[11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu den maßgeblichen Rechtsfragen bereits eingehend Stellung genommen hat (vgl RS0112769 [T12]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird. [11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu den maßgeblichen Rechtsfragen bereits eingehend Stellung genommen hat vergleiche RS0112769 [T12]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
[12] 1.1 Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung und meint, diese widerspreche der Entscheidung 6 Ob 160/21d. Im damals entschiedenen Fall ging der sechste Senat davon aus, dass nach dem dort erstatteten Vorbringen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB bei Einbringung der Klage bereits verstrichen gewesen sei. [12] 1.1 Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung und meint, diese widerspreche der Entscheidung 6 Ob 160/21d. Im damals entschiedenen Fall ging der sechste Senat davon aus, dass nach dem dort erstatteten Vorbringen die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB bei Einbringung der Klage bereits verstrichen gewesen sei.
[13] 1.2 Inzwischen sind mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen zu deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen die Herstellerin des Fahrzeugs wegen verbotener Abschalteinrichtungen ergangen. Diese kommen jeweils – beginnend mit der näher begründeten Entscheidung 10 Ob 31/23s [Rz 60 ff] – zum (neuen) Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Fahrzeughalter davon Kenntnis erlangte, dass trotz des Software-Updates (weiterhin) eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Dies wird zusammengefasst daraus abgeleitet, dass dem Fahrzeughalter als „technische Lösung“ für die „Abgasproblematik“ ein Software-Update angeboten wurde, weshalb er – bis zur Kenntnis vom neuerlichen Verstoß der technischen Beschaffenheit des Motors gegen die Vorschriften – davon ausgehen durfte, dass der Schaden damit behoben worden wäre (vgl 10 Ob 31/23s = RS0034951 [T42]; zuletzt etwa 2 Ob 3/24s mwN). [13] 1.2 Inzwischen sind mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen zu deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen die Herstellerin des Fahrzeugs wegen verbotener Abschalteinrichtungen ergangen. Diese kommen jeweils – beginnend mit der näher begründeten Entscheidung 10 Ob 31/23s [Rz 60 ff] – zum (neuen) Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Fahrzeughalter davon Kenntnis erlangte, dass trotz des Software-Updates (weiterhin) eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Dies wird zusammengefasst daraus abgeleitet, dass dem Fahrzeughalter als „technische Lösung“ für die „Abgasproblematik“ ein Software-Update angeboten wurde, weshalb er – bis zur Kenntnis vom neuerlichen Verstoß der technischen Beschaffenheit des Motors gegen die Vorschriften – davon ausgehen durfte, dass der Schaden damit behoben worden wäre vergleiche 10 Ob 31/23s = RS0034951 [T42]; zuletzt etwa 2 Ob 3/24s mwN).
[14] 1.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist inzwischen gefestigt und die Revision wirft in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. [14] 1.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist inzwischen gefestigt und die Revision wirft in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[15] 2.1 Die Beklagte bestreitet außerdem (nach wie vor), dass ihr ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden könne: Sie meint, infolge der Freigabe des Software-Updates durch das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sei ihr nicht einmal ein fahrlässiger Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen vorzuwerfen; sie habe die ihr objektiv zumutbare Sorgfalt eingehalten.
[16] 2.2 Auch dazu liegt bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal vor, mit der die Beurteilung des Berufungsgerichts übereinstimmt: In Fällen einer Haftung wegen einer Schutzgesetzverletzung hat der Schädiger nachzuweisen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft (RS0112234 [T1]; RS0026351 [T1] ua). Ein Rechtsirrtum ist (allgemein) nach der Rechtsprechung dann nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften (RS0008651 [T9]). Die Beklagte hat allerdings nicht vorgebracht, dass der relevante Sachverhalt (die konkrete Abschalteinrichtung) der Behörde – ungeachtet allfälliger Offenlegungspflichten vor ihrer Entscheidung – bekannt gewesen wäre; nur dann hätte aber ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde bestehen können (dazu etwa 4 Ob 171/23k mwN).
[17] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). [17] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296).