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Entscheidung 3 Ob 200/00h×

Entscheidung 3 Ob 200/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob200/00h

Entscheidungsdatum

26.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hermann Walter Sch*****, vertreten durch Dr. Franz Goral, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Dr. Andreas Sch*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 2000, GZ 39 R 89/00b-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage nach der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels, was die Räumung der Wohnung von Fahrnissen Dritter angeht, stellt sich deshalb nicht, weil nur die zwangsweise Räumung der Wohnung beantragt und vom Rekursgericht bewilligt wurde. Der betreibende Mieter hat sich auch nur auf die im Exekutionstitel zweifellos enthaltene Verpflichtung, das Bestandobjekt geräumt zu übergeben, gestützt. Ob Dritte auf Grund eigenen Rechts die Wohnung bewohnen, kann erst beim Vollzug eine Rolle spielen, zumal es ja durchaus denkbar ist, dass sich die Verhältnisse bis dahin gegenüber jenen zur Zeit der Exekutionsbewilligung ändern. Diese Ansicht findet etwa in der Entscheidung Miet 33.745 eine Grundlage. Dass die Exekution nach Paragraph 349, EO zu bewilligen ist, geht etwa aus der Entscheidung Miet 19.586 hervor.

Die Rechtsfolgen der Versäumung einer Tagsatzung sind im Paragraph 56, Absatz 2, EO eindeutig geregelt. Die Ansicht der verpflichteten Partei, die betreibende Partei sei wegen ihrer Säumnis "als den Exekutionsantrag zurücknehmend anzusehen", findet in dieser Bestimmung ganz offensichtlich keinerlei Stütze und die verpflichtete Partei vermag auch eine andere Gesetzesstelle für ihre Meinung nicht anzuführen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist unter diesen Umständen auch in dem dargestellten Zusammenhang nicht zu lösen.

Anmerkung

E60909 03A02000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00200.00H.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20010226_OGH0002_0030OB00200_00H0000_000