Der von der betreibenden Gläubigerin gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sich das Exekutionsverfahren grundsätzlich nicht zur Durchsetzung von Titeln in Frage der Pflege und Erziehung von Kindern eignet, stimmt überein mit Lehre (Neumann-Lichtblau Komm4 S 80 ff) und wiederholten Entscheidungen (EvBl 1968 Nr 97 S 160 = RiZ 1967 S 132, 3 Ob 36/68, 3 Ob 116/68, 7 Ob 39/68). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Belegstellen verwiesen.
Der Ansicht der betreibenden Gläubigerin, dieser Rechtssatz könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil dem Exekutionsantrag nicht eine "Verfügung" des Außerstreitrichters als Titel zugrunde liege, sondern ein vor dem Außerstreitrichter geschlossener Vergleich, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, daß das Wort "Verfügung" in § 19 Abs 1 AußStrG nicht eng und buchstäblich ausgelegt werden darf, daß vielmehr einer Verfügung auch ein gerichtlich genehmigter Vergleich der Kindeseltern gleichzuhalten ist (Neumann-Lichtblau Komm4 S 81). Eine andere Auslegung würde zu dem durch keine sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß zur Durchsetzung vergleichsweise geregelter Fragen der Pflege und Erziehung von Kindern der erheblich schwierigere und längere Weg einer Exekutionsführung nach § 354 EO eingeschlagen werden müßte, während in den gleichen Fragen ergangene Beschlüsse nach § 19 Abs 1 AußStrG durchgesetzt werden könnten.Der Ansicht der betreibenden Gläubigerin, dieser Rechtssatz könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil dem Exekutionsantrag nicht eine "Verfügung" des Außerstreitrichters als Titel zugrunde liege, sondern ein vor dem Außerstreitrichter geschlossener Vergleich, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, daß das Wort "Verfügung" in Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht eng und buchstäblich ausgelegt werden darf, daß vielmehr einer Verfügung auch ein gerichtlich genehmigter Vergleich der Kindeseltern gleichzuhalten ist (Neumann-Lichtblau Komm4 S 81). Eine andere Auslegung würde zu dem durch keine sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß zur Durchsetzung vergleichsweise geregelter Fragen der Pflege und Erziehung von Kindern der erheblich schwierigere und längere Weg einer Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO eingeschlagen werden müßte, während in den gleichen Fragen ergangene Beschlüsse nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG durchgesetzt werden könnten.
Die rechtlichen Erwägungen, aus denen das Rekursgericht den Exekutionsantrag abwies, sind daher unbedenklich.
Der Kostenausspruch stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.