Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht begründet.
§ 294a EO ermöglicht dem Gläubiger einen Forderungsexekutionsantrag ohne Nennung des Drittschuldners und ohne nähere Bezeichnung der Forderung.Paragraph 294 a, EO ermöglicht dem Gläubiger einen Forderungsexekutionsantrag ohne Nennung des Drittschuldners und ohne nähere Bezeichnung der Forderung.
Ein derartiger Exekutionsantrag ist jedoch nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen iSd § 290 EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen.Ein derartiger Exekutionsantrag ist jedoch nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen iSd Paragraph 290, EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen.
Die betreibende Gläubigerin hat ungeachtet der (vorgedruckten) Bezeichnung ihres Antrags als „Lohnpfändung gemäß § 294a EO“ und ihrer (vorgedruckten) Behauptung, dem Verpflichteten stünden Forderungen iSd § 290 EO zu, sowie entgegen dem (vorgedruckten) Wortlaut des Antrags „durch Pfändung der (der) verpflichteten Partei als Forderungsberechtigte(n) gemäß § 290 EO gegen den (die) von ihr anzuführenden Drittschuldner angeblich zustehenden Bezüge“ keine Exekution auf derartige Forderungen beantragt, sondern ausschließlich auf Mietzinse aus dem Untermietverhältnis.Die betreibende Gläubigerin hat ungeachtet der (vorgedruckten) Bezeichnung ihres Antrags als „Lohnpfändung gemäß Paragraph 294 a, EO“ und ihrer (vorgedruckten) Behauptung, dem Verpflichteten stünden Forderungen iSd Paragraph 290, EO zu, sowie entgegen dem (vorgedruckten) Wortlaut des Antrags „durch Pfändung der (der) verpflichteten Partei als Forderungsberechtigte(n) gemäß Paragraph 290, EO gegen den (die) von ihr anzuführenden Drittschuldner angeblich zustehenden Bezüge“ keine Exekution auf derartige Forderungen beantragt, sondern ausschließlich auf Mietzinse aus dem Untermietverhältnis.
Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die betreibende Partei den im Vordruck enthaltenen Klammerausdruck „Arbeitgeber“, der den Begriff Drittschuldner näher erläutern soll, händisch weggestrichen, und den Klammerausdruck „Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart“, der die zu pfändenden Bezüge näher umschreiben soll, handschriftlich durchgestrichen und durch die maschinschriftliche Wortfolge „Mietzinse aus dem Untermietverhältnis!“ ersetzt hat.
Dass der Exekutionsantrag nur so verstanden werden kann, ergibt sich auch daraus, dass er gegen einen Verpflichteten gerichtet wurde, der als Kaufmann und nicht als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bezeichnet wurde. Nur das in Geld zahlbare Einkommen oder ähnliche Bezüge dieser Arbeitnehmer, nicht aber Forderungen eines Selbständigen können Gegenstand einer nach § 294a EO eingeleiteten Exekution sein.Dass der Exekutionsantrag nur so verstanden werden kann, ergibt sich auch daraus, dass er gegen einen Verpflichteten gerichtet wurde, der als Kaufmann und nicht als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bezeichnet wurde. Nur das in Geld zahlbare Einkommen oder ähnliche Bezüge dieser Arbeitnehmer, nicht aber Forderungen eines Selbständigen können Gegenstand einer nach Paragraph 294 a, EO eingeleiteten Exekution sein.
Die eindeutige, wenn auch unrichtige Formulierung des Exekutionsantrags stellt kein Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zu keinem Verbesserungsverfahren führen konnte, weil es sich um keinen befristeten Schriftsatz handelte (§ 78 EO und § 84 ZPO).Die eindeutige, wenn auch unrichtige Formulierung des Exekutionsantrags stellt kein Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zu keinem Verbesserungsverfahren führen konnte, weil es sich um keinen befristeten Schriftsatz handelte (Paragraph 78, EO und Paragraph 84, ZPO).
Der Exekutionsantrag wurde daher vom Gericht zweiter Instanz mit Recht abgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.