Entscheidung 3 Ob 20/25z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* T*, geboren am *, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei P* T*, geboren am *, vertreten durch Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2024, GZ 2 R 280/24x-78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 1. Oktober 2024, GZ 24 C 43/23i-68, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die – in einem Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Verfahrens auf Ehescheidung – gestellten Anträge des Beklagten, einerseits die ihm erteilte Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Unzufriedenheit mit dem bestellten Verfahrenshelfer) zu widerrufen und andererseits ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwalts (neuerlich) zu bewilligen, zurück.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]). Dies bedeutet, dass der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen ist, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob es sich um Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz handelt (RS0044213 [T1]; RS0052781 [T4]). [4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]). Dies bedeutet, dass der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen ist, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob es sich um Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz handelt (RS0044213 [T1]; RS0052781 [T4]).
[5] Der Revisionsrekurs des Beklagten erweist sich damit als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00020.25Z.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
JJT_20250226_OGH0002_0030OB00020_25Z0000_000