Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist nicht berechtigt. Das für die betreibende Partei erworbene exekutive Pfandrecht an den Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldner ist zwar durch § 12 Abs 1 KO betroffen, weil für den Erwerb des Pfandrechtes an verbücherten Liegenschaften gemäß § 451 ABGB das Eintragungsprinzip gilt (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 451) und sich nach § 29 Abs 1 GBG die Rangordnung einer Eintragung nach der Uhrzeit richtet, zu der die Eingabe (hier der Exekutionsantrag) beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (Heller-Berger-Stix 901 und 920; Petrasch aaO, Rz 6 zu § 464; JBl 1979, 492 ua). Auf das Einlangen des Exekutionsantrages bei dem nicht zuständigen Gericht kommt es also ungeachtet der Überweisung nach § 44 JN nicht an. Auch dann, wenn die Exekution beim Titelgericht beantragt worden wäre, hätte die betreibende Partei ihr Pfandrecht erst mit dem Einlangen der Exekutionsbewilligung beim Buchgericht erworben. Der Pfandrechtserwerb erfolgte demnach mit dem 7. März 1988 am 60. Tag vor der Konkurseröffnung.Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist nicht berechtigt. Das für die betreibende Partei erworbene exekutive Pfandrecht an den Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldner ist zwar durch Paragraph 12, Absatz eins, KO betroffen, weil für den Erwerb des Pfandrechtes an verbücherten Liegenschaften gemäß Paragraph 451, ABGB das Eintragungsprinzip gilt (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 451,) und sich nach Paragraph 29, Absatz eins, GBG die Rangordnung einer Eintragung nach der Uhrzeit richtet, zu der die Eingabe (hier der Exekutionsantrag) beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (Heller-Berger-Stix 901 und 920; Petrasch aaO, Rz 6 zu Paragraph 464,; JBl 1979, 492 ua). Auf das Einlangen des Exekutionsantrages bei dem nicht zuständigen Gericht kommt es also ungeachtet der Überweisung nach Paragraph 44, JN nicht an. Auch dann, wenn die Exekution beim Titelgericht beantragt worden wäre, hätte die betreibende Partei ihr Pfandrecht erst mit dem Einlangen der Exekutionsbewilligung beim Buchgericht erworben. Der Pfandrechtserwerb erfolgte demnach mit dem 7. März 1988 am 60. Tag vor der Konkurseröffnung.
Nach § 12 Abs 1 KO erlöschen durch die Konkurseröffnung Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Aussonderungsrechte; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs nach § 166 KO aufgehoben wird. Nach § 12 Abs 2 KO ist auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen, wenn lediglich auf Grund eines solchen (bedingt erloschenen) Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden ist.Nach Paragraph 12, Absatz eins, KO erlöschen durch die Konkurseröffnung Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Aussonderungsrechte; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs nach Paragraph 166, KO aufgehoben wird. Nach Paragraph 12, Absatz 2, KO ist auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen, wenn lediglich auf Grund eines solchen (bedingt erloschenen) Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat seit der grundlegenden, Lehre und Rechtsprechung eingehend darstellenden Entscheidung SZ 32/126 (= EvBl 1960/34 = JBl 1960, 195) stets an der Rechtsansicht festgehalten, daß das Pfandrecht nach § 12 Abs 1 KO nicht endgültig, sondern nur bedingt für den Fall erlischt, daß es in der Folge nicht zur Einstellung des Konkurses nach § 166 KO kommt, daß deshalb weder eine Löschung eines solchen Pfandrechtes zu erfolgen hat, bevor es nicht endgültig erloschen ist, und daß die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch nicht einzustellen ist. Das Gesetz sieht im § 12 Abs 2 KO nur die Einstellung eines Verwertungsverfahrens auf Ersuchen des Konkursgerichtes oder Antrag des Masseverwalters vor, nicht aber die Einstellung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die sonst wie jede andere Exekution eingestellt werden kann (Heller-Berger-Stix 936). Bis zum endgültigen Erlöschen bleibt das bedingt erloschene Pfandrecht in Schwebe. Daß der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen ein Wiederaufleben (und nicht etwa eine Neubegründung) vorsieht und sich mit der Verwertung solcher Absonderungsrechte beschäftigt, zeigt, daß er an sich das Pfandrecht voraussetzt (Heller-Berger-Stix 125 ff; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 453; SZ 32/126; SZ 33/24; SZ 43/94; zuletzt etwa auch 3 Ob 48/85). Nur dann, wenn ein Wiederaufleben des Pfandrechts nicht mehr möglich ist, also etwa die Liegenschaft im Konkurs verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist, oder eine Aufhebung des Konkurses nicht mehr in Betracht kommt und das Absonderungsrecht endgültig zu bestehen aufgehört hat, ist die Einstellung der Exekution berechtigt (Heller-Berger-Stix 128; SpR 26 neu; SZ 33/24; EvBl 1971/322). Bis dahin kann weder die Exekution eingestellt noch das Pfandrecht gelöscht werden (3 Ob 48/85).Der Oberste Gerichtshof hat seit der grundlegenden, Lehre und Rechtsprechung eingehend darstellenden Entscheidung SZ 32/126 (= EvBl 1960/34 = JBl 1960, 195) stets an der Rechtsansicht festgehalten, daß das Pfandrecht nach Paragraph 12, Absatz eins, KO nicht endgültig, sondern nur bedingt für den Fall erlischt, daß es in der Folge nicht zur Einstellung des Konkurses nach Paragraph 166, KO kommt, daß deshalb weder eine Löschung eines solchen Pfandrechtes zu erfolgen hat, bevor es nicht endgültig erloschen ist, und daß die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch nicht einzustellen ist. Das Gesetz sieht im Paragraph 12, Absatz 2, KO nur die Einstellung eines Verwertungsverfahrens auf Ersuchen des Konkursgerichtes oder Antrag des Masseverwalters vor, nicht aber die Einstellung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die sonst wie jede andere Exekution eingestellt werden kann (Heller-Berger-Stix 936). Bis zum endgültigen Erlöschen bleibt das bedingt erloschene Pfandrecht in Schwebe. Daß der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen ein Wiederaufleben (und nicht etwa eine Neubegründung) vorsieht und sich mit der Verwertung solcher Absonderungsrechte beschäftigt, zeigt, daß er an sich das Pfandrecht voraussetzt (Heller-Berger-Stix 125 ff; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 453,; SZ 32/126; SZ 33/24; SZ 43/94; zuletzt etwa auch 3 Ob 48/85). Nur dann, wenn ein Wiederaufleben des Pfandrechts nicht mehr möglich ist, also etwa die Liegenschaft im Konkurs verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist, oder eine Aufhebung des Konkurses nicht mehr in Betracht kommt und das Absonderungsrecht endgültig zu bestehen aufgehört hat, ist die Einstellung der Exekution berechtigt (Heller-Berger-Stix 128; SpR 26 neu; SZ 33/24; EvBl 1971/322). Bis dahin kann weder die Exekution eingestellt noch das Pfandrecht gelöscht werden (3 Ob 48/85).
Die Voraussetzungen für eine Exekutionseinstellung lagen in dem für die Beurteilung des Antrages des Masseverwalters maßgebenden Zeitpunkt nicht vor. Der Umstand, daß die Gemeinschuldner einen Zwangsausgleich anstreben oder beantragt haben, schließt eine Konkursaufhebung nach § 166 KO und ein Wiederaufleben des nur bedingt erloschenen Pfandrechtes vor Verwertung der Liegenschaftsanteile der Schuldner nicht aus. Daß der Masseverwalter nur die Einstellung der Exekution, nicht aber auch die Löschung des Zwangspfandrechtes beantragt hat, ändert daran nichts, weil auch die bloße Einstellung - die auch dann zum endgültigen Verlust des Pfandrechtes der betreibenden Partei führen müßte, wenn sich der Eigentümer das Verfügungsrecht nach § 469 Satz 5 ABGB (Petrasch in Rummel, Rz 5 zu § 469) vorbehalten könnte - nicht erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO sowie auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Voraussetzungen für eine Exekutionseinstellung lagen in dem für die Beurteilung des Antrages des Masseverwalters maßgebenden Zeitpunkt nicht vor. Der Umstand, daß die Gemeinschuldner einen Zwangsausgleich anstreben oder beantragt haben, schließt eine Konkursaufhebung nach Paragraph 166, KO und ein Wiederaufleben des nur bedingt erloschenen Pfandrechtes vor Verwertung der Liegenschaftsanteile der Schuldner nicht aus. Daß der Masseverwalter nur die Einstellung der Exekution, nicht aber auch die Löschung des Zwangspfandrechtes beantragt hat, ändert daran nichts, weil auch die bloße Einstellung - die auch dann zum endgültigen Verlust des Pfandrechtes der betreibenden Partei führen müßte, wenn sich der Eigentümer das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, Satz 5 ABGB (Petrasch in Rummel, Rz 5 zu Paragraph 469,) vorbehalten könnte - nicht erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO sowie auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.