Entscheidung 3 Ob 200/19m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.
Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der M*****, geboren am ***** 1998, (bisher) vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin Ing. Mag. M*****, wegen Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. August 2019, GZ 23 R 308/19w-80, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Mutter der Betroffenen als (übergeleitete) gerichtliche Erwachsenenvertreterin erklärte sich in der Tagsatzung vom 11. März 2019 mit der vom Erstgericht beabsichtigten Vorgangsweise, wegen der innerfamiliär konfliktbelasteten Situation zumindest vorübergehend einen außenstehenden Dritten (Rechtsanwalt) mit der Besorgung aller erforderlichen Angelegenheiten zu betrauen, ausdrücklich einverstanden und stellte trotz der Empfehlung des Clearingberichts vom 27. August 2018, die gerichtliche Erwachsenenvertretung auf die Angelegenheit der Vertretung in bestimmten Gerichtsverfahren einzuschränken und die Erwachsenenvertretung im Übrigen in eine gesetzliche (durch die Mutter) umzuwandeln, keinen entsprechenden Antrag. Vor diesem Hintergrund begründet das Vorgehen der Vorinstanzen, die Mutter von ihrem Amt als gerichtliche Erwachsenenvertreterin zu entheben und an ihrer Stelle einen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für alle näher umschriebenen Angelegenheiten zu bestellen, keine erhebliche Rechtsfrage.
2. Die Eignung einer bestimmten Person für das Amt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dass das Rekursgericht den von der Mutter primär gewünschten Rechtsanwalt, der sie selbst in verschiedenen Verfahren vertreten hat bzw vertritt, als nicht ausreichend neutrale Person ansah und deshalb einen anderen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
3. Eine allenfalls durch die nach dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin mittlerweile – trotz der aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vgl aber § 268 Abs 1 Z 2 ABGB) – erfolgte Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister geänderte Sachlage kann vom Obersten Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (§ 66 Abs 2 AußStrG).3. Eine allenfalls durch die nach dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin mittlerweile – trotz der aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung vergleiche aber Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB) – erfolgte Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister geänderte Sachlage kann vom Obersten Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG).
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00200.19M.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191119_OGH0002_0030OB00200_19M0000_000