Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei erwarb in der zu E 1104/84 des Erstgerichtes wider die verpflichtete Partei Gertrude A*** Gesellschaft mbH zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung von S 395.158,75 sA geführten Fahrnisexekution ein richterliches Pfandrecht an den Gegenständen PZ 1 Allradtraktor Holder Cultitrac, PZ 2 Allradtraktor Holder Cultitrac, PZ 3 Allradtraktor Holder Cultitrac mit Schaufel, PZ 4 Sumpfbagger Kaiser, PZ 7 Förderband Mang und PZ 12 Einachskipper.
Die klagende Bank ist Rechtsnachfolgerin der R***
D*** reg GenmbH, kurz als Bank bezeichnet. Sie begehrt mit der Klage nach § 37 EO die Unzulässigkeit der Exekution, weil die Bank die Finanzierung des Kaufpreises übernommen und das Vorbehaltseigentum an den Gegenständen erworben habe. An den durch die Exekution betroffenen Arbeitsgeräten stehe der klagenden Partei daher ein Recht zu, welches die Vornahme der Exekution unzulässig mache. Sie hat den Gegenstand mit S 395.158,75 bewertet. Die beklagte Gläubigerin beantragte, das Exszindierungsbegehren abzuweisen.D*** reg GenmbH, kurz als Bank bezeichnet. Sie begehrt mit der Klage nach Paragraph 37, EO die Unzulässigkeit der Exekution, weil die Bank die Finanzierung des Kaufpreises übernommen und das Vorbehaltseigentum an den Gegenständen erworben habe. An den durch die Exekution betroffenen Arbeitsgeräten stehe der klagenden Partei daher ein Recht zu, welches die Vornahme der Exekution unzulässig mache. Sie hat den Gegenstand mit S 395.158,75 bewertet. Die beklagte Gläubigerin beantragte, das Exszindierungsbegehren abzuweisen.
Das Erstgericht erklärte die Vornahme der Exekution auf die bezeichneten Pfandgegenstände für unzulässig und stellte fest:
Siegfried A*** hat seine Ehefrau Gertrude A***, die im Geschäftsverkehr unter den Bezeichnungen "A*** Gertrude 3943 Schrems Gewinnung und Erzeugung von Torf, Moorerde, Erdsubstraten aller Art und biologischen Düngemitteln", "A*** Torfgewinnung 3943 Schrems", "Torfwerke A***" und "Samen A*** 1090 Wien, Währinger Gürtel 166" ein Torfgewinnungsunternehmen betrieb, vertreten, als für sie bei der R*** L*** G*** GmbH und der G***
L*** Kommanditgesellschaft in der Zeit von August 1980 bis Jänner 1981 die strittigen Arbeitsmaschinen auf Kredit angekauft wurden. Siegfried A*** nahm im eigenen Namen bei der Bank zur Finanzierung des Ankaufs durch seine Ehefrau am 23. März 1981 einen Abstattungskredit in Anspruch und verpfändete in seinem Eigentum stehende Liegenschaften. Die Bank vereinbarte mit den Verkäufern der Arbeitsgeräte, daß ihr der Eigentumsvorbehalt abgetreten werde. Aus dem an Siegfried A*** gewährten Kredit wurden die Kaufpreise für die Maschinen zur Gänze bezahlt und Siegfried A*** bestätigte auf den Vertragsurkunden, daß er die Abtretung des Eigentumsvorbehalts zur Kenntnis genommen habe.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß Gertrude A*** durch ihren Ehemann als Machthaber die Maschinen unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, daß aber Siegfried A*** nicht als ihr Vertreter auftrat, als er bei der Bank Kredit zur Abstattung der Kaufpreise in Anspruch nahm. Es liege eine Verknüpfung im Sinne eines "dreipersonalen" Schuldverhältnisses zwischen den Verkäufern, der Bank und Siegfried A*** vor, wonach letzterer die Bank anwies, den Verkäufern auf seine Rechnung den Kaufpreis zu bezahlen, und die Verkäufer anwies, das vorbehaltene Eigentum auf seine Rechnung der Bank zu übertragen und diese, das Eigentum als von ihm übertragen zu übernehmen. Siegfried A*** habe von den Verkäufern durch die Zahlung der Kaufpreise mit dem von der Bank in Anspruch genommenen Kredit die offenen Kaufpreisforderungen eingelöst und das ihm übertragene Vorbehaltseigentum der Bank zur Sicherung übertragen. Auf seine Anweisung sei das vorbehaltene Eigentum unmittelbar von den Verkäufern auf die Bank übergegangen. Dieser Eigentumsübergang sei wirksam erfolgt und stehe der Exekutionsführung auf die im Vorbehaltseigentum der klagenden Partei stehenden Pfandgegenstände zur Hereinbringung der Forderung der beklagten Partei gegen die Gertrude A*** GmbH entgegen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes bis auf eine Abänderung im Kostenpunkt. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt.
Das Gericht zweiter Instanz traf ergänzend die folgenden Feststellungen:
Am 24. März 1981 schloß die Bank mit den beiden Verkäufern der unter Eigentumsvorbehalt an Gertrude A*** verkauften Arbeitsmaschinen einen Vertrag über die "Abtretung des Eigentumsvorbehaltes", worin festgehalten ist, daß die Bank dem als Käufer bezeichneten Siegfried A*** am 23. März 1981 ein Darlehen von S 3,000.000,- gewährte, daß auf die dem "Käufer" verkauften Maschinen Kaufpreisforderungen unbeglichen sind und daß die Bank im Einvernehmen mit dem "Käufer" im Sinne des § 1422 ABGB die Kaufpreisforderung einlösen werde, womit gleichzeitig alle Nebenrechte, insbesondere das vorbehaltene Eigentum an den Kaufgegenständen auf die Bank übergehen. Die Verkäufer bestätigten, daß der Käufer den Kaufgegenstand übernommen und den Eigentumsvorbehalt anerkannt hat, daß sie durch die Zahlung seitens der Bank vollständig befriedigt sind, und Siegfried A*** unterfertigte die Erklärung, daß er die Vereinbarung zur Kenntnis genommen hat, den Kaufgegenstand ab der Einlösung der Kaufpreisforderung ausschließlich im Namen der Bank innehaben wird und diese beauftragt, den Kreditbetrag zur Einlösung der offenen Kaufpreisforderung zu verwenden.Am 24. März 1981 schloß die Bank mit den beiden Verkäufern der unter Eigentumsvorbehalt an Gertrude A*** verkauften Arbeitsmaschinen einen Vertrag über die "Abtretung des Eigentumsvorbehaltes", worin festgehalten ist, daß die Bank dem als Käufer bezeichneten Siegfried A*** am 23. März 1981 ein Darlehen von S 3,000.000,- gewährte, daß auf die dem "Käufer" verkauften Maschinen Kaufpreisforderungen unbeglichen sind und daß die Bank im Einvernehmen mit dem "Käufer" im Sinne des Paragraph 1422, ABGB die Kaufpreisforderung einlösen werde, womit gleichzeitig alle Nebenrechte, insbesondere das vorbehaltene Eigentum an den Kaufgegenständen auf die Bank übergehen. Die Verkäufer bestätigten, daß der Käufer den Kaufgegenstand übernommen und den Eigentumsvorbehalt anerkannt hat, daß sie durch die Zahlung seitens der Bank vollständig befriedigt sind, und Siegfried A*** unterfertigte die Erklärung, daß er die Vereinbarung zur Kenntnis genommen hat, den Kaufgegenstand ab der Einlösung der Kaufpreisforderung ausschließlich im Namen der Bank innehaben wird und diese beauftragt, den Kreditbetrag zur Einlösung der offenen Kaufpreisforderung zu verwenden.
Das Berufungsgericht billigte zwar nicht die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht, weil es an einer Vertragsbeziehung zwischen den Verkäufern und Siegfried A*** mangle. Mit ihnen habe er nur als Machthaber seiner Ehefrau Gertrude A*** kontrahiert. Durch die Abtretungsverträge vom 24. März 1981 werde aber die Verbindung der beiden Rechtsgeschäfte (Kauf der Geräte und Darlehen zur Kreditfinanzierung) hergestellt und es sei daher nicht in unzulässiger Weise ein Nebenrecht der Kaufpreisforderung (Vorbehalt des Eigentums) von dieser losgelöst der Bank zur Besicherung ihrer Darlehensforderung übertragen worden. Der Eigentumsvorbehalt sei ein Nebenrecht der Kaufpreisforderung, das mit ihrer Einlösung auf den Einlösenden übergehe, ohne daß es eines Übergabeaktes bedürfe. Die Bank habe mit den Verträgen vom 24. März 1981 im eigenen Namen nach der Übergabe der Kaufgegenstände an die Käuferin die noch offenen Kaufpreisforderungen der Verkäufer als Schuld, für die sie nicht haftete, eingelöst und sich die Übertragung auch des vorbehaltenen Eigentums bedungen. Daran habe der Käufer nicht mitzuwirken. Es schade nicht, daß in den Verträgen Siegfried A*** als Käufer genannt sei. Die Bank habe mit Deckung durch den Auftrag ihres Vertragspartners Siegfried A*** im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter auf Rechnung des Siegfried A*** gehandelt und sei damit Gläubigerin der Kaufpreisforderungen und bis zu deren Abstattung Trägerin des Vorbehaltseigentums an den gepfändeten Maschinen geworden. Sie sei daher zur Exszindierung berechtigt.
Auf die in der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei gegen die Tatsachenfeststellungen erhobenen Rügen brauche nicht eingegangen werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes liegt die auf Grund der Bewertung durch das Berufungsgericht bei dem in Ansehung aller Pfandgegenstände einheitlichen Vorgang nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes liegt die auf Grund der Bewertung durch das Berufungsgericht bei dem in Ansehung aller Pfandgegenstände einheitlichen Vorgang nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.
Die klagende Partei beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen.