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Entscheidung 3 Ob 2/97h×

Entscheidung 3 Ob 2/97h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2/97h

Entscheidungsdatum

29.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) Irene K*****, 2.) Edeltraud P*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums (Paragraph 352, EO) infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.November 1996, GZ 46 R 1743/96f-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 22.Oktober 1996, GZ 8 E 1821/95z-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß, mit welchem der Antrag der betreibenden Partei auf neuerliche Versteigerung der verfahrensbetroffenen Liegenschaft abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist im Sinne des zutreffenden belehrenden Ausspruches der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen einen die erstinstanzliche Entscheidung vollbestätigenden zweitinstanzlichen Beschluß richtet (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und der Ausnahmetatbestand der "Klagszurückweisung" hier nicht vorliegt. Das Rechtsmittel ist daher ohne weitere Prüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

Anmerkung

E44980 03A00027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00002.97H.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19970129_OGH0002_0030OB00002_97H0000_000