Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd erließ in dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren 2-A/90 gegen den Verpflichteten zwei Bescheide vom 7.3.1995.
Der Spruch des ersten Bescheides lautet: "Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd trägt Ihnen den Erlag von S 405.720,- für die zwangsweise Demolierung des straßenseitigen Gebäudes (Wohnhaus) in ***** S*****, P*****gasse 5, Parzelle Nr.*****, KG S*****, im Wege der Ersatzvornahme als Kostenvorauszahlung auf. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem
Zahlschein zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG)." In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd im wesentlichen aus, der Verpflichtete habe die ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S***** vom 17.10.1989, 131/Z-1988-01 auferlegte Verpflichtung, nämlich den Abbruch des auf Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Wohnhauses S*****, P*****gasse 5, des Schuppengebäudes auf den Parzellen Nr.***** und ***** der KG S***** sowie des auf Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Nebengebäudes, nicht erfüllt. Es sei daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20.4.1990 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet worden. Da die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen lediglich einen Teil des Abbruchobjektes hätten erfassen können, sei für die noch ausständige Demolierung als Kostenvorauszahlung der Betrag von S 405.720,- laut Kostenvoranschlag der Firma Ing.Herbert S***** vom 13.2.1994 vorzuschreiben.Zahlschein zu entrichten. Rechtsgrundlage: Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG)." In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd im wesentlichen aus, der Verpflichtete habe die ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S***** vom 17.10.1989, 131/Z-1988-01 auferlegte Verpflichtung, nämlich den Abbruch des auf Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Wohnhauses S*****, P*****gasse 5, des Schuppengebäudes auf den Parzellen Nr.***** und ***** der KG S***** sowie des auf Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Nebengebäudes, nicht erfüllt. Es sei daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20.4.1990 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet worden. Da die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen lediglich einen Teil des Abbruchobjektes hätten erfassen können, sei für die noch ausständige Demolierung als Kostenvorauszahlung der Betrag von S 405.720,- laut Kostenvoranschlag der Firma Ing.Herbert S***** vom 13.2.1994 vorzuschreiben.
Der Spruch des zweiten Bescheides lautet: "Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd verpflichtet Sie zur Bezahlung von S 161.883,70 für die Demolierung eines Gebäudeteiles in ***** S*****, P*****gasse 5, im Wege der Ersatzvornahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides. Rechtsgrundlagen: §§ 4 und 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG)." In der Begründung dieses Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd im wesentlichen aus, der Verpflichtete sei mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S***** vom 17.10.1989, 131/Z-1988-01 zum Abbruch des auf der Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Wohnhauses S*****, P*****gasse 5, des Schuppengebäudes auf den Parzellen Nr.*****, ***** der KG S***** sowie des auf Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Nebengebäudes verpflichtet. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden müssen. Die bisher exekutierten Beträge beliefen sich auf S 210.050,-, wobei für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen (zB Sperre des Wohnhauses, Exekutionskosten) S 13.373,70 aufgewendet worden seien. Somit sei für den Abbruch ein Betrag von S 196.676,30 verblieben. Die Kosten für die Demolierung eines Teiles der Abbruchgebäude würden laut Rechnung der Firma Ing.Herbert S***** vom 17.10.1994 S 358.560,- betragen. Der Verpflichtete sei daher gemäß § 11 VVG zur Bezahlung der Differenz in Höhe von S 161.883,70 verpflichtet.Der Spruch des zweiten Bescheides lautet: "Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd verpflichtet Sie zur Bezahlung von S 161.883,70 für die Demolierung eines Gebäudeteiles in ***** S*****, P*****gasse 5, im Wege der Ersatzvornahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides. Rechtsgrundlagen: Paragraphen 4 und 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG)." In der Begründung dieses Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd im wesentlichen aus, der Verpflichtete sei mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S***** vom 17.10.1989, 131/Z-1988-01 zum Abbruch des auf der Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Wohnhauses S*****, P*****gasse 5, des Schuppengebäudes auf den Parzellen Nr.*****, ***** der KG S***** sowie des auf Parzelle Nr.***** der KG S***** befindlichen Nebengebäudes verpflichtet. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden müssen. Die bisher exekutierten Beträge beliefen sich auf S 210.050,-, wobei für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen (zB Sperre des Wohnhauses, Exekutionskosten) S 13.373,70 aufgewendet worden seien. Somit sei für den Abbruch ein Betrag von S 196.676,30 verblieben. Die Kosten für die Demolierung eines Teiles der Abbruchgebäude würden laut Rechnung der Firma Ing.Herbert S***** vom 17.10.1994 S 358.560,- betragen. Der Verpflichtete sei daher gemäß Paragraph 11, VVG zur Bezahlung der Differenz in Höhe von S 161.883,70 verpflichtet.
Unter Vorlage von Ausfertigungen dieser Bescheide mit Bestätigungen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 29.8.1995 beantragte das Land Niederösterreich, die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ ***** GB ***** S*****. Die Ausfertigung des erstgenannten Bescheides trägt jedoch das Datum 29.8.1995 (anstatt richtig 7.3.1995).
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution "auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 7.3.1995 GZ 2-A/90".
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses des Verpflichteten dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde;
es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil die Rechtsprechung
- soweit überblickbar - die im vorliegenden Fall angeschnittenen
Formulierungsfragen noch nicht behandelt habe. Das Rekursgericht
führte zur Begründung aus, der - vom Verpflichteten beim Gerichtstag
des Erstgerichtes in Schrems am 11.10.1995 zur Post gegebene - Rekurs
enthalte zwar ausschließlich nicht zur Sache gehörige Neuerungen,
doch sei in allseitiger rechtlicher Würdigung des rechtzeitigen und
zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen, daß die Exekution gemäß § 7
Abs 1 EO nur bewilligt werden dürfe, wenn aus dem Exekutionstitel die
Person des Berechtigten zu entnehmen sei. Dies sei hier nicht der
Fall. Beide als Exekutionstitel herangezogenen Bescheide seien von
der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erlassen worden. Wenn es also in dem
Bescheid vom 7.3.1995 einleitend heiße: "Die Bezirkshauptmannschaft
Gmünd verpflichtet Sie ...........", dann sei die
Bezirkshauptmannschaft Gmünd an dieser Stelle deswegen genannt, weil
sie den Bescheid erlassen habe; die Person des Berechtigten fehle
also. Der Bescheid vom 29.8.1995 werde mit den Worten eingeleitet:
"Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd trägt Ihnen den Erlag von S
405.720,- ......... auf". Auch hier sei die Person des Berechtigten
nicht genannt; weiters sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, wo und bei wem der Verpflichtete den genannten Betrag erlegen sollte. Mit "Erlag" sei ja grundsätzlich gemeint, daß der Schuldner bei irgendeiner vom Gläubiger verschiedenen Person oder Stelle etwas erlegen sollte. Eine Verpflichtung zum Erlag sei eben grundsätzlich etwas anderes als eine Zahlungsverpflichtung. Es fehle also in diesem Bescheid auch die genaue Beschreibung der Art der geschuldeten Leistung, weil die Angabe der Erlagstelle fehle. Weiters sei im Exekutionsantrag zwar von Bescheiden in der Mehrzahl die Rede, tatsächlich werde aber dann nur einer der beiden vorgelegten Bescheide, nämlich der vom 7.3.1995 angeführt, nicht derjenige vom 29.8.1995. Dennoch sei die Exekution zur Hereinbringung der Summe aus beiden Bescheiden begehrt und vom Erstgericht bewilligt worden.