende Rsp; RIS-Justiz RS0012391; Kodek in Angst, EO, Paragraph 402, Rz 7 mwN). Dass die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden können, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Zur Frage, wann der Abruf einer Bankgarantie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist und wann der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen ist, besteht eine gesicherte, bereits von der zweiten Instanz wiedergegebene Rechtsprechung. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist aber ganz einzelfallabhängig und entzieht sich schon deshalb einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Von einer auffälligen Fehlbeurteilung des bescheinigten Sachverhalts durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden.Zur Frage, wann der Abruf einer Bankgarantie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist und wann der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen ist, besteht eine gesicherte, bereits von der zweiten Instanz wiedergegebene Rechtsprechung. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist aber ganz einzelfallabhängig und entzieht sich schon deshalb einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Von einer auffälligen Fehlbeurteilung des bescheinigten Sachverhalts durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden.
Ob die beklagte Partei mit der Einbringung zweier Rechtsmittel allenfalls gegen den Grundsatz der sogenannten Einmaligkeit des Rechtsmittels verstieß oder ob beide Rechtsmittel in Wahrheit als Einheit zu verstehen sind, kann hier ungeprüft bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 78, 402 EO, § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Ob die beklagte Partei mit der Einbringung zweier Rechtsmittel allenfalls gegen den Grundsatz der sogenannten Einmaligkeit des Rechtsmittels verstieß oder ob beide Rechtsmittel in Wahrheit als Einheit zu verstehen sind, kann hier ungeprüft bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).