Entscheidung 3 Ob 2/97h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) Irene K*****, 2.) Edeltraud P*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums (§ 352 EO) infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.November 1996, GZ 46 R 1743/96f-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 22.Oktober 1996, GZ 8 E 1821/95z-33, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) Irene K*****, 2.) Edeltraud P*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums (Paragraph 352, EO) infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.November 1996, GZ 46 R 1743/96f-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 22.Oktober 1996, GZ 8 E 1821/95z-33, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß, mit welchem der Antrag der betreibenden Partei auf neuerliche Versteigerung der verfahrensbetroffenen Liegenschaft abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist im Sinne des zutreffenden belehrenden Ausspruches der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen einen die erstinstanzliche Entscheidung vollbestätigenden zweitinstanzlichen Beschluß richtet (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und der Ausnahmetatbestand der "Klagszurückweisung" hier nicht vorliegt. Das Rechtsmittel ist daher ohne weitere Prüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.Der vorliegende, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist im Sinne des zutreffenden belehrenden Ausspruches der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen einen die erstinstanzliche Entscheidung vollbestätigenden zweitinstanzlichen Beschluß richtet (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und der Ausnahmetatbestand der "Klagszurückweisung" hier nicht vorliegt. Das Rechtsmittel ist daher ohne weitere Prüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00002.97H.0129.000
Dokumentnummer
JJT_19970129_OGH0002_0030OB00002_97H0000_000