Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist nicht zulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO).Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist nicht zulässig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).
Nach dem über § 78 EO im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach dem über Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 78 EO und § 526 Abs 2 ZPO).Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).
Das Rekursgericht hat wohl der Rechtsfrage, ob und inwieweit für die Bezüge (Aufwandsentschädigungen) eines öffentlichen Mandatars die Exekutionsbeschränkungen nach dem Lohnpfändungsgesetz gelten, zu Recht die im § 528 Abs 1 ZPO umschriebene erhebliche Bedeutung beigemessen. Die in JBl 1956, 450 auch unter Hinweis auf die deutsche Lehre zu der dem § 3 Z 3 LPfG gleichlautende Vorschrift des § 850 a Z 3 dZPO geäußerte Ansicht, die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde bilde einen nach § 3 Z 3 LPfG unpfändbaren Bezug, wurde in EvBl 1967/320 nicht aufrecht gehalten und die Frage dort dahin beantwortet, daß auf die Aufwandsentschädigung eines Landtagsabgeordneten das Lohnpfändungsgesetz nicht anzuwenden sei, weil es sich um kein Arbeitseinkommen iSd § 1 LPfG handle. Die Lehre pflichtete der späteren Entscheidung bei (Heller-Berger-Stix 1960 f).Das Rekursgericht hat wohl der Rechtsfrage, ob und inwieweit für die Bezüge (Aufwandsentschädigungen) eines öffentlichen Mandatars die Exekutionsbeschränkungen nach dem Lohnpfändungsgesetz gelten, zu Recht die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebene erhebliche Bedeutung beigemessen. Die in JBl 1956, 450 auch unter Hinweis auf die deutsche Lehre zu der dem Paragraph 3, Ziffer 3, LPfG gleichlautende Vorschrift des Paragraph 850, a Ziffer 3, dZPO geäußerte Ansicht, die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde bilde einen nach Paragraph 3, Ziffer 3, LPfG unpfändbaren Bezug, wurde in EvBl 1967/320 nicht aufrecht gehalten und die Frage dort dahin beantwortet, daß auf die Aufwandsentschädigung eines Landtagsabgeordneten das Lohnpfändungsgesetz nicht anzuwenden sei, weil es sich um kein Arbeitseinkommen iSd Paragraph eins, LPfG handle. Die Lehre pflichtete der späteren Entscheidung bei (Heller-Berger-Stix 1960 f).
Der Revisionsrekurs ist aber nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß die Entscheidung auch tatsächlich von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, daß es also der Beantwortung der Frage bedarf, um die anstehende Entscheidung richtig treffen zu können. Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die betreibende Partei nicht etwa die Forderungen des Verpflichteten aus seinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinde ohne Bedachtnahme auf den Pfändungsschutz nach dem Lohnpfändungsgesetz in Exekution zog, (wozu sie den die Pfändungsfreiheit begründenden Sachverhalt schon im Antrag zu behaupten und zu bescheinigen, also etwa darzutun gehabt hätte, daß der Verpflichtete als Bürgermeister Vergütungen nur zu einem unwesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit beziehe,) sondern sich selbst den Beschränkungen nach dem Lohnpfändungsgesetz unterworfen hat. Der Rechtspfleger hatte von den Angaben im Antrag auszugehen, wonach der Verpflichtete angeblich eine Forderung auf Bezüge als Bürgermeister gegen die Gemeinde besitzt, und durfte den Antrag auch nicht in weiterem Umfang als beantragt bewilligen. Dies geschah auch nicht. Die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis (iSd § 1 Abs 2 LPfG) wurden mit dem vom Rekursgericht wieder hergestellten Exekutionsbewilligungsbeschluß antragsgemäß nur mit den sich aus dem Lohnpfändungsgesetz ergebenden Beschränkungen, also etwa auch der des § 3 Z 3 LPfG, daß (echte) Aufwandsentschädigungen davon nicht erfaßt sind, gepfändet und überwiesen.Der Revisionsrekurs ist aber nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß die Entscheidung auch tatsächlich von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, daß es also der Beantwortung der Frage bedarf, um die anstehende Entscheidung richtig treffen zu können. Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die betreibende Partei nicht etwa die Forderungen des Verpflichteten aus seinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinde ohne Bedachtnahme auf den Pfändungsschutz nach dem Lohnpfändungsgesetz in Exekution zog, (wozu sie den die Pfändungsfreiheit begründenden Sachverhalt schon im Antrag zu behaupten und zu bescheinigen, also etwa darzutun gehabt hätte, daß der Verpflichtete als Bürgermeister Vergütungen nur zu einem unwesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit beziehe,) sondern sich selbst den Beschränkungen nach dem Lohnpfändungsgesetz unterworfen hat. Der Rechtspfleger hatte von den Angaben im Antrag auszugehen, wonach der Verpflichtete angeblich eine Forderung auf Bezüge als Bürgermeister gegen die Gemeinde besitzt, und durfte den Antrag auch nicht in weiterem Umfang als beantragt bewilligen. Dies geschah auch nicht. Die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis (iSd Paragraph eins, Absatz 2, LPfG) wurden mit dem vom Rekursgericht wieder hergestellten Exekutionsbewilligungsbeschluß antragsgemäß nur mit den sich aus dem Lohnpfändungsgesetz ergebenden Beschränkungen, also etwa auch der des Paragraph 3, Ziffer 3, LPfG, daß (echte) Aufwandsentschädigungen davon nicht erfaßt sind, gepfändet und überwiesen.
Auf alle erst nach der Beschlußfassung am 22. Juni 1990 erhobenen Umstände (Höhe der Aufwandsentschädigung, Zurücklegung der Funktion als Bürgermeister, Auszahlung der bis dahin gebührenden Aufwandsentschädigung an den Verpflichteten am 15. August 1990 nach Zustellung des den Exekutionsantrag abweisenden Beschlusses des Erstrichters) durfte wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes bei der Beurteilung, ob die beantragte Exekution zu bewilligen war oder nicht, keine Rücksicht genommen werden.
Die Entscheidung hängt dann aber nicht davon ab, ob auch eine bloße "Aufwandsentschädigung" eines Bürgermeisters unbeschränkt der Pfändung unterliegt, oder unter welchen Voraussetzungen dabei der Pfändungsschutz des LPfG eingreift. Denn die betreibende Partei griff nur auf dem LPfG pfändbare Teile der Bezüge. Wäre der gesamte Bezug unpfändbar, so ginge die Exekution ins Leere.
Damit kann der Oberste Gerichtshof über die vom Rekursgericht zur Zulässigkeitsbegründung herangezogene Rechtsfrage hier nicht entscheiden. Eine andere Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO beschriebenen Bedeutung zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.Damit kann der Oberste Gerichtshof über die vom Rekursgericht zur Zulässigkeitsbegründung herangezogene Rechtsfrage hier nicht entscheiden. Eine andere Rechtsfrage von der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO beschriebenen Bedeutung zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.